Inkassokosten rechtens?

19. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)
Inkassokosten rechtens?

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt.

Ich habe im Oktober auf einen privat bewirtschafteten Parkplatz geparkt, jedoch nicht gezahlt, da ich kein Kleingeld hatte.

Hatte bei Wiederankunft auch keinen Strafzettel... der wohl im nachhinein abgefallen sein muss...


Anfang Januar hatte ich ein Schreiben bekommen, die folgende Zahlungsaufstellung enthält:

Parkgebühren 9,00 EUR
Auslagen STVA 5,10 EUR
Bearbeitungsp. 15,00 EUR
--------------------------
29,10 EUR

Leider habe ich das Schreiben nicht erhalten, da ich Umgezogen bin, im gleichen Kreis und Kennzeichengebiet. Ging davon aus, das Einwohnermeldeamt meldet meine Daten an das Straßenverkehrsamt weiter.

Nun habe ich durch einen Zufall die Foderung bekommen plus ein Inkassoschreiben, dass vor ca. zwei Tagen kam.

Hier liegt die Forderungsaufstellung wiefolgt:

1. Den fälligen Betrag von 29,10 EUR
2. 10.50% Zinsen seit 08.02 bis heute 0,29 EUR
3. Mahnkosten des Auftragsgebers 15,00 EUR

4. Inkassokosten gem. §§ 284 ff BGB
a) Bearbeitungsvergütung 31,70 EUR
b) 20% Auslagenpauschale 6,34 EUR
c) Monatliche Kontoführungskosten 2,50 EUR
d) 19% Umssatzsteuer 7,70 EUR
-------------------
Ges. 92,63 EUR

Ich finde in der 1. Forderung die Bearbeitungspauschale von 15,00 EUR zu hoch, zudem finde ich die Inkassokosten unverhältnissmäßig hoch.

Wie seht ihr dass? Wie kann ich vorgehen?

Im Schreiben wird mir zitatlich angedroht, " daß sofort weitere Maßnahmen eingeleitet werden", wenn ich nicht auf deren Konto überweise.

Danke für Eure Hilfe!








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25 Antworten
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#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

LOL

Die Gebühren sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig

Hier wird auf Unkenntnis des Parksünders gehofft :grins:

Hast Du das erste Schreiben noch ?

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Keine Ahnun, was diese Bearbeitungspauschale sein soll. Wenn es denn eine Mahngebühr sein soll, dass gilt auch hier: Bestenfalls Briefporto und 1,50€-3€ je Schreiben. Da sind 15€ deutlich zu hoch.

Nehmen wir an, du warst im Verzug, was ich bestenfalls fragwprdig nennen würde, aber vielleicht ist es klug, sich nicht dagegen zu wehren. Das mit dem "abgefallen" ist keine sinderlich gute Entschuldigung auch wenn es stimmt.
- Die 10,5% Zinen sind grober Unfug. Erlaubt sind maximal Zinsen 5% über Basiszins. Ausgerechnet werden kann das bei basiszins.de oder so ähnlich.
- Es werden nochmals Mahnkosten von 15€ draufgeschlagen, was grober Unfug ist. Einmal 15€ reicht und selbst das ist zu hoch...
- Kontoführungskosten sind Unfug, Inkassokosten nach meinung vieler Gerichte nicht durchsetzungsfähig.

Ich würde so etwa 20€ überweisen. Im Verwendungszweck "Hauptforderung + STVA + Briefporto". mehr nicht. Abwarten, ggf. einmalig schreiben, beispielsweise "Hallo.

Ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Der Betrag ist wie im Verwendungszweck angegeben zu verrechnen. Ich bin nicht dafür verantwortlich, wenn Briefe aufgrund meines Umzugs und trotz Nachsendeauftrag nicht ankommen.
Ich untersage Ihnen die Einmeldung an Auskunfteien. Mit der Weitergabe/Speicherung meiner Daten bin ich gemäß BDSG nicht einverstanden.
Drohungen, wie in ihrem Schreiben formuliert, werden ggf. zur Anzeige gebracht."

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Die Überweisung an den Parkplatzbetreiber oder an das Inkassobüro?


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Macht eigentlich keinen Unterschied aber an den Parkplatzbetreiber ist strategisch klüger, damit das Inkassobüro nicht einfach das Geld einsteckt und mit den Fantasiegebühren verrechnet.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Dankeschön, ich halte natürlich auf den laufenden.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

15 € Zweckgebunden an den Parkplatzbetreiber
Im Überweisungsträger / Verwendungszweck :

"Nur Hauptforderung"

Einige Drohbriefe des Inkassobüros werden aber trotzdem noch kommen ( komme aus der Branche)
Am Besten dann nochmal hier posten





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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Wie setzen sich die 15 EUR denn genau zusammen?

9 EUR Parkgebühr +
5,10 EUR Auslagen STVA
--------
14,10 EUR

Woher kommen die 0,90 EUR ?




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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

War so gemeint : Überweise gerunded 15 € und gut ist

Vor allem die Gebühren des wxt Inkassofinanzdiensleister dürften kaum durchsetzungsfähig sein

(Könnte mir durchaus vorstellen das es hier eine KICK BACH Vereinbarung mit dem Inkassobüro bezügl der Märchengebühren gibt)

Schau auch mal hier
http://sudabeh.blog.de/2012/03/24/rechtsprechung-inkassogebuehren-13299956/

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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

So, an das Inkassobüro schreibe ich folgendes:


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Die Hauptforderung in Höhe von 15 EUR habe ich an die Parkplatzbewirtschaftungsgesellschaft überwiesen.

Ich halte Ihre Forderung für ungerechtfertigt und werde dieser nicht nachkommen.

Weitere Briefe von Ihnen werde ich nicht beantworten. Eine evtl. telefonische Kontaktaufnahme untersage ich.

Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich ebenso vollumfänglich zurückweisen.

Ich untersage Ihnen des Weiteren die Einmeldung an Auskunfteien. Mit der Weitergabe/Speicherung meiner Daten bin ich gemäß BDSG nicht einverstanden.

Bei Nichtberücksichtung dessen, werde ich entsprechend einen Anwalt konsultieren.

Mit freundlichem Gruß

xxx





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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Hier ein besonders schönes Urteil bezüglich Inkassobüros:

AG Dieburg
Entscheidungsdatum: 20.07.2012
Aktenzeichen: 20 C 646/12

Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Norm: § 254 BGB



Inkassokosten
Leitsatz
Die Geltendmachung von sog. Inkassokosten im Wege des Schadensersatzes verstößt regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 467,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.3.2011 sowie weitere 3,-- € vorgerichtliche Mahnkosten, 83,54 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und 0,50 € Auskunftskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen der Abweisung der Klage hinsichtlich der Inkassokosten wird die Berufung zugelassen.
Tatbestand
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
zum Seitenanfang
Entscheidungsgründe
2
Die Klage ist in der Hauptsache begründet.
3
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 467,67 € aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag für die versicherten Risiken „Universal Strafrechtschutz für Mittelstand und Großunternehmen". Hierfür war ein Beitrag per 1.3.2011 in Höhe von 467,67 € zu zahlen.
4
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 21.5.2012, Bl. 7-10 d.A., Bezug genommen.
5
Der Anspruch auf die Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 , 288 BGB .
6
Da der Beklagte auf den vertraglich vereinbarten Termin 1.3.2011 nicht zahlte, geriet er in Verzug.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Mahnkosten in Höhe von 3,-- € ausreichend und angemessen. Für die Mahnung vom 15.11.2011 sind deshalb 3,-- € zu zahlen.
8
Der Anspruch auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten und Auskunftskosten ergibt sich ebenfalls aus § 286 BGB , da der Beklagte trotz des terminlich vereinbarten Termins nicht zahlte, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts sowie die Einholung einer Auskunft erforderlich war.
9
Die Kontoführungsgebühren sind offensichtlich Gebühren, die das Inkassounternehmen in Rechnung stellte.
10
Eine Rechtsgrundlage hierfür, seien es Kosten des Inkassobüros oder der Klägerin selbst ist jedoch nicht ersichtlich.
11
Eine entsprechende Klausel mit Verbrauchen wäre gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Es handelt sich dabei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede, durch die Verbrauchern gegenüber in unzulässiger Weise ein Entgelt vom Kunden für eine Tätigkeit verlangt wird, welche die Klägerin oder ein Inkassobüro in ihrem eigenen Interesse erbringt (vgl. OLG Karlsruhe 8.2.2011, 17 U 138/10 ; so jetzt BGH 7.6.2011, XI ZR 388/10 ).
12
Nach ständiger Rechtsprechung des Amtsgerichts Dieburg sind Inkassokosten in aller Regel wegen eines Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB nicht zu erstatten.
13
Eine andere Beurteilung hat nur dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger davon ausgehen durfte, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassounternehmens zahlen.
14
Zahlt ein Schuldner nicht, liegt in aller Regel entweder Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit vor. Zahlungsunwilligkeit wird in der Regel vorliegen, wenn der Schuldner davon ausgeht, die Forderung bestehe nicht.
15
Der Gläubiger muss deshalb nach der allgemeinen Lebenserfahrung in aller Regel damit rechnen, dass ein Schuldner auch nach Einschaltung eines Inkassobüros nicht zahlen wird oder nicht zahlen kann. Er muss dann einen Rechtsanwalt für die gerichtliche Durchsetzung seiner behaupteten Ansprüche beauftragen.
16
Anwaltskosten sind bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorliegt, nicht zu berücksichtigen. Rechtsanwälte sind anders als Inkassounternehmen Organe der Rechtspflege. Das RVG kann deshalb zur Rechtfertigung von Inkassokosten nicht herangezogen werden. Es handelt sich hierbei um ein Sondergesetz, das nur für Rechtsanwälte anwendbar ist und diese als Teil der Rechtsordnung privilegiert.
17
Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.
18
Dies ergibt sich auch aus einem qualitativen Unterschied. Der Anwalt hat die geltend zu machenden Ansprüche selbst zu prüfen und die Mandanten auf rechtlich unbegründete Forderungen hinzuweisen. Er haftet für seine Rechtsberatung, auf die sich der Mandant deshalb verlassen kann. Macht er bewusst unrechtmäßige Forderungen geltend, macht er sich neben dem Auftraggeber strafbar. Damit besteht auch für den Schuldner bis zu einem gewissen Grad eine Gewissheit der Rechtmäßigkeit der gegen ihn geltend gemachten Forderung.
19
Inkassobüros prüfen die einzutreibenden Forderungen nicht. Hierzu besteht weder ein Wille der Auftraggeber noch eine Verpflichtung der Inkassounternehmen. Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
20
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center, in dem besonders geschulte Mitarbeiter vor allem telefonisch versuchen, gemeinsam mit den Versicherungsnehmern eine Möglichkeit der Regulierung der Angelegenheit zu erreichen.
21
Es ist schon nicht nachvollziehbar, dass durch den persönlichen Kontakt wesentlich leichter eine für beide Seiten befriedigende Einigung erzielt werden könnte, als auf schriftlichem Weg. Und schon gar nicht als bei Einschaltung eines Rechtsanwaltes.
22
Es ist überhaupt nicht ersichtlich, dass Inkassounternehmen überhaupt eine für die Schuldner befriedigende Lösung finden wollen. Schließlich werden sie von den Gläubigern bezahlt und haben den Auftrag, möglichst viel Geld von den Schuldnern einzutreiben. Mangels Prüfung der Rechtmäßigkeit der Forderung wären sie auch gar nicht in der Lage Belange der Schuldner zu berücksichtigen. Selbst wenn die Schuldner die Forderung mangels finanzieller Mittel nicht begleichen können, werden deren Belange nicht berücksichtigt, sondern die Kosten weiter in die Höhe getrieben, indem kostenpflichtige Ratenzahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden, ohne Rücksicht darauf, dass Zinsen die Forderung weiter erhöhen, und der Schuldner auch bei Zahlungen die Forderung nie wird vollständig tilgen können.
23
Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.
24
Dabei werden die Methoden immer aggressiver.
25
Im vorliegenden Fall liegt die Schadenserhöhung durch die Einschaltung des Inkassobüros geradezu auf der Hand.
26
Nachdem das Inkassounternehmen nicht den gewünschten Erfolg erreichte, wurde noch ein Rechtsanwalt mit der Einziehung der gleichen Forderung beauftragt. Offenbar sieht die Klägerin auf Seiten der Rechtsanwälte doch eine noch weitergehende Möglichkeit der Forderungseinziehung. Dann fragt sich doch, warum von dieser Möglichkeit nicht gleich Gebrauch gemacht wurde.
27
Der Klägerin ist zuzugestehen, dass ihr ein Wahlrecht zusteht, ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Ersatzfähig sind aber nur die Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstehen.
28
Entsprechend sind deren Kosten auch nicht statt der anwaltlichen Geschäftsgebühr erstattungsfähig.
29
Ausnahmsweise liegt keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vor, wenn der Gläubiger davon ausgehen könnte, der Schuldner zahlte bei Einschaltung eines Inkassobüros. Hierbei handelt es sich um einen Ausnahmefall, so dass ihm die Darlegungs- und Beweislast obliegt.
30
Die von der Klägerin unter Berufung auf das Schrifttum vertretene Ansicht, eine Schadensminderungspflicht bestehe nur dann, wenn der Gläubiger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassounternehmens davon ausgehen musste, dass er die Forderung aufgrund ernsthafter Einwendungen des Schuldners nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können, verkennt die Beweislastverteilung.
31
Da einer unberechtigten Nichtzahlung in aller Regel Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zu Grunde liegt, muss der Gläubiger immer davon ausgehen, dass er seine Ansprüche nur in einem zivilprozessualen Verfahren wird durchsetzen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Schuldner werde bei Einschaltung eines Inkassobüros zahlen.
32
Zwar trägt die Klägerin hier vor, bei Beauftragung des Inkassounternehmens habe aus Sicht der Klägerin weder Zahlungsunfähigkeit noch -unwilligkeit des Beklagten vorgelegen. Hierzu werden jedoch keine Einzelheiten vorgetragen, so dass der entsprechende Vortrag nicht nachvollziehbar und unsubstantiiert bleibt und deshalb unbeachtlich ist.
33
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er in der Hauptsache unterlegen ist (§ 91 ZPO ).
34
Das Urteil ist gem. den §§ 708 Nr. 11 , 711 , 713 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
35
Urteilsform und Verfahren beruhen auf den §§ 313 a , 495a ZPO .
36
Die Statthaftigkeit der Berufung ergibt sich aus den §§ 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 , 2 ZPO in Anlehnung an die Entscheidung des BVG vom 7.9.2011 1 BVR 1012/11.
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1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

So beim groben überfliegen würde ich glatt behaupten, dass, wen ich die 15 EUR zahle, das Inkassoschreiben gewirkt hat und somit ggf. Kosten an dieses zu erstatten wäre.

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
So beim groben überfliegen würde ich glatt behaupten, dass, wen ich die 15 EUR zahle, das Inkassoschreiben gewirkt hat und somit ggf. Kosten an dieses zu erstatten wäre.

Warum denn ? (schulterzuck)

@meri

Danke für das AZ :respekt:

Folgende Passagen sind besonders treffend :

Zitat:
Inkassounternehmen können deshalb gemäß RVG weder direkt oder analog abrechnen noch sich darauf zwecks Umgehung der sie grundsätzlich treffenden Schadensminderungspflicht berufen.

Zitat:
Mangels juristischer Ausbildung fehlte es an der Fähigkeit der Inkassounternehmen und der Erlaubnis, da die Rechtsberatung den Rechtsanwälten per Gesetz vorbehalten ist.
Zitat:
Die Kompetenz des von der Klägerin eingeschalteten Inkassounternehmens erhöht sich auch nicht durch ein eigenes Call-Center,
Zitat:
Die von den Inkassounternehmen „besonders geschulten Mitarbeiter" haben die Aufgabe ihre durch die Schulungen erworbenen Kenntnisse zugunsten des Inkassounternehmens einzusetzen. Erfolge werden nicht dadurch erzielt, dass die Schuldner von der Rechtmäßigkeit der Forderung überzeugt werden, sondern weil sie durch ständige Wiederholungen der „Nachteile" bei Nichtzahlung Ängste schüren und Schuldner zur Zahlungen bewegen, auch wenn die behaupteten Forderungen nicht berechtigt sind.




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"Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen "

-- Editiert thehellion am 21.03.2013 18:00

-- Editiert thehellion am 21.03.2013 18:01

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Bezüglich der Inkassokosten gibt es scheinbar neue Variante:

Man meldet diese bei Schufa oder ähnlichen Auskunfteien als
'Titulierte, uneinbringliche Forderung ein', scheinbar, um eine Rechtsprechung des BGH abzuwarten oder den 'Schuldner' zur Zahlung zu nötigen, damit dieser in der Auskunftei gelöscht wird.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Bezüglich der Inkassokosten gibt es scheinbar neue Variante:

Zunächst einmal gibt es hier durchaus Rechtsprechung des BGH und die sind zwar nicht vollumfassend aber doch in vielen Fällen eindeutig. Im Grunde sagt das BGH: Schadensminderungspflicht ist zu beachten und RVG ist zu beachten, es hat nur dummerweise hinsichtlich der Schadesminderungspflicht nichts Eindeutiges geurteilt, vielleicht auch aus gutem Grund nicht. Dass die Amtsgerichte nun vermehrt die Schadensminderungspflicht so ableiten, dass Inkassobüros bei geschäftserfahrenen Gläubigern total überflüssig sind, das ist konform mit dem BGH.
Das hat auch das Bundesverfassungsgericht so festgestellt in dem berühmten Urteil, das die Inkassobüros gerne als Rechtfertigung sehen, obowohl es alles andere als das ist.

Die Schufa als Druckmittel zu mißbrauchen und dabei auch noch Fehlangaben zu machen, wie "titulierte, eineinbrngliche Forderung" (würde je bedeuten, man habe einen Titel aber der Schuldner ist zahlungsunfähig) ist ganz schnell mal ein Straftatbestand (Nötigung). Zudem macht man sich dann Schadensersatzpflichtig (Gefährdung Kreditwürdigkeit).
Ja, die Inkassobüros versuchen hier Drohszenarien aufzubauen, um ihre oft nicht erstattungsfähigen Fantasiegebühren bezahlt zu bekommen. Sie begeben sich damit aber regelmäßig auf extrem dünnes Eis.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 25.03.2013 12:40

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

Im dem Falle meines 'Pflegefalles' ist es noch extremer:

Der 'Gläubiger' hat schriftlich mitgeteilt, dass überhaupt keine Forderung gegen ihn besteht. Vermutlich bestand diese, Unterlagen hierüber hat der Gläubiger nicht ( mehr ).
Der Titel befindet sich (vermutlich) entweder beim Gläubiger, einem Inkassobüro,der dazugehörigen Auskuftei, oder bei dem dazugehörigen Anwalt.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn der Gläubiger schreibt, dass die Forderung nciht mehr besteht, das Inkassobüro das Gegenteil behauptet, liegt entweder ein Forderungsverkauf vor bzw. eine Abtretung (woraufhin der Ursprungsgläubiger das bei sich ausgebucht hat) oder man könnte mal auf den Einfall kommen, das Wort "Betrug" in den Mund zu nehmen.

Gerade wenn das Inkasso und Co. keine vernünftigen Angaben machen, ob sie einen Titel haben oder wo der Titel ist, könnte eine Strafanzeige evtl. zweckmäßig sein.

Es gibt viele Inkassobüros, die sich in stückweit dumm stellen und die Drohkullisse bei nicht mehr betreibbaren FOrderungen erhöhen. Besser wird es dadurch nicht.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Hallo zusammen,

also es ist jetzt knapp einen Monat her, dass ich an dem IB ein entsprechendes Schreiben per Einschreiben rausgesandt hab. Bisher habe ich nichts mehr von denen gehört, wahrscheinlich kommt da auch nichts mehr?

Die Hauptforderung nebst Zinsen habe ich übrigens bezahlt. Den anderen Posten für irgendwelche Gebühren allerdings nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wahrscheinlich haben die mangels Erfolgsausichten ausgebucht - kann aber trotzdem irgendwann nochmal ein Bitt Brief kommen ;-)

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Nabend,

habe doch tatsächlich heute Post vom Inkassobüro bekommen.

Diese gingen in keinster Weise auf mein Schreiben ein.

Im Gegenteil. Es steht im Schreiben nur, dass die Zahlung in Höhe von 15 EUR verbucht worden ist, diese ich nachweislich an die Parkgesellschaft überwiesen habe.

Nun möchten die noch 83,86 EUR von mir haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wie ist eigentlich der Name des Inkassobüros ?

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Es steht im Schreiben nur, dass die Zahlung in Höhe von 15 EUR verbucht worden ist, diese ich nachweislich an die Parkgesellschaft überwiesen habe.

Da sich inhaltlich nichts verändert hat würde ich den Brief ignorieren und wegheften.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Der Inhalt ist faktisch gleich. Es gab anbei noch eine Forderungsaufstellung, an dieser sich aber nichts geändert haben müsste, bis auf die Ausbuchung der 15 EUR.

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1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Eigentlich eine Frechheit
Nach der eindeutigen Zurückweisung durch den "Sünder" einen weiteren Bettelbrief auf den Weg zu geben

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12301.10.2023 10:57:35
Status:
Schüler
(187 Beiträge, 87x hilfreich)

Ich schick denen evtl. nachher einen Brief zu, womit ich nochmal deutlich mache, nicht zu zahlen. Kopie meines vorherigen Schreibens lege ich trotzdem anbei.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Reine Neugier :
Wie ist eigentlich der Name des Inkassoladens ?

Falls Du den nicht nennen willst kannst Du mir eine pn schicken

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"Privatmeinung - keine juristischen Fachkenntnisse "

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