Inkassokosten nach Titulierung

15. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Thome123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassokosten nach Titulierung

Hallo Leute,

leider wurde ich über die Suche hier und bei Google nicht schlauer und hoffe Ihr könnt mir kurz und knapp helfen ;)
Im Titel aus 2005, sind 30€ Inkassokosten angegeben, das ist ja auch i. O. und die sollen auch verzinst werden.

Es geht um Kosten die nach der Titulierung aufgelaufen sind, in der Forderungsaufstellung stehen lediglich "sonstige belegbare Ausgaben" an mehreren Positionen. Die letzte dieser Position ist in Mitte 2011, danach sind nur noch Zinsen aufgeführt. Auch nach Aufforderung wurden mir keine Nachweise darüber vorgelegt.
Die Einrede der Zinsverjährung hab ich nach einigen hin und her durchgesetzt bekommen.
Aber was ist mit diesen Kosten? Die müssten doch eigentlich auch verjährt sein, oder?
Da ich mittlerweile nicht mehr zahlungsunfähig bin, möchte ich gerne diese Sachen loswerden, möchte allerdings auch nicht, dass sich Inkassounternehmen u. U. daran zusätzlich bereichern.


Vielen Dank für Eure Hilfe und Gruß
Thme2309

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10 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Auch nach Aufforderung wurden mir keine Nachweise darüber vorgelegt.

Ich würde mir den "Spass" erlauben und Beschwerde beim Aufsichtsgericht einreichen. Sie möchten doch mal untersuchen, wieso das Inkasso Kostenpositionen frei erfinden und sich offen weigert, die irgendwie zu begründen oder nachzuweisen. Das Aufsichtsgericht möge mal untersuchen, ob das A) ein Verstoß gegen das RVG ist, B) ein Verstoß gegen §11a RDG und C) die Mitarbeiter des Inkassos überhaupt über die notwendige Fachkenntnis und Sachkenntnis verfügen und denen nicht die Lizenz entzogen werden muss.

Ansonsten würde ich halt diese Sachen rausrechnen und nur das nachvollziehbare begleichen, dann direkt mit Frist von 7 Tagen den entwerteten Titel verlangen und bei Weigerung eine sofortige Klage vor Gericht ankündigen und dann durchziehen.


-- Editiert von mepeisen am 15.02.2017 22:58

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#2
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Thome123):
Aber was ist mit diesen Kosten? Die müssten doch eigentlich auch verjährt sein, oder?


Nein. Zwangsvollstreckungskosten verjähren erst nach 30 Jahren (§ 197 I Nr. 6 BGB ).

Zitat:
Da ich mittlerweile nicht mehr zahlungsunfähig bin, möchte ich gerne diese Sachen loswerden, möchte allerdings auch nicht, dass sich Inkassounternehmen u. U. daran zusätzlich bereichern.


Wenn das Inkassounternehmen für seine Tätigkeit im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens dem Gläubiger eine Vergütung berechnet und der Gläubiger für diese Kosten Ersatz verlangt, richtet sich die Frage der Erstattungsfähigkeit nach nach der Zivilprozessordnung. Die Kosten müssen dann vom Schuldner ersetzt werden, wenn sie notwendig und angemessen waren (§ 4 IV 1 RDGEG i. V. m. §§ 788 I 1, 2, 91 I, II ZPO).

Kosten sind dann notwendig, wenn eine Vollstreckungshandlung beauftragt wird.

Kosten sind dann angemessen, wenn Rechtsanwaltsvergütung eingespart werden konnte.

Das Inkassounternehmen müsste ihnen für jede geltend gemachte Kostenposition einen entweder einen Nachweis vorlegen oder zumindest eine Berechnungsgrundlage benennen.

Pro erteiltem Vollstreckungsauftrag erhält ein Rechtsanwalt eine 0,3 Verfahrensgebühr (3309 VV RVG) und 20 % der Gebühren - höchstens 20,00 € - als Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (7002 VV RVG).

Gegenstandswert ist die Gesamtforderung zum Zeitpunkt des Vollstreckungsauftrags.

1 Gebühr ist bei einem Gegenstandswert bis 500,00 € genau 45,00 € (Anl. 2 RVG).

45,00 € * 0,3 = 13,50 € Verfahrensgebühr
13,50 € * 20 % = 2,70 € Pauschale
zusammen = 16,20 € Vergütung

Zitat:
Auch nach Aufforderung wurden mir keine Nachweise darüber vorgelegt.


In dem Fall zahlst Du nur die titulierte Gesamtforderung, sowie die laufenden Zinsen. Den Betrag in jedem Fall zweckgebunden überweisen.

Danach schriftlich eine Quittung und die Herausgabe des Titels (vollstreckbare Ausfertigung) verlangen.

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Kosten sind dann notwendig, wenn eine Vollstreckungshandlung beauftragt wird.

Um das mal etwas zu übersetzen, was Xipolis meint:

Dies trifft (für Aufwände) auf die vorgesehenen RVG-Gebühren entsprechend zu. Auf Gebühren jenseits davon trifft dies regelmäßig nicht zu.

Sachkosten sind nur dann zu erstatten, wenn sie zwingend notwendig sind. Einfaches Beispiel ist die Adressermittlung, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist. Dies wäre aber auch nicht einfach eine Pauschale, sondern wirklich als Rechnung zu belegen.

Die "belegbaren Kosten" könnten ja durchaus beispielsweise Adressermittlungen sein. Aber ein Schuldner muss keinesfalls Rätselraten betreiben.

-- Editiert von mepeisen am 16.02.2017 09:34

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#4
 Von 
Thome123
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Eure Antworten.

Also sind die Kosten doch, obwohl sie erst nach der Titulierung entstanden sind zu zahlen. Schade.
Naja gut, wenn diese Kosten tatsächlich und nachweislich entstanden sind ist es ja auch in Ordnung.

Ach ja, das mit der Beschwerde hatte ich mir auch schon vorgenommen, weil die in ihrem letzten Schrieben auch ziemlich patzig geworden sind.
Ich hatte vor Jahren schon mal Unterlagen und Nachweise angefragt und da wurde mir nur ne Kopie des Titels zugeschickt und als ich jetzt wieder nach Unterlagen wie Abtretungsurkunde und Nachweise gefragt habe kam als Antwort: Sie wären nicht dafür da mir ständig kostenfrei Unterlagen zuzuschicken, oder ihre Kostenaufstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
Allerdings habe ich erst jetzt die Abtretungsurkunde bekommen, sogar das Original!

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#5
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Thome123):
VAlso sind die Kosten doch, obwohl sie erst nach der Titulierung entstanden sind zu zahlen. Schade.
Naja gut, wenn diese Kosten tatsächlich und nachweislich entstanden sind ist es ja auch in Ordnung.


Ja.

Zitat:
Ich hatte vor Jahren schon mal Unterlagen und Nachweise angefragt und da wurde mir nur ne Kopie des Titels zugeschickt und als ich jetzt wieder nach Unterlagen wie Abtretungsurkunde und Nachweise gefragt habe kam als Antwort: Sie wären nicht dafür da mir ständig kostenfrei Unterlagen zuzuschicken, oder ihre Kostenaufstellung auf Richtigkeit zu prüfen.
Allerdings habe ich erst jetzt die Abtretungsurkunde bekommen, sogar das Original!


Was zunächst immer benötigt wird ist eine Kopie des Titels und eine aktuelle Forderungsaufstellung.

Gläubiger ist immer der im Titel bezeichnete Antragsteller oder Kläger. Dieser Gläubiger muss die Rechtmäßigkeit seines Anspruchs auch nicht mehr belegen, da dieser schon gerichtlich festgestellt worden ist.

Kommt es nach Titulierung zu einer Abtretung, dann muss der Titel auf den neuen Gläubiger umgeschrieben werden. Ohne dies ist keine Zwangsvollstreckung möglich. Diese Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Und Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung fallen neben den Auslagen auch nur dann an, wenn der Gläubiger einen externen Inkassodienstleister beauftragt, aber nicht im Rahmen von Eigenbemühungen.

-- Editiert von Xipolis am 17.02.2017 00:51

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Also sind die Kosten doch, obwohl sie erst nach der Titulierung entstanden sind zu zahlen. Schade.
Naja gut, wenn diese Kosten tatsächlich und nachweislich entstanden sind ist es ja auch in Ordnung.

Nö. Sind sie nicht. Zumindest vorläufig nicht.

Es genügt nicht, irgendeinen Betrag zu erfinden und diesen "sonstige belegbare Ausgaben" zu nennen. Man muss schon im Detail begründen und nachweisen, was man da haben will.

Und erst, wenn dieser Nachweis und diese Begründung erfolgt ist, erst dann setzt man sich als Schuldner damit inhaltlich auseinander.

Zitat:
Sie wären nicht dafür da mir ständig kostenfrei Unterlagen zuzuschicken, oder ihre Kostenaufstellung auf Richtigkeit zu prüfen.

Dieser Satz ist in meinen Augen eine Frechheit. Einen Titel in Kopie zuzusenden bedeutet noch lange nicht, dass der Gläubiger auch eine Vollmacht ans Inkasso erteilt hat. Und einen Titel zu haben bedeutet auch nicht, dass die einfach frei erfundene Gebührenpositionen einfordern dürfen.

Xipolis sagt korrekterweise, dass bei Vorliegen eines Titels die Original-Verträge o.ä. nicht mehr nachgewiesen werden müssen. Aber wenn ich dich richtig verstehe geht es dir um Vollmacht/Abtretungsurkunde oder um den Nachweis zu den erfundenen Gebührenpositionen. Und hier kann sich das Inkasso gerade nicht rausreden.

Wie gesagt: Ich würde mich mal ans Aufsichtsgericht wenden und mich beschweren. Das Inkasso wird dann zur Stellungnahme aufgefordert und normalerweise werden Inkassos dann ganz schnell ganz kleinlaut.

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#7
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Dieser Satz ist in meinen Augen eine Frechheit. Einen Titel in Kopie zuzusenden bedeutet noch lange nicht, dass der Gläubiger auch eine Vollmacht ans Inkasso erteilt hat. Und einen Titel zu haben bedeutet auch nicht, dass die einfach frei erfundene Gebührenpositionen einfordern dürfen.


Kommt halt darauf an, ob das Inkassounternehmen als Prozessbevollmächtigter im Vollstreckungsbescheid steht oder nicht.

Zitat:
Aber wenn ich dich richtig verstehe geht es dir um Vollmacht/Abtretungsurkunde oder um den Nachweis zu den erfundenen Gebührenpositionen. Und hier kann sich das Inkasso gerade nicht rausreden.


Man muss hier Differenzieren wer Gläubiger im Titel ist - bei einer Abtretung nach Titulierung muss der neue Gläubiger den Titel zunächst umschreiben lassen um vollstrecken zu können.

Und sollte es zu einem Vollstreckungsauftrag kommen, könnte es leider auch passieren, dass der Gerichtsvollzieher versucht unberechtigte Kosten und Zinsen einzutreiben - in dem Fall hilft nur die Abwehrklage mit Antrag auf vorläufige Einstellung.

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Kommt halt darauf an, ob das Inkassounternehmen als Prozessbevollmächtigter im Vollstreckungsbescheid steht oder nicht.

Selbst dann ist - streng genommen - nur ggf. klar, dass das Mahnverfahren bevollmächtigt war. Das bedeutet nicht, dass die Vollmacht auch die Eintreibung nach Titulierung umfasst. Das bedeutet nicht mal, dass das Inkasso diesen Titel in den Händen hält.

Vielleicht ist die Vollmacht auch ungültig, weil keine Prokura vorlag.

Das "Spiel mit der Vollmacht" ist eines, was sowieso wenig bringt, gerade wenn man Vergleiche aushandeln will. Das verärgert den gegenüber nur. Wichtig ist ja, dass der Titel bezahlt wird und dann ausgehändigt wird. Sobald der Titel ausgehändigt wird, ist der Fall durch. Ob das Inkasso sich das Geld einsteckt oder nicht, können dann Gläubiger und Inkasso untereinander klären.

Das Hauptproblem sehe ich hier viel eher in der Weigerung, die mutmaßlich erfundenen Gebührenpositionen zu belegen und zu begründen. Wieso heißt etwas "belegbare Kosten", wenn man die Belege verweigert?

Zitat:
Man muss hier Differenzieren wer Gläubiger im Titel ist - bei einer Abtretung nach Titulierung muss der neue Gläubiger den Titel zunächst umschreiben lassen um vollstrecken zu können.

Korrekt und aus diesem Blickwinkel ist auch wichtig, ob überhaupt eine Vollmacht vorliegt oder ob es eine Abtretung gab und keine Vollmacht.

Die Inkassos wollen sich diese Umschreibung sparen, denn die ist bei Kleinforderungen vergleichsweise extrem teuer und muss vom Schuldner nicht ersetzt werden. Deswegen wird oft getrickst und so getan, als müsse man all das nicht vorlegen. Die Frage ist, ob man hier dieses Spiel mitspielt oder nicht als Schuldner. Wie ich sagte: Wenn ein Inkasso erfundene Gebühren mit reinschummelt und sich dann verweigert, die nachzuweisen oder zu streichen, dann würde ich da auch diese Sachen mit Vollmacht usw. als Kritikpunkt bei der Beschwerde mit anführen. Das ist meine Meinung.

-- Editiert von mepeisen am 19.02.2017 20:15

Signatur:

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):

Selbst dann ist - streng genommen - nur ggf. klar, dass das Mahnverfahren bevollmächtigt war. Das bedeutet nicht, dass die Vollmacht auch die Eintreibung nach Titulierung umfasst. Das bedeutet nicht mal, dass das Inkasso diesen Titel in den Händen hält.


Hast Recht.

Zitat:
Das Hauptproblem sehe ich hier viel eher in der Weigerung, die mutmaßlich erfundenen Gebührenpositionen zu belegen und zu begründen. Wieso heißt etwas "belegbare Kosten", wenn man die Belege verweigert?


Also wenn der Schuldner für die Kosten der Zwangsvollstreckung Belege verlangt hat, dann liegt e jetzt am Inkassounternehmen diese zu vorzulegen oder zumindest darzulegen, wie die Postion zustande kommt und wie dies berechnet wurde.

Zitat:

Korrekt und aus diesem Blickwinkel ist auch wichtig, ob überhaupt eine Vollmacht vorliegt oder ob es eine Abtretung gab und keine Vollmacht.


Das Umschreiben muss der Gläubiger schon alleine veranlassen, in dem Fall kann das Inkasso ihn nicht gerichtlich vertreten.

Zitat:
Die Inkassos wollen sich diese Umschreibung sparen, denn die ist bei Kleinforderungen vergleichsweise extrem teuer und muss vom Schuldner nicht ersetzt werden.


Ja, ist bekannt.

Zitat:
Deswegen wird oft getrickst und so getan, als müsse man all das nicht vorlegen. Die Frage ist, ob man hier dieses Spiel mitspielt oder nicht als Schuldner.


Die Frage ist halt ob man nicht als Schuldner die Schuld aus dem Weg haben will. Ggf. liegt auch ein Schufa-Eintrag vor.

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#10
 Von 
ReNo-Fachangestellter
Status:
Schüler
(211 Beiträge, 156x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
...

1 Gebühr ist bei einem Gegenstandswert bis 500,00 € genau 45,00 € (Anl. 2 RVG).

45,00 € * 0,3 = 13,50 € Verfahrensgebühr
13,50 € * 20 % = 2,70 € Pauschale
zusammen = 16,20 € Vergütung

...


Rechnerisch ist das korrekt, jedoch beträgt die Mindestgebühr gem. § 13 Abs. 2 RVG 15,00 €.

-> 15,00 € * 20 % = 3,00 € Pauschale
zusammen = 18,00 € Vergütung

Signatur:

Meine Beiträge stellen ausdrücklich KEINE Rechtsberatung dar! Ich verweise auf § 675 Abs. 2 BGB.

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