Hallo liebe Mitglieder,
habe ein kleines Problem.
Habe vor Jahren eine private Unfallversicherung abgeschlossen.Lief alles soweit gut bis zum Jahr 2017.
Der Versicherer schickt eine Jahresrechnung soweit gut.
Bin im letzten Jahr 2016 im Dezember verzogen und habe einen Nachsendeauftrag bei der DHL installiert (6 Monate).
Wie jedes Jahr wurde sehr wahrscheinlich die Jahresrechnung geschickt (an meine alte Adresse).
Am 14.08.2017 bekam ich dann ein Schreiben vom Versicherer an meine neue Adresse im Anhang ein Teil des Schriftwechsels
zur alten Wohnadresse mit dem postalischen Hinweis (Empfänger unbekannt verzogen).
Habe dann den geforderten Betrag von 55.57 € am 18.08.2017 überwiesen.
Wie ist die Rechtslage im Bezug zum § 286 (3) BGB
und der Rechtsmeinung :Zugangen ist, wenn ein Schriftstück so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen von ihm Kenntnis nehmen kann.
Sind dann Mahngebühren und das abgeben an ein Inkassounternehmen (EOS-DID)überhaupt ok?
Welche Schritte sollte ich unternehmen.
Nach meiner Meinung ist mir die Rechnung erst am 14.08.2017 zugegangen bezahlt wurde am 18.08.2017 also
sind weder Mahngebühren geschweige ein Inkassounternehmen fällig.
Über eine fundierte Antwort wäre ich froh.
Mit freundlichen Grüßen
Winkelmann
Inkassobüro
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Du hast (vertragsgemäß?) die neue Anschrift mitgeteilt? Die Abgabe ans IB erfolgte wann genau? Die Kosten wurden in welcher Höhe berechnet?
Die HF allein reicht zum Ausgleich keinesfalls. Zinsen und Ermittlungskosten sind in jedem Fall zu zahlen.
Zitat:Die HF allein reicht zum Ausgleich keinesfalls. Zinsen und Ermittlungskosten sind in jedem Fall zu zahlen.
Würde ich auch so sehen. Allerdings aus Kulanz bzw. um nicht unnötig an dieser Front zu streiten. Denn eigentlicher Schadensverursacher ist hier offenbar die Post und nicht der Schuldner.
Es gab einmal einen ähnlichen Fall bis vorm BGH. Rechnung eines Arztes wurde dort erst über einem Jahr nach Behandlung gestellt. Der Postnachsendeauftrag der zwischenzeitlich verzogenen Patientin war mittlerweile sogar ausgelaufen.
Der BGH urteilte, dass man mit dem Postnachsendeauftrag sein Soll erfüllt hat und erkannte zu Recht, dass die Schuldnerin die Anwaltskosten nicht bezahlen brauchte.
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Da lag der Fehler zum Teil auch beim Doc mepeisen. Hier ist die Sachlage anders da der TE einen Vertrag mit der Versicherung hat und es sich um eine jährlich wiederkehrende Rechnung handelt. Meines Erachtens kann man beide Fälle nicht miteinander vergleichen.
Ich habe mir das Urteil nochmal durchgelesen. Der BGH schreibt in III ZR 91/07
:
Zitat:[...]Für einen Schuldnerverzug genügt jedoch die Übersendung einer Rechnung mit der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels seitens des Gläubigers regelmäßig nicht. Die Beklagte ist deswegen erst durch Zugang des anwaltlichen Mahnschreibens vom 3. Februar 2006 in Verzug geraten. Die mit der Klage noch geltend gemachten Schäden sind indessen nicht als Folge dieses Verzugs, sondern bereits vorher entstanden und daher insgesamt nicht ersatzfähig.
[...]Die beiden späteren Zahlungsaufforderungen vom 25. Mai und 9. November 2005 sind, wie die Vorinstanzen unangegriffen festgestellt haben, der Beklagten nicht zugegangen.
[...]Sie muss sich auch nicht so behandeln lassen, als hätten diese Mahnungen sie erreicht. Es trifft zwar zu, wie das Amtsgericht ausgeführt hat, dass der Schuldner bei bestehenden vertraglichen Beziehungen gehalten ist, im Falle eines Umzugs Vorkehrungen für den Zugang rechtsgeschäftlicher Erklärungen seines Vertragspartners zu treffen. Hierfür genügt jedoch jedenfalls bei Verbrauchern ein Nachsendeauftrag bei der Post. Diesen Auftrag hat die Beklagte erteilt. Etwaige Fehler der Post oder der Klägerin selbst bei der Beförderung der Briefe, weil die Klägerin die Hausnummer der alten Anschrift unrichtig angegeben hatte, wären der Beklagten nicht anzulasten.
Mepeisen der Nachsendeauftrag gilt im Regelfall 6 Monate. Wenn eine wiederkehrende Rechnung erst nach dieser Zeit versandt wird kann der Gläubiger nichts dafür.
Der Anwalt hat also mit vorgehaltener Pistole den Gläubiger gezwungen, den Fall an ihn abzugeben?
Ich zitiere hier nur den BGH und der hat es eindeutig formuliert. Ich sage nicht, dass man beispielsweise die Kosten für eine Anfrage beim Meldeamt nicht bezahlen müsste. Meinetwegen auch Zinsen (hatte die Beklagte in obigem BGH-Verfahren übrigens auch getan).
Es gibt nirgendwo ein Gesetz, in dem steht, dass Adressauskünfte ausschließlich von Anwälten oder Inkassos gemacht werden dürfen. Genauso mit diesem neumodischen überfallartigen Einschalten von Inkassos bei Rücklastschriften. Nirgendwo steht es in einem Gesetz, dass die Adressauskunft bei einer Bank ausschließlich durch Anwälte/Inkassos gemacht werden dürfen.
Die BGH-Rechtsprechung ist auch konsequent. Ein Kaufmann hat solche Dinge nun mal selbst zu machen und hat sich drum zu kümmern, dass der Verzug ausgelöst wird. Das ist sein Kerngeschäft. Er darf das auslagern, gerne. Aber die Kosten, die er für das kaufmännische Outsoucing von Schuldnern verlangen darf betragen exakt 0,00€.
Liebe Mitglieder,
vielen Dank.
Eure Antworten haben meinen Denkansatz auf die richtige Spur gebracht.
Ein schönes Wochenende.
Mfg
Winkelmann
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