Inkassogebühren nach Umzug

14. Juni 2018 Thema abonnieren
 Von 
Rechtsfragezeichen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassogebühren nach Umzug

Hallo!
Ich bin in diesem Jahr umgezogen und habe nun ein Schreiben eines Inkassounternehmens erhalten, da meine Versicherung in einer Rechnung an meine alte Adresse den jährlichen Betrag zu Mai 2018 forderte. Hinzu kamen vermutlich Mahnungen an diese Adresse, welche ich jedoch aufgrund des Umzuges niemals erhielt. Die Hauptforderung möchte ich natürlich begleichen.
Meine Frage ist nun: sind die Zusattzforderungen und Mahngebühren rechtens? Grundsätzlich gilt ja, dass man nicht im Verzug ist, wenn man keine Rechnung erhielt. Gilt das auch, wenn dieser Umstand durch meinen Umzug verursacht wurde?

Vielen Dank im Voraus!!!

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2426 Beiträge, 719x hilfreich)

Ich entnehme deiner Frage, dass du der Versicherung die neue Anschrift nicht mitgeteilt hast. Ist dies korrekt?
Wie setzt sich die Forderung des IB zusammen?

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Gab es von dir einen Postnachsendeauftrag?

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#3
 Von 
Rechtsfragezeichen
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Dummerweise habe ich vergessen, der Versicherung meine neue Adresse mitzuteilen und auch keinen entspechenden Nachsendeauftrag eingerichtet.

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#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Schade. Gerade mit Postnachsendeauftrag gibt es beim BGH Urteile, wonach sogar Anwaltskosten nicht von dir bezahlt werden müssen.

Ich persönlich würde dennoch nur die Hauptforderung, die Kosten der Adressermittlung und etwaiges Briefporto bzw. angemessene Mahngebühren von wenigen Euro bezahlen. Den Rest (also insbesondere Inkassogebühren) zurückweisen. Als Begründung würde ich angeben "fehlender Verzug" und "für eine Adressermittlung muss kein Inkasso eingeschaltet werden, das ist Unsinn".

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#5
 Von 
Darween-1991
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Da du in der Regel wusstest das du Schulden hast, hättest du dem Gläubiger bzw. dem Inkasso die neue Adresse mitteilen müssen, wenn das Inkasso eine Adressermittlung auf Grund des nichtgemeldeten Umzuges macht musst du die Kosten dafür tragen. das gleiche zählt für die Verzugszinsen und Mahnkosten. Allerdings könnte man sich auf eine Einmal Zahlung einigen, so lassen sich Kosten und Zeit sparen.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Mit Inkassos "zu einigen" bedeutet, dass man deren Gebührenunsinn anerkennen muss. In der heutigen Zeit mit der BGH-Feststellung zu echtem/unechtem Factoring würde ich das nicht mehr machen. Das Inkasso muss erst mal beweisen, dass es überhaupt eine Rechtsdienstleistung erbringt. Im Massengeschäft wird das nahezu unmöglich sein.

Die Adressermittlung ist (ohne bereits existierendem Verzug) kein Grund für die Einschaltung eines Anwalts/Inkassos. Das hat der BGH vor einigen Jahren mal überdeutlich festgestellt, als ein Arzt meinte, wegen nicht zustellbarem Brief solch einen einzuschalten. Das ergibt auch Sinn. Es gibt viele Dienste, die einem die Adressermittlung abnehmen (Schufa bietet so etwas günstig an usw.).

Signatur:

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#7
 Von 
Darween-1991
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 8x hilfreich)

Bleibt aber nicht zu vergessen, das ein Vertrag besteht und diese Pflicht nachgekommen werden muss, sollten die Rechnungen wegen nicht mitgeteilter Anschrift, durch verschulden des Vertragsnehmers nicht zugestellt worden sein, ist das nicht die Schuld der Versicherung.
Da in einen Versicherungsvertrag in der Regel auch die Zahlungstermine stehen, trifft die Versicherung / Das Inkasso keine schuld, für die ausbleibende Zahlung, oder die Rückläufer per Post.


-- Editiert von Darween-1991 am 16.06.2018 20:14

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Bleibt aber nicht zu vergessen, das ein Vertrag besteht

Das war für den BGH kein Grund, dass der Arzt einen Anwalt einschalten musste und die Schuldnerin nun die Anwaltskosten zu zahlen hätte.

Es geht ja nicht um die Gebühr für die Adressermittlung. Es geht um die Frage, warum Gläubiger meinen, dass nur Anwälte so etwas lösen könnten.

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