Mahnbescheid Anwalt

19. Mai 2016 Thema abonnieren
 Von 
swag
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Mahnbescheid Anwalt

Hallo Zusammen,

ich habe heute einen Mahnbescheid erhalten:

HF 104,55 EURO
1. Gerichtskosten 32,00 Euro
2. Auslagen 2,50 Euro
3. Rechtsanwalt
Gebühr 101,25 Euro
Auslagen 20,00 Euro
19,00 % MwSt 23,04 Euro
Summe 178,79 Euro

Nebenforderungen

Mahnkosten 18,50 Euro
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v 104,55 Euro. 200,52 Euro

Gesamtsumme: 502,36 Euro

Kann dieser Mahnbescheid stimmen ?

Vielen Dank im Voraus!

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 288x hilfreich)

Hi kurze Frage,
ist das der selber Anwalt bei dem die Anwaltsvergütung entstanden ist?

Da wäre wichtig zu wissen, denn dann kann er diverse kosten nicht in Rechnung stellen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119405 Beiträge, 39719x hilfreich)

Da wir die Vorgeschichte nicht kennen,wird das keiner beantworten könenn.

Besonders interessant sind die Mahnkosten von 18,50 EUR und die vorgerichtlichen Anwaltsvergütung i.H.v 200,52 EUR.



Zitat:
ist das der selber Anwalt bei dem die Anwaltsvergütung entstanden ist?

Anwälte müssen rein für die eigene Vergütung keine Mahnbescheide erwirken, denen steht das Instrument des Kostenfestsetzungsbeschlusse zur Verfügung.





-- Editiert von Harry van Sell am 19.05.2016 20:02

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zitat:
Da wäre wichtig zu wissen, denn dann kann er diverse kosten nicht in Rechnung stellen.

Allerdings sind bei einem Streitwert unter 100€ die angesetzten Gebühren auf den ersten Blick absurd und viel zu hoch. 200€ würde beispielsweise einer 4,0 Gebühr entsprechen. So etwas gibt es im RVG nicht.

Um was für eine Hauptforderung geht es da und was hat der Anwalt denn so aufregendes gemacht?
Die gebühr aus der Rubrik 2, also für den Antrag des Mahnbescheides ist definitiv absurd und überzogen.

Zitat:
Anwälte müssen rein für die eigene Vergütung keine Mahnbescheide erwirken

Nur, wenn es um einen Fall geht, der schon vor Gericht anhängig ist. Dass bei einer außergerichtlichen Tätigkeit eine Kostenfestsetzung möglich ist, habe ich bisher noch nicht gehört.

-- Editiert von mepeisen am 19.05.2016 20:06

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von swag):
ich habe heute einen Mahnbescheid erhalten:


Damit sollten Sie innerhalb von zwei Wochen reagieren - Zahlung oder Widerspruch müssen in der Frist beim Antragsteller bzw. Mahngericht eingegangen sein (§ 682 Abs. 1 Nr. 3 ZPO )

Entscheidend, wann Sie diesen erhalten haben, ist übrigens das Datum, das auf dem Umschlag des Mahnbescheides vom Zusteller notiert worden ist.

Zitat:
HF 104,55 EURO


Ob die Hauptforderung berechtigt ist und ob Sie in Verzug sind, kann man ich nicht beantworten. Aufgrund der weiteren Gebühren sollten Sie aber bereits Mahnungen erhalten haben und somit in Verzug seien (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

Die weiteren Kosten und Zinsen hängen im von der Berechtigung diese Punktes ab.

Zitat:
1. Gerichtskosten 32,00 Euro


Sind korrekt (0,5 Gerichtsgebühr gem. §§ 34 , 3 Abs. 2 GKG , KV-Nr. 1100).

Zitat:
2. Auslagen 2,50 Euro


Widerspruch! Diese Verfahrensauslagen sind in den Auslagen des Rechtsanwaltes enthalten.

Zitat:
3. Rechtsanwalt
Gebühr 101,25 Euro


Teilwiderspruch! Zulässig wäre 45,00 € (1,0 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG , VV-Nr. 3305).

Zitat:
Auslagen 20,00 Euro


Teilwiderspruch! Zulässig wäre durch die vorangegangene Kürzung 9,00 € (VV-Nr. 7002 RVG).

Zitat:
19,00 % MwSt 23,04 Euro


MwSt. ist allgemein nur dann zulässig, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Also ist der Antragsteller auch eine Privatperson?

Ansonsten Teilwiderspruch! Zulässig wäre durch die vorangegangenen Kürzungen 10,26 € (VV-Nr. 7008 RVG)

Zitat:
Summe 178,79 Euro

Ich komme nach den Kürzungen auf eine Kostensumme von 96,26 € (wenn die MwSt.-Erhebung zulässig ist).

Zitat:
Nebenforderungen
Mahnkosten 18,50 Euro


Teilwiderspruch! Da ist dem Antragsteller ganz schön die Phantasie durchgegangen. Verlangen kann der Antragsteller pro Mahnung die Kosten für Papier, Umschlag, drucken und Porto - zusammen also weniger als 1,00 €. Mehr als 2,50 € werden ohnehin nicht anerkannt (vgl. Palandt, 74., § 286 BGB Rd. 45).

Ich würde also kürzen auf 2,50 € .

Zitat:
Anwaltsvergütung für vorgerichtliche Tätigkeit aus mitgeteiltem vorgerichtlichen Streitwert i.H.v 104,55 Euro. 200,52 Euro


*lol* Hier war das Motto, dass jeden Morgen ein Dummer aufsteht und man den nur finden muss.

Teilwiderspruch! Zu klären wäre, ob der Anwalt Dir außergerichtlich eine Mahnung hat zukommen lassen und inwieweit er den Antragsteller beraten musste.

Bei der Hauptforderung über 104,55 € und einer einfachen Mahnung wäre zu berechnen:

1.) 15,00 € Geschäftsgebühr (0,3 Gebühr gem. § 13 RVG , VV-Nr. 2301)
2.) 3,00 € Auslagenpauschale (VV-Nr. 7002 RVG)
3.) 3,42 € MwSt. (VV-Nr. 7008 RVG)
= 21,42 €

Jetzt muss hier allerdings noch eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG erfolgen:
- 7,50 € anzurechende Geschäftsgebühr (0,15 Gebühr gem. § 13 RVG , VV-Nr. 2301).

Der Betrag ist auf die Verfahrensgebühr anzurechen:
45,00 € Verfahrensgebühr
- 7,50 € anzurechnende Geschäftsgebühr
= 37,50 € verbleibende Verfahrensgebühr

Rechnerisch ergibt sich:
15,00 € Geschäftsgebühr
37,50 € verbleibende Verfahrensgebühr
3,00 € Auslagenpausche außergerichtlich
9,00 € Auslagenpauschale gerichtlich
= 64,50 € Zwischensumme
12,26 € MwSt,
= 76,76 € Rechtsanwaltsgebühren

Für das Mahnverfahren sind 64,26 € Kosten bereits entstanden, so dass noch 12,50 € außergerichtliche Vergütung verlangt werden können.

Zitat:
Gesamtsumme: 502,36 Euro


Ich komme auf 215,81 € insgesamt.

Zitat:
Kann dieser Mahnbescheid stimmen ?


In Bezug auf die Nebenforderung und die Kostenrechnung meiner Meinung nach nicht. Ein Teilwiederspruch in diesem Bereich erscheint sehr sinnvoll. Der Rest sollte dann aber, wenn man ihn anerkennt bezahlt werden, denn sonst droht der Vollstreckungsbescheid.

0x Hilfreiche Antwort

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