Kosten Mahnverfahren

8. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
IdefixJur
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Kosten Mahnverfahren

Hallo zusammen,

hab eine kurze Frage:
Muss der Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens (0,5 Verfahrensgebühr) bezahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids noch nicht in Verzug (§ 286) war?


LG Idefix

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Ganz knapp: Nein, muss er nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
IdefixJur
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort.
Was passiert jetzt, wenn der Antragsgegner nur die Hauptforderung begleicht und gegen die restlichen Forderungen, also die Verfahrensgebühr, sowie Zinsen und Auslagen Widerspruch einlegt und es dann zum streitigen Verfahren kommt, weil der Antragsteller dies bereits beantragt hat?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von IdefixJur):
Muss der Antragsgegner die Kosten des Mahnverfahrens (0,5 Verfahrensgebühr) bezahlen, wenn er zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids noch nicht in Verzug (§ 286) war?


Zitat (von fm89):
Nein, muss er nicht.


Nein.

In dem Fall sollte der Antragsgegner unverzüglich die Hauptforderung zweckgebunden (= Aktenzeichen des RA + nur HF) überweisen (denn der Mahnbescheid steht in dem Fall einer Mahnung gleich und löst den Verzug aus) und gegen den Mahnbescheid fristgerecht in schriftlicher Form (mit dem beigefügten Formular) vollständigen Widerspruch einlegen.

Damit der Widerspruch auch auf jeden Fall eingeht als Einschreiben-Einwurf versenden und die Zustellung in der Sendungsverfolgung überprüfen.

In dem Fall wäre es meines Erachtens zusätzlich sinnvoll gegenüber dem RA des Antragsgegners den Widerspruch zu begründen und zwar dahingehend, dass vor Erhalt des Mahnbescheides kein Verzug vorlag.

Zitat (von IdefixJur):
Was passiert jetzt, wenn der Antragsgegner nur die Hauptforderung begleicht und gegen die restlichen Forderungen, also die Verfahrensgebühr, sowie Zinsen und Auslagen Widerspruch einlegt und es dann zum streitigen Verfahren kommt, weil der Antragsteller dies bereits beantragt hat?


Zum einen sollte der Antragsgegner vollständigen Widerspruch einlegen, da der Antragssteller sonst dennoch über den nicht widersprochenen Teil einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann (und diesen auch bekommen wird) und zum anderen kommt es zu einem streitigen Verfahren nur dann, wenn einen Gerichtskostenvorschuss einzahlt.

Das Mahngericht informiert den Antragsteller schriftlich über den (Teil-)Widerspruch inkl. einer Abschrift Deines Widerspruchsschreibens. Es wird den Antragsteller darauf hinweisen, dass das Verfahren abgegeben wird, sobald er den Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

Der Antragsteller wird dann separat eine Rechnung über den Vorschuss von der Gerichtskasse erhalten. Solange der Antragsteller jedoch nicht zahlt, wird es keine Abgabe geben.

In dem Fall der Einzahlung des Vorschusses würde das Mahngericht beide Parteien über die Verweisung des Verfahrens an das vom Antragsteller bezeichnete Streitgericht schriftlich infomieren. Es muss sich hierbei um das für den Antragsgegener örtlich zuständige Amts-/Landgericht handeln.

Dieses Streitgericht wird dann verfügen (per Zustellurkunde), dass der Kläger seinen Anspruch begründen möge und der Beklagte anzeigen soll ob er sich gegen den Anspruch verteidigen will. Anstelle von Verteidigung wäre auch ein Anerkenntnis möglich.

Sobald die Anspruchsbegründung nebst Anträgen des Klägers vorliegt, wird das Gericht wahrscheinlich ein schriftliches Vorverfahren verfügen und der Beklagte bekommt die Begründung per Zustellurkunde zugestellt und wird aufgefordert im Falle der Verteidigung zu erwidern.

Hier wäre dann zu erwidern (und darzulegen), dass bis zum Erhalt des Mahnbescheids kein Verzug vorlag und der Beklagte nach Erhalt umgehend die Hauptforderung durch Überweisung gezahlt hat und man den Antragsteller darüber informiert hat.

Sobald diese Erwiderung dem Gericht vorliegt, wird das Gericht diese dem Kläger vorlegen und ihn zur Stellungnahme auffordern. Von der Stellungsnahme bekommst wiederum der Beklagte eine Abschrift und es gibt außerdem eine Verfügung wie das Hauptverfahren läuft.

-- Editiert von Xipolis am 09.02.2017 00:17

1x Hilfreiche Antwort

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