Inkassobüro fordert Geld

31. Dezember 2009 Thema abonnieren
 Von 
elriwa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkassobüro fordert Geld

Guten Tag,
ein IB fordert mich auf, 53,55 Euro Inkassogebühren zu zahlen. Und das kam so;
Im Jahre 2007 haben wir Teile unserer Wohnung renoviert. Hier haben wir bei Firma A im Okt. 2007 Material in Höhe von ca. 111 Euro (auf Rechnung) bezogen. Die Rechnung selbst und auch die wohl folgenden Mahnungen haben wir nie erhalten, da die Firma unsere Adresse falsch geschrieben hat (gerichtet an .....str 13 in 11111XXXX. Wir wohnen aber in ....weg 13 in 1111XXXX. Nach über 2 Jahren erhielten wir Anfang Nov. 09 von diesem Inkassobüro (wurde jetzt von der Post an die falsche Adresse trotzdem zugestellt, weil unser Ort nur etwas über 2000 Einwohner hat, und der Briefträger diesmal gemerkt, dass wir nicht im Hauptort sondern im Ortsteil wohnen) eine Zahlungsaufforderung für die nicht bezahlte Rechnung + Inkassogebühren. Daraufhin haben wir unseren Bauordner durchforstet, aber keine Rechnung dieser Firma gefunden. Nun habe ich mich tel. mit der Lieferfirma in Verbindung gesetzt. Nach deren Auskunft kam der Schriftwechsel immer wieder zurück mit dem Vermerk: Empfänger unbekannt verzogen (hahaha) bzw. wohl einmal: Empfänger an der angegebenen Adresse unbekannt. Ein Blick ins örtliche Telefonbuch seitens der Lieferfirma hätte gereicht, und sie hätten die falsche Schreibweise der Adresse feststellen können. Aber nein, sie beauftragen ein Inkassobüro. Also bat ich die Firma, mir die Rechnung aus 2007 nochmals zu übersenden, die Adresse zu ändern und das Inkassobüro zu informieren, dass wir sofort nach Rechnungseingang bezahlen werden. Dies haben wir auch gemacht. Ich habe gleich gesagt, dass wir die Inkassogebühr nicht zahlen werden und die Inkassofirma ebenfalls über den Hergang informiert. heute kommt wieder ein Brief vom IB dass ich jetzt noch die Inkassogebühr zahlen soll, andernfalls würden sie Klage erheben. Frist 7.1.2010. Sie schreiben rotzfrech: Sie würden mir nicht glauben, dass die Rechnung nicht zugestellt worden sei und wörtlich: ich wolle nur Geld sparen. Ich bin extrem sauer , weil das Verschulden in keinster Weise auf meiner Seite liegt!
Was soll ich tun?? Wie ist die Rechtslage? Wäre über jede Antwort dankbar, danke und guten Rutsch![size=14px][/size]

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

...die werden ganz bestimmt nicht klagen
Weiterhin hart bleiben und bezüglich der IB Gebühren den Rechtsweg anheimstellen
Deutsche Gerichte dezimieren Inkassogebühren erheblich bzw streichen Diese sogar komplett wie hier z.b

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
Nach § 254 BGB hat der Gläubiger vielmehr sofort einen Rechtsanwalt einzuschalten
(wie hier OLG Düsseldorf OLGZ 87, 494 ; OLG Karlsruhe Rechtspfleger 87, 422; OLG Dresden NJW-RR 94, 1939).

(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).

AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Gericht argumentierte, dass zwar der Schuldner, der sich - etwa in Folge einer Mahnung - in Zahlungsverzug befindet, dem Gläubiger sämtliche Kosten zu erstatten habe,
die diesem durch die erforderliche Rechtsverfolgung entstehen. Zu diesen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten zählten jedoch nicht die
Kosten eines Inkassounternehmens. Statt ein Inkassounternehmen zu beauftragen könne der Gläubiger genauso gut sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten,
wodurch die Kosten des Inkassounternehmens eingespart werden.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).

AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Gerichtsbekannt wird oftmals auch dann vorgerichtlich ein Rechtsanwalt eingeschaltet, wenn bereits zuvor ein Inkassounternehmen beauftragt
worden war. Dies kann auch durchaus sinnvoll sein, weil der durchschnittliche Bürger gegenüber einem Schreiben von einem Rechtsanwalt anders
reagiert als gegenüber demjenigen eines Inkassounternehmens, denn bekanntermaßen hat der Rechtsanwalt, der ein Organ der Rechtspflege darstellt,
eine umfassendere Prüfung des Anspruchs anzustellen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes kann dementsprechend auch in derartigen Fällen nicht als Verstoß gegen die Pflicht zur Schadensminderung angesehen werden. Vielmehr sind in solchen Fällen – eine Erstattungsfähigkeit beider Positionen nebeneinander kommt ersichtlich nicht in Betracht – die Kosten für die Einschaltung des Inkassounternehmens nicht ersatzfähig.
Nach Ansicht des Gerichts kann jedoch auch dann nichts anderes gelten, wenn es im konkreten Fall nicht zu einer vorgerichtlichen Tätigkeit eines
Anwaltes kommt, denn dies ist vorab nicht absehbar. Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.

AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.

AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen

AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007 zur Erstattung von Inkassokosten
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
__________________



<hr size=1 noshade>


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#2
 Von 
elriwa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke für Ihren Beitrag. Ich selbst hätte auch ohne Kenntnis der Rechtslage aus dem Gefühl heraus die Sache schon ausgesessen. Aber mein Mann sieht da Probleme auf uns zukommen. Nun gut, dann werde ich dem IB am Montag mal Bescheid geben....

Danke nochmals und alles Gute für 2010!!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
rawed
Status:
Beginner
(138 Beiträge, 61x hilfreich)

Ich würde das mit simpler juristischer Handhabung lösen.

1. Die Rechnung(en) / Mahnung(en) sind nicht in deinen Empfangsbereich gelangt (weder waren sie dir physisch zugänglich, noch konntest du in irgendeiner Weise Kenntnis von ihnen erlangen). § 130 Abs. 1 S. 1 "... sie [Willenserklärung] ihm zugeht". = In deinen Machtbereich/Empfangsbereich gelangen.

2. Die Firma A trifft zumindest auch ein Mit/Hauptverschulden, da sie durch die Rücksendung der Post auf die Adressänderung hätte aufmerksam werden müssen (wie bereits bemerkt, Blick in das Telefonbuch).

3. Mein Rat - lediglich die ursprüngliche Forderung ohne Mahnkosten o.Ä. begleichen und nicht von Inkassofirma einschüchtern lassen.

4. Bei weiteren Zweifeln Anwalt konsultieren, diesen ein Schreiben aufsetzen lassen.

Gruß


David

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
elriwa
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

danke David,
die Forderung wurde SOFORT nach Korrektur der Adresse sowie dann erneuter Zusendung der Rechnung beglichen und zwar nicht wie im 1. Schreiben des IB an das IB sondern sofort an die Lieferfirma. Diese hat wohl die Begleichung an das IB weitergegeben. Aber IB versucht natürlich jetzt mit Einschüchterungstaktik seine Auslagen bei mir geltend zu machen. Aber ich werde nicht zahlen, danke nochmals.

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