Inkassogebühren ohne vorherige Mahnung

20. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
twisterbee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkassogebühren ohne vorherige Mahnung

Hallo, ich habe folgendes Problem:

Heute habe ich aus dem Briefkasten einen Brief von einem Unternehmen namens "Acoreus Collection Services GmbH" gezogen. Mit diesem Brief wird im Namen der Firma IN-telegence ein Betrag von 9,99€ plus Inkassogebühren und Auslagen- und Auskunftskosten in Höhe von 42,50€ gefordert.

Aus dem Brief wird ersichtlich, dass die Hauptforderung von IN-telegence sich aus 4,99€ plus 5,00€ Mahnspesen zusammensetzt.

Die 4,99€ kommen von einer 0900er Nummer. Soweit ich das erfahren habe wird dies eigentlich über die Telekom mit abgerechnet. Da ich bei der betreffenden Telekomrechnung aber in Verzug gekommen bin wurde mir der Telekombetrag angemahnt. Mittlerweile wurde der Betrag an die Telekom überwiesen. Heute musste ich erfahren, dass bei einer verspätet bezahlten Telekomrechnung allerdings die Forderungen dritter nicht mehr enthalten sind. So kommt also die Forderung der IN-telegence zu Stande.

Meine eigentliche Frage ist jetzt allerdings, ob die Inkassogebühren an der Stelle berechtigt sind, da ich von dem Unternehmen IN-telegence nie eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhalten habe.
Ich danke schonmal für die Hilfe.

Post vom Inkassobüro?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Meine eigentliche Frage ist jetzt allerdings, ob die Inkassogebühren an der Stelle berechtigt sind, da ich von dem Unternehmen IN-telegence nie eine Mahnung oder Zahlungserinnerung erhalten habe.
Ich danke schonmal für die Hilfe.

Inkassogebühren in dieser Höhe halte ich nicht mal ansatzweise für durchsetzungsfähig
Die 4,99 sind Deinerseits überwiesen worden ?
Über die Verrechnung dieser Summe im Vorfeld mit einem Telekom MA gesprochen ?

-- Editiert am 20.01.2010 23:03

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
twisterbee
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Nein, die 4,99€ habe ich noch nicht überwiesen. Wie gesagt ich hatte von diesem offenem Posten erst seit gestern Kenntnis als ich den Brief vom Inkassounternehmen bekommen habe.

-----------------
""

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Nein, die 4,99€ habe ich noch nicht überwiesen. Wie gesagt ich hatte von diesem offenem Posten erst seit gestern Kenntnis als ich den Brief vom Inkassounternehmen bekommen habe.
<hr size=1 noshade>

Das ist gut denn dann funktioniert folgende Vorgehensweie mit welcher ich bisher immer gut gefahren bin :
Einschreiben an acoreus
quote:<hr size=1 noshade>Gegen die Inrechnungstellung dieses Betrages lege ich hierdurch Widerspruch ein. Sie berechnen hier eine Leistung, die ich nicht in Anspruch genommen habe.
Ich fordere Sie hierdurch auf, mir
das kostenlose Prüfprotokoll der technischen Prüfung gem TKG § 45 i zu übermitteln.
Ich weise explicit darauf hin das ich auf einen sogenannten " Prüfbericht " mit vorgefertigten Textbausteinen nicht aktzeptieren werde
Amtsgericht Papenburg Urteil (Entscheidung vom 30.10.2008, Az. 4 C 247/08
Solange dieser Nachweis nicht vorgelegt wird, kann die Forderung zurückgewiesen werden. Bis zum Eingang der Unterlagen mache ich gegenüber Ihrer o. a. Forderung von meinem Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB ) Gebrauch."
Trotz dieses Sachverhaltes habe ich heute unter Vorbehalt den Betrag von xx.xx € (die Verbindungsentgelte die eingefordert werden) zweckgebunden zur Verrechnung mit HF auf Ihr Konto überwiesen <hr size=1 noshade>


Auf dem Überweisungsträger im Verwendungszweck :
"Nur HF Zahlung UV"


Wenn die Forderung mit einer Einrede behaftet ist, hat der Verbindungsnetzbetreiber verschiedenes zu tun. Dazu gehört auch eine technische Prüfung nach TKG ³45 i. Diese kann nicht vom Verbindungsnetzbetreiber selbst vorgenommen werden, sonder muss in den allermeisten Fällen bei der Telekom in Auftrag gegeben werden. Allerdings muss das Prüfprotokoll erst auf Verlangen vorgelegt werden. Es ist der Nachweis, dass die Gebührenerfassungsgeräte und die Verbindung bis zur Schnittstelle, an der Dein Netzzugang liegt, zum Zeitpunkt der Einwahl in technisch einwandfreiem Zustand waren.

Die Anbieter sind regelmäßig gar nicht in der Lage so eine technische Prüfung durchführen zu lassen, zumal sie auf eingene Kosten dazu einen Schverständigen zu beschäftigen haben. Die Kosten für die technische Prüfung, wie es der Gesetzgeber vorsieht, übersteigen dabei die strittigen Verbindungkosten um ein Vielfaches, so dass es unwirtschaftlich ist, die Prüfung überhaupt in Auftrag zu geben. Sollte keine technische Prüfung (trotz Aufforderung des widerspruchführenden Kunden) erfolgen, besteht theoretisch keine Zahlungsverpflichtung.....

Das AG Waiblingen ( AZ 8 c 2472/04 )hatte darüber zu entscheiden, wann ein Netz-Betreiber ein technisches Prüfprotokoll nach § 16 Abs.3 TKV vorzulegen hat, wenn er die Bezahlung von Telefon-Entgelten verlangt.
Ein verspätetes Prüfprotokoll nach § 16 TKV gilt somit als nicht vorgelegt. Der Netz-Betreiber hat keinen Anspruch auf Begleichung der Telefonrechnung.

Das AG Tostedt ( AZ 3 C 399/ 05 ) hat entschieden, dass ein Telefon-Anbieter nur dann einen Vergütungsanspruch hat, wenn er auch den nach § 16 Abs.3 TKV erforderlichen Prüfbericht vorlegt.
Tut er dies nicht, so besteht kein Anspruch auf Zahlung der Entgelte.

Da das Protokoll für die Gegenseite sehr kostenaufwendig ist wird gerne getrickst :

1. Der evtl vom Inkasso/ RA oder Telko dann lediglich vorgelegte bzw zugeschickte Einzelverbindungsnachweis ist natürlich nicht das Prüfprotokoll gem TKG § 45 i

2. Einge Telkos/Inkassobüros/RAs negieren das Erstellen des Protokolls mit dem Hinweis die 8 Wochen seit der entsprechenden Telekom Rechnung seien vorbei und die Frist somit abgelaufen. In diesem Fall müsste in einem (wenig wahrscheinlichen) Gerichtsverfahren die Gegenseite die Zustellung der damaligen Telekomrechnung nachweisen (!) - was aus bekannten Gründen nicht möglich ist

http://www.elo-forum.org/schulden/22820-wehre-mich-gegen-strittige-telefongebuehren.html

-- Editiert am 21.01.2010 15:31

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