Inkassokosten ???

12. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
joachim25
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassokosten ???

Hallo,

ich bin neu hier in den Forum und hoffe das ihr mir nach Möglichkeit weiterhilft. Es geht um eine Handy Rechnung die ich nicht bezahlt habe und dadurch kam die an die Inkasso am 20.03.2003 die damalige gesamt Forderung belief sich auf 253 Euro die ich mitleweile abbezahlt habe und eine Bestätigung von der Inkasso Firma haben wollte das die Sache abgezahlt ist da aber teilte mir die ansprechpartnerin das noch Gebühren ausstehen und ich bekam eine Forderungsaufstellung und da tauchen 3 Punkte auf 1). Kosten eines Vergleiches 15/10 Vergleichsgebühr §23 BRAGO 37, 50 Euro 2). Auslagenpauschale §26 BRAGO 5,62 Euro 3). Kontoführung 12 Euro. Nun meine Frage sind die Kosten Berechtigt ?
Danke im Voraus.

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest123-12
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 92x hilfreich)

Sie sehen so erst einmal korrekt aus, jedenfalls was die Vergleichs- und Auslagengebühr betrifft.

Nicht zu zahlen sind die Kontoführungsgebühren von 12,00 EUR.

Diese lehnen sich gern an § 22 BRAGO, der sogenannten Hebegebühr an. Diese Kosten dürfen jedoch vom Inkasso dem Schuldner nicht in Rechnung gestellt werden, wenn die Zahlung der Raten auf Anweisung des Inkassobüros ausschließlich auf deren Konten zu leisten ist. Siehe Kommentierung zur BRAGO.

Die Hebegebühr kann ein Anwalt nur an seinen Mandanten weiterberechnen, sofern der Mandant den Anwalt beauftragt, Zahlungskontrolle über dessen Konto vorzunehmen, sprich der Mandant sagt zum Anwalt: Kontrolliere Du bitte die regelmäßige Zahlung, indem Du direkt auf Dein Konto zahlen läßt und hinterher an mich weiterleitest." (mal ganz simpel ausgedrückt :) ) Dann kann der Anwalt seinem Mandanten dafür eine Gebühr berechnen, die sogenannte Hebegebühr.

-- Editiert von Runa am 13.08.2004 07:54:27

-- Editiert von Runa am 13.08.2004 07:56:54

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#2
 Von 
Rostu
Status:
Schüler
(255 Beiträge, 43x hilfreich)

Eine Vergleichsgebühr kann nur entstehen, wenn tatsächlich ein Vergleich geschlossen wurde. Also so klar wie Runa das wieder sieht, ist das gar nicht. Die Gewährung von Raten sehen Gerichte nicht als Vergleich im Sinne des BGB an.

-----------------
"Joh. 19, 22"

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#3
 Von 
Amila
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 24x hilfreich)

Die Vergleichsgebühr kann m. E. nur angesetzt werden, wenn in einer Ratenzahlungsvereinbarung die Übernahme der Vergleichsgebühr mit aufgenommen wurde. Daher: Nichts derartiges bestätigen!

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