hallo, habe mir nummernschilder im internet bestellt und die rechnung vergessen. Die blöde mahnung lag dann auch noch 2 wochen im briefkaten. Blöd gelaufen.... Dann habe ich am 24.11.den ausstehenden betrag plus mahngebühren uberwiesen. Leider hat sich laut briefdatum das inkassounternehmen am 23.11 eingeschaltet. Ich bin vom stuhl gefalle. Die wollen zusätzlich 5,95 für auskunft und 79 euro inkassogebühren..... Kann die gebühr so extrem sein??????
Die rechnung war nur39 öre
Was soll ich bezahlen DANKE
-- Editiert Alada am 28.11.2011 20:59
Inkassobetrag von 79 euro???
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
quote:<hr size=1 noshade>Die wollen zusätzlich 5,95 für auskunft und 79 euro inkassogebühren..... Kann die gebühr so extrem sein??????
Die rechnung war nur39 öre
Was soll ich bezahlen DANKE <hr size=1 noshade>
Nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig !
Man spekuliert auf Unkenntnis
Mit der zweckgebundenen Zahlung der HF inkl Mahngeb. an den Gläubiger bist Du aus dem Schneider.
Eine Verrechnung gem BGB 367 ist ebenfalls nicht mehr möglich
ICH würde wie folgt per fax retournieren :
.......Sehr geehrtes Inkassoteam,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück un verweise auf den Rechtsweg. Weitere Briefe Ihres Hauses sowie Ihres Vertragsanwaltes werden zu keiner Zahlung meinerseits führen. Mit der Weitergabe meiner Daten bin ich gem BDSG nicht einverstanden.Unterlassen Sie ebenfalls die Kontaktaufnahme per telefon...........
Schläft ein bzw wird nach 2 oder Bitt Briefen ausgebucht
Die rechtsprechung ist zudem recht inkassounfreundlich
Hier 3 neuere Urteile
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
Das Gericht schließt sich den vom OLG Dresden, a.a.O., angeführten Argumenten an, nach denen Inkassokosten im Regelfall nicht auf den Schuldner umgelegt werden können........Diesen grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwand für die Einziehung einer eigenen Rechnung hat die Klägerin vorliegend ausgelagert, indem sie vorliegend wenige Tage nach Eintritt des Verzugs mit der letzten Rechnung vom 06.05.2010 und nach nur einer Mahnung ein Inkassobüro mit der Beitreibung beauftragt hat. Ihr stand selbstverständlich frei so zu verfahren. Jedoch kann sie die damit verbundenen Kosten nicht auf den Schuldner umlegen, weil es sich gerade um Kosten des grundsätzlich nicht ersatzfähigen Eigenaufwands handelt.
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig .
AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären. Mehr als die Forderung anmahnen kann auch das Inkassobüro nicht (LG Cottbus, Beschluss vom 25.01.2004, 10 T 36/04 ).
-- Editiert thehellion am 28.11.2011 22:01
Ich denke auch, dass sich dieser Betrag so nicht rechtfertigen lässt. Ich würde die Hauptforderung begleichen und den Rest erst einmal anfechten.
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danke für eure hilfe, werde morgen das fax raussenden... ich erzähl dann mal was war
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Rückmeldung:
habe per email geantwortet wie oben vorgeschlagen. zusätzlich habe ich darauf hingewiesen das sich meine zahlung mit dem brief von denen überschnitten hat bzw. das ich gezahlt habe bevor ich den brief bekommen habe. die inkasso-firma wollte einen beleg über die zahlung sehen. den habe ich heute geschickt.
Thema erledigt, kam heute per Mail. FREUUUUU
-- Editiert Alada am 05.12.2011 16:44
Glückwunsch !
Normalerweise gibt aber keine Inkassofirma so schnell den Kampf wg den Gebühren auf
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