Mahnbescheid - Inkassokosten zahlen?

20. August 2014 Thema abonnieren
 Von 
JCR
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)
Mahnbescheid - Inkassokosten zahlen?

Hallo,

nun hat es mich leider auch erwischt mit der (zeitweisen) Zahlungsunfähigkeit; da ich meine Kreditkartenschulden wegen ebenfalls nicht zahlender Kunden von mir leider nicht mehr zahlen konnte wurde mir die Kreditkarte gekündigt und die Eintreibung des offenen Betrags i.H.v. gut 3500 € einem Inkassounternehmen weitergegeben. Da ich mehrere Wochen die Schulden nicht begleichen konnte und auch der Bitte nach Stundung nicht nachgekommen wurde kam gestern nun ein Mahnbescheid des Gerichts.
Hierbei sind folgende Kosten aufgeführt:

Hauptforderung: 3564,37 €

Verfahrenskosten:
Gerichtskosten: 63,50 €
Auslagen des Antragstellers: 0,80 €
Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG): 252,00 €
Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG): 20,00 €
19 % Mwst.: 51,68

Nebenforderungen:
1. Mahnkosten: 18 €
2. Inkassokosten: 384,37 €

Zinsen: 43,97 €

Die Hauptforderung werde ich auf jeden Fall bis Ende nächster Woche bezahlen (können), da das Geschäft wieder besser läuft und wieder einiges an Geld reinkommen sollte.
Nun aber meine Fragen:
1. Ist die Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) in der Höhe berechtigt? Ich war heute bei einem gefühlt äußerst lustlosen Anwalt, der meinte es wären lediglich 201 € fällig; das Internet sagt aber auch 252 €.
2. Die Mahnkosten hieß es in einem vorherigen Schreiben würden mir erlassen; ist es rechtens, dass diese jetzt wieder draufgeschlagen werden?
3. Wie sieht es generell mit Inkassogebühren aus? Einige Gerichte scheinen die wohl nicht anzuerkennen bzw. nicht in dieser Höhe. Dürfen denn überhaupt Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten gleichzeitig anfallen? Der Anwalt hat gemeint, man könnte das eine mit dem anderen anrechnen, aber ich habe es auch nach mehrmaligem Nachfragen nicht wirklich verstanden.

Ich bin wirklich über jeden Ratschlag froh - wie gesagt, die Hauptforderung werde ich "gerne" nächste Woche überweisen, lediglich bei den restlichen Forderungen möchte ich ungern "über den Tisch gezogen" werden...
Viele Grüße und vielen Dank

JCR

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Widersprechen! Wenn Sie tatsächlich zahlen können, zahlen, aber direkt an den Schuldner. An das Inkassobüro schicken Sie eine Kopie des Beleges (am besten Einschreiben mit Rückschein).

Es wird zuerst wahrscheinlich zu einer mündlichen Güteverhandlung kommen. In dieser können Sie dann Ihr "Fehlverhalten" eingestehen, und mitteilen, dass Sie diese bereits getilgt haben. WICHTIG - Belege mitbringen.

In der Regel heißt es dann in so einem Fall, ein jeder bleibt auf seinen eigenen Kosten sitzen. Ansonsten wird die "Inkassogebühr" angepasst. Die mündliche Güteverhandlung ist kostenfrei, zumindest solange, wie Sie "gefügig" sind.

Nicht beeindrucken lassen durch die üblichen Drohungen vom Inkassodienst. Wichtig ist, dass Sie bis zu dem Zeitpunkt bezahlt haben.

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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

-- Editiert Teddyknuddel am 20.08.2014 18:37

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JCR
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Und sollte ich den Forderungen generell widersprechen oder nur den Gebühren?
Ist das Ganze nicht ziemlich riskant? Kann es nicht sein, dass das Inkasso-Unternehmen wegen der Gebühren dennoch zwangsvollstreckt (das will ich auf jeden Fall vermeiden)?
Findet so eine Güteverhandlung vor Gericht statt?


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6x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Teilwidersprechen.

Die Güteverhandlung findet beim zuständigem Amtsgericht (in der Regel bei dem vom Gläubiger) statt.

Wenn in der Güteverhandlung dann entsprechend was vereinbart wurde, kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils beantragt werden.

Keine Angst, die Gebühren sind überzogen, die werden dann evtl. selbst nochmal senken. Wenn es dumm läuft, sagt das Gericht NEIN zu deren Gebühren. Lieber vom Richter Kosten und evtl. Zinsen prüfen lassen, als sich vom Inkassodienst dummschwatzen zu lassen.

Dumm ist nur, da es wohl bei einem Kreditinstitut gelaufen ist, wird wahrscheinlich auch ein negativer Schufaeintrag kommen. Diesem kann aber entgegen gewirkt werden, wenn innerhalb eines Monates nach Urteil die Schulden getilgt wurden. Dies muss man dann direkt bei der Schufa klären. Also unbedingt auch hier Einkunft holen, soll bleibt es drei Jahre stehen.

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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JCR
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 7x hilfreich)

Sorry wenn ich nochmal frage: was bedeutet eine "vollstreckbare Ausfertigung des Urteils"?
Auf dem Mahnbescheid steht, dass es im Falle einer Verhandlung bei dem Amtsgericht bei mir in der Nähe zur Verhandlung kommt - gilt das dann automatisch auch für die Güteverhandlung?

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Vollstreckbare Ausfertigung ist gleich Titel

Wenn die Verhandlung bei Ihrem Amtsgericht wäre, dann ist auch die Güteverhandlung dort.

Also, gut ist, dass Sie zahlungswillig und -fähig sind, bis zur Güteverhandlung auch bereits bezahlt haben, und dann sollten Ihnen mit etwas Glück auch die Inkassogebühren erlassen werden. Wenn nicht, wird diese im Rahmen angepasst.

Und wie erwähnt, Schufa im Auge behalten.

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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

-- Editiert Teddyknuddel am 20.08.2014 20:55

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120250 Beiträge, 39858x hilfreich)

Man könnte wenn die Hauptforderung (Verfahrenskosten + Zinsen) gezahlt ist, die sorfortige Anerkenntnis bezüglich der Posten erklären.

Bezüglich der Mahnkosten und der Inkassokosten erkärt man den Widerspruch.

Mahnkosten wären in der Höhe wohl nicht angefallen (max. 3 EUR je postalischem Mahnbrief) und vom Kläger entsprechend nachzuweisen und bezüglich Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten würde wohl eine rechtswidrige Kostendoppelung vorliegen.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hauptforderung: 3564,37 €

quote:
Verfahrenskosten:
Gerichtskosten: 63,50 €
Auslagen des Antragstellers: 0,80 €
Rechtsanwalts-/Rechtsbeistandskosten:
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG): 252,00 €
Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG): 20,00 €
19 % Mwst.: 51,68

Nebenforderungen:
1. Mahnkosten: 18 €
2. Inkassokosten: 384,37 €

Zinsen: 43,97 €


Teilwiderspruch Inkassokosten: 384,37 €

Widerspruch ans Zuständige Mahngericht schicken und den Widerspruch nicht wieder zurücknehmen falls die Gegenseite Dich dazu auffordert

http://inkassokosten.wordpress.com/

Offtopic

Durch die Kontokündigung ist Deine Schufa nun im grottigen Bereich !

Hier besteht die Möglichkeit einen günstigen Vergleiuch auszuhandeln




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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Shihaya
Status:
Lehrling
(1068 Beiträge, 468x hilfreich)

Ist denn hier ein Rechtsanwalt überhaupt eingeschaltet worden?

Gruß

Shihaya

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"Ich bin nur verantwortlich für das, was ich sage, und nicht für das, was ihr versteht."

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Komplett widersprechen heißt, dass man in einem streitigen Verfahren landet. Das ergibt keinen Sinn außer mehr Kosten. Der Mahnbescheid selbst war ja gerechtfertigt. Ob man nun einen Vergleich aushandeln kann oder nicht, ich würde hier einfach komplett bezahlen bis auf die Inkassokosten, da du aufgrund des Gewerbes vermutlich sowieso eher das Interesse hast das schnell hinter dich zu lassen. Die Mahnkosten zudem auf 2,50€ zusammenstreichen, mehr gibt es nicht für Briefporto.

Insofern also wie thehellion schreibt vorgehen mit einem Teilwiderspruch auf die Inkassokosten. Davon abgesehen: Wenn du bis Ende nächster Woche bezahlen kannst, liegt das noch innerhalb der Frist. Ich würde daher mit dem Teilwiderspruch bis Ende nächster Woche warten. Dann bezahlen und per Fax vorab, sowie per Einschreiben dem Mahngericht erklären: "Teilwiderspruch auf Inkassokosten und 15,50€ Mahnkosten. Da zudem alles bezahlt wurde, vorab Widerspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid." Dann kommt der Gläubiger nicht an einen Titel.

zu den Fragen:
1) Ist OK, bei bis 4000€ Streitwert sind es 252€. Der Anwalt ist wohl bei deiner Beratung in der Zeile verrutscht.
2) Als "Rache" wie gesagt auf 2,50€ zusammenstreichen und man könnte dem Mahngericht schreiben, dass man die Abgabe ans zuständige Streitgericht beantragt, dann zwingt man der Gegenseite die Klagebegründung auf und man zwingt der Gegenseite Kosten auf. Höchstwahrscheinlich wird die Gegenseite die Klage zurückziehen. Der Erlass der Mahnkosten war bestimmt davon abhängig, dass du zahlst, was du aber nicht tun konntest. Daher braucht man da nicht diskutieren.

Zu 3 muss man etwas ausholen.
-> Zunächst ist Kostendopplung in derselben Angelegenheit grundsätzlich verboten. Nun ist das Stellen des Mahnbescheides und die lustigen Mahnbriefchen des Inkassos erst einmal voneinander getrennt. Insofern darf man hier auch zwei Gebühren verrechnen. Hier liegt also keine Kostendopplung vor.
-> Nun ist es aber so, dass der Gläubiger von deinen Zahlungsproblemen wusste, du hast Stundungen versucht u.ä. In solchen Fällen gibt es genug Urteile bis hoch zu den Oberlandesgerichten, dass Inkassogebühren ganz grundsätzlich nicht erstattet werden müssen. Warum? "Der Gläubiger ist auf das Erlangen eines Titels angewiesen und das erreicht er nicht durch eine außergerichtliche Mahnung des Inkassobüros"
-> Der Anwalt wurde nur hinzugezogen, um gezielt gegen §4 RDGEG zu verstoßen. Das Inkasso darf nämlich für das gerichtliche Mahnverfahren nur 25€ berechnen. Im Massengeschäft erbringt der Anwalt keine Rechtsberatung oder Einzelfallprüfung. sehr fragwürdig, warum man überhaupt einen Anwalt brauchte. Irgendwelche Gebühren muss man aber akzeptieren und bevor man sich etwas zu sehr in die Nesseln setzt (Gerichte akzeptieren Anwaltsgebühren am Ende doch deutlich öfter als Inkassogebühren) würde ich die Anwaltsgebühren mit Faust in der Tasche akzeptieren.
-> Eventuell könnte man dem Aufsichtsgericht des Inkassos in Form einer Beschwerde (die kostet nichts) stecken, dass selbiges gezielt seinen Auftrag verweigert, dass es sich verweigert, den Mahnbescheid zu stellen, nur um die Kosten in die Höhe zu treiben. Dass es gegen ebend jenen §4 RDGEG verstößt, nur damit am Ende alles teurer wird. Womöglich hat man eine Honorarvereinbarung mit einem Anwalt, wo man sich den Verdienst teilt. Dann kann man sich anschauen, wie sich das Inkasso windet.
-> Das mit dem Anrechnen funktioniert IMHO erst bei einer Klage.



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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 21.08.2014 07:49

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Teddyknuddel
Status:
Schüler
(445 Beiträge, 101x hilfreich)

Inkassodienste reichen in so einem Fall auch gerne an einen Anwalt weiter um noch mehr einzuschüchtern, nicht beirren lassen und standhaft bleiben.
Bei Güteverhandlung auch unbedingt den Punkt Zinsen klären. Nicht, das später nochmal ne Forderung kommt.

Und absolut wichtig: Die Hauptforderung direkt an den Gläubiger überweisen, nicht an den Inkassodienst.



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"Je lauter der Gegner bellt, desto leiser winselt er, wenn er merkt dass er Unrecht hat."

-- Editiert Teddyknuddel am 21.08.2014 09:06

-- Editiert Teddyknuddel am 21.08.2014 09:07

1x Hilfreiche Antwort

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