Inkassogebühren trotz Zahlung und Ratenvereinbarung zahlen?

4. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren trotz Zahlung und Ratenvereinbarung zahlen?

Hallo,
ich hatte 2 Jahre nach der Behandlung, wegen Nichtweiterführung dieser eine Rechnung über 280 Euro erhalten. Da ich gerade einen finanziellen Engpasst hatte, wegen Jobwechsel, bat ich die Zahnärztin um eine 3 oder 4 monatige Ratenzahlung, sobald ich mein erstes Gehalt habe. Daraufhin bekam ich eine Bestätigung per Mail, dass sie mit einer Ratenzahlung inverstanden ist. Trotzdem erhielt ich 3 Wochen ein Mahnung über den Gesamtbetrag. Um micht damit nicht länger zu belasten, habe ich den vollen Betrag am überwiesen. 2 Tage später erhielt einen Brief Ihres Inkassoanwaltes mit 86 Euro Gebühren und dass ich an Ihn überweisen soll. Für mich war dies erledigt, da ich überwiesen hatte. 2 Wochen später erhielt ich wieder Post, dass ich immer noch nicht bezahlt habe. Ich habe dann geschreiben, dass ich vor dem ERhalt es Schreibens, trotz vereinbarter Ratenzahlung den Gesamtbetrag überwiesen hatte. Jetzt will der Anwalt die Kosten in Höhe von 86 Euro erstattet haben. Bin ich verpflichtet dies zu bezahlen, auch wenn es trotz Ratenvereinbarung an ein Inkassoanwalt gegeben wird und ich die Zahlung vor Erhalt des Briefes getätigt habe? Danke im Voraus für die Hilfe!

Post vom Inkassobüro?

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13 Antworten
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#1
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von babbel2011):
Jetzt will der Anwalt die Kosten in Höhe von 86 Euro erstattet haben.


Zurückschreiben, dass er sich an seinen Auftraggeber wenden soll. Begründung: Verzug lag nicht vor, Kopie der Mail anbei und Ankündigung, dass man einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen wird.

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#2
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von babbel2011):
Jetzt will der Anwalt die Kosten in Höhe von 86 Euro erstattet haben.


Zurückschreiben, dass er sich an seinen Auftraggeber wenden soll. Begründung: Verzug lag nicht vor, Kopie der Mail anbei und Ankündigung, dass man einem gerichtlichen Mahnbescheid widersprechen wird.


Vielen Dank! Ich versuche das mal, ich hatte ihn ja schon geschrieben mit Kopei der Mail, dass eine Ratenzahlung vereinbart war. Er hält sich nur daran, dass ich am 11.04 (eigentlich10.04 onolinebankin) überwiesen habe und das Geld erst am 13.04. bei dem Auftraggeber ankam, er aber in seinem Schreiben anmerket, er muüsüse an ihn bezahlt werden, datiert vom 09.04) bei mir jedoch erst am 13.04/14.04 ankommen - (geöffnet 16.04, da nicht zuhause). In seinem jetzigen Schreiben beklagt er genau das, Geldeingang 13.04, schreibne angeblich vom 09.4 (kein Einschreiben!)

Stimmt es also, dass es hätte nciht zum Inkasso gehen dürfen wegen Ratenvereinbarung? Danke1

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Wenn der Auftraggeber von den Zahlungsproblemen wusste, sind die Inkasso-/Anwaltskosten schon einmal nicht durchsetzungsfähig. Denn eine Anwaltsmahnung ändert daran nichts und ist deswegen nicht zielführend.

Zitat:
Stimmt es also, dass es hätte nciht zum Inkasso gehen dürfen wegen Ratenvereinbarung? Danke1

Wann wäre die erste Rate fällig gewesen? Wann war der Gesamtbetrag laut letzter Mahnung fällig? Wenn dir Fristen eingeräumt wurden, dann muss der Gläubiger diese auch abwarten. Wie Tasti dann schreibt, liegt in solchen Fällen kein Verzug vor.

-- Editiert von mepeisen am 04.06.2018 12:39

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke - Es war kein Limit bei der Ratenzahlung gesetzt. ich hatte geschrieben, so schnell wie möglich und die Vereinbarung lautete: "Ich bin mit einer 4 monatigen Ratenzahlung einverstanden." (Es fehlte eine Vereinbarung wei
"Bitte bezahlen sie die erste Rate bis zum..."

Dann kam 2 Wochen später eine Mahnung von der ich ausging, dass es sich überschnitten hatte, habe dann 2 bis 3 Wochen, nach Geldeingang auf meinem Konto, sofort alles bezahlt! Und dann erhielt ich das Inkassoschreiben.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Nun, wenn es keine Fälligkeit bei der Rate gab, gibt es auch aus Sicht der Ratenzahlung keinen Verzug. Damit auch keine Inkassokosten.

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#6
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Was soll ich nun tun? Abwarten oder erneut antworten? Bin etwas ratlos. Muss ich ebenfalls Anwalt einschlaten? Erfoglsaussichten?

Ich habe dem Inkassobüro wie hier empfohlen geschrieben, das ich hiermit Einspruch einlege usw. Hier Auszug mein Schreibens:

......in Bezug auf Ihr erneutes Schreiben, widerspreche ich hiermit erneut Ihrer Forderung und lege ebenso erneut Einspruch gegen ein gerichtliches Mahnverfahren ein.
Wie bereits schon einmal mitgeteilt, wurde durch die Zahnarztpraxis XXXX einer Ratenzahlung zugestimmt. Somit konnte ich (wie von Ihnen behauptet) NICHT in Zahlungsverzug geraten sein.

Wenn Ihr Auftragsgeber trotz der Zustimmung einer Ratenzahlung ein Inkassoverfahren einleitet, so ist dies nicht mein Verschulden und ich bitte Sie ihre entstandenen Kosten und Auslagen Ihrem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Ihr Auftraggeber kann nicht gleichzeitig mit einer Ratenzahlung einverstanden sein und trotzdem ein Inkassobüro beauftragen.

Ich habe sofort nach Erhalt der Rechnung um eine Ratenzahlung gebeten und somit meine Bereitschaft zur Zahlung erklärt und bin dem auch wie vereinbart, sobald es mir möglich war nachgekommen. Und dies sogar mit der Begleichung der Gesamtforderung!

Zudem möchte ich sie nochmals darauf hinweisen, dass Ihr erstes Schreiben erst NACH Tätigung meiner Zahlung ankam. Ihr Schreiben mag wohl mit dem 09.04.2018 datiert sein, jedoch erreichte es mich erst am 13.04.2018. Da ich mich nicht in einem Zahlungsverzug befand, sah ich mich auch nicht gezwungen Ihnen meine bereits getätigte Zahlung mitzuteilen. Ich ging von einer Überschneidung aus.

Ich fordere Sie deshalb nochmals auf Ihre Forderungen gegen mich zurückzuziehen und den ungerechtfertigten negativen Schufa Eintrag unverzüglich löschen zu lassen, sonst sehe ich mich meinerseits gezwungen, einen Anwalt einzuschalten.[/size][/size][/size]

Daraufhin erhielt ich folgende Anwort


....." Es ist richtig, dass die Zahnarztpraxis XXX einer Ratenzahlung zugestimmt hat.
Ihre Mail erfolgete bereits am 26.02. Sie teilten mich, dass Sie seit Febraur 2018 arbeitstätig sind und baten um eine Ratenzahlung.
Daher konnte man davon ausgehen, dass mit den Ratenzahlungen ab Anfang März 2018 begonnen wird.
Ihre Zahlung erfolge jedoch erst am 13.04. 18. Da waren Sie offensichtlich in Zahlungsverzug.
Dass Sie unser Schreiben vom 09.04.2018 erst am 13.04 erhalten haben sollen, halten wir für eine reine Schutzbehauptung.
Das Beitreibungsmandat wird daher weitergearbeitet...."

- Rechnungslauf in meiner neuen Firma waren 6 Woche..da 15. und nicht 1. somit habe erst Mitte März mein erstes Gehalt bekommen (Was das Inkassobüro nichts angeht) Denn ich habe der Zahnarztpraxis geschreiben, so schnell wie möglich, da mein Konto überzogen war..was für mich so shcnell wie möglich leider erst im April, dann habe ich aber alles sofort bezahlt. Deshalb sehe ich nicht ein, die Inkassogebühren zu bezahlen.
Danke für eure Hilfe.





-- Editiert von babbel2011 am 20.06.2018 13:11

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#7
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Entschuldigt die Tippfehler..konnte es nicht mehr korrigieren;)

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#8
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Zitat:
Daher konnte man davon ausgehen, dass mit den Ratenzahlungen ab Anfang März 2018 begonnen wird.


Der Anwalt kann sich den Sachverhalt gerne schön reden.
Es wurde bereits geschrieben:

Zitat:
Nun, wenn es keine Fälligkeit bei der Rate gab, gibt es auch aus Sicht der Ratenzahlung keinen Verzug. Damit auch keine Inkassokosten.


Das kann man ihm gerne nochmals mitteilen.

Zitat:
Ich fordere Sie deshalb nochmals auf Ihre Forderungen gegen mich zurückzuziehen und den ungerechtfertigten negativen Schufa Eintrag unverzüglich löschen zu lassen, sonst sehe ich mich meinerseits gezwungen, einen Anwalt einzuschalten.


Ist dies überhaupt zulässig ?

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#9
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für dein Feedback. Ich kann gerne noch mal auf Schreiben und daraufhinweisen, dass kein Verzug vorliegt. aber wie geht es weiter wenn das Inkasso wie geschrieben, "die Sache weiterverarbeitet" Muss ich mir jetzt einen Anwalt suchen? Ich hatte noch nie einen negativen Eintrag, merke aber schon jetzt die Auswirkungen, denn ich kann online nicht mehr auf Rechnung bezahlen, was vorher immer möglich war.
Meine Frage also: Einfach abwarten udn immer wieder Einspruch einlegen oder selbt Anwalt nehmen?
Danke! Kenne mich damit nicht so aus, da ich meine Rechnungen immer bezahle;)
LG

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2403 Beiträge, 714x hilfreich)

Du wirst abwarten müssen ob der RA einen MB macht und/oder klagen wird.
Wo soll denn ein Eintrag gemacht worden sein? Vielleicht kannst du nicht bestellen weil die Rechnung dort mit der gleichen Sorgfalt wie die des ZA behandelt hast?

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#11
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Du wirst abwarten müssen ob der RA einen MB macht und/oder klagen wird.
Wo soll denn ein Eintrag gemacht worden sein? Vielleicht kannst du nicht bestellen weil die Rechnung dort mit der gleichen Sorgfalt wie die des ZA behandelt hast?


- Danke, bei mir ist es sonst noch nicht mal zu einer Mahnung gekommen. Allershöchstens eine Zahlungserinnerung per Mail.
Was heisst hier Sorgfalt??? Nach 2 Jahren bekam ich eine Rechnung aus dem Nichts und habe dann um Ratenbezahlung gebeten und dann trotzdem eine Manhung über den Gesamtbetrag erhalten und 3 Wochen später den kompletten Betrag bezahlt!
Es scheint vielleicht durch das Inkassobüro einen negativen Schufaeintrag zu geben, sowas geht schnell ob gerechtfertig oder nicht. Das weiss ich, da ich trotz Kassenpatient einmal eine Krankenhausrechnung erhalten hatte, bis das geklärt war, dass das die KK macht, hatte ich einen negativen Eintrag!

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16166x hilfreich)

Zitat:
Es ist richtig, dass die Zahnarztpraxis XXX einer Ratenzahlung zugestimmt hat.

Perfekt. Damit hast du die schriftliche Bestätigung der Ratenzahlung. Und die Bestätigung, dass es keinen Verzug gab.
Zitat:
Daher konnte man davon ausgehen, dass mit den Ratenzahlungen ab Anfang März 2018 begonnen wird.

Irrelevant, da es keinen Verzug gab und keine vertragliche Vereinbarung dieser "Annahme".

Oder wie Hausfrau schrieb: Der Anwalt hat sich das schön geredet.

Zitat:
Da waren Sie offensichtlich in Zahlungsverzug.

Es gibt im BGB keinen "Man gerät offensichtlich in Verzug". Oder "Wenn ich Lust habe, ist da plötzlich Verzug". Wenn es keine Gesetzesgrundlage für einen Verzug gibt, dann gibt es den auch nicht.

Zitat:
Ihre Zahlung erfolge jedoch erst am 13.04. Dass Sie unser Schreiben vom 09.04.2018 erst am 13.04 erhalten haben sollen, halten wir für eine reine Schutzbehauptung.

Der Anwalt hätte mal auf den Kalender schauen müssen, bevor er diesen Unsinn schreibt. Stichwort: Wochenende.

Ich bin mir sicher, dass auf deinem kontoauszug steht, wann du überwiesen hast und nach deiner Schilderung steht da sicher nicht der 13.4. (ein Samstag).

Aber selbst wenn: Ohne Verzug gab es trotzdem keine Veranlassung, Inkassokosten/Anwaltskosten zu bezahlen. Selbst wenn du erst überwiesen hättest, am Tag wo das Schreiben einging bzw. direkt im Anschluss an das Schreiben.

Ich würde dem Anwalt folgendes schreiben: "Werter Anwalt. Ich werde nicht von meiner Meinung Abstand nehmen. Es gab keinen Verzug. Ihre frei erfundenen Behauptungen ohne Gesetzesgrundlage würde man 'offensichtlich in Verzug' geraten, betrachte ich als schlechten Witz. Ihre völlig falsche Wiedergabe des Zeitablaufs ebenso. Ich freue mich darauf, das vor Gericht auszudiskutieren. Beachten Sie: Bei einem negativen Eintrag in einer Auskunftei wird ohne weitere Vorankändigung ein Anwalt mit dem Antrag einer einstweiligen verfügung zur Löschung beauftragt werden."

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#13
 Von 
babbel2011
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Super, schönes Wochenende!

Zitat (von mepeisen):
Werter Anwalt. Ich werde nicht von meiner Meinung Abstand nehmen. Es gab keinen Verzug. Ihre frei erfundenen Behauptungen ohne Gesetzesgrundlage würde man 'offensichtlich in Verzug' geraten, betrachte ich als schlechten Witz. Ihre völlig falsche Wiedergabe des Zeitablaufs ebenso. Ich freue mich darauf, das vor Gericht auszudiskutieren. Beachten Sie: Bei einem negativen Eintrag in einer Auskunftei wird ohne weitere Vorankändigung ein Anwalt mit dem Antrag einer einstweiligen verfügung zur Löschung beauftragt werden.

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