Inkasso/Erschleichung von Lstg.

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Chr555
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso/Erschleichung von Lstg.

Hallo,

ich habe folgenden Sachverhalt:

Ich wurde beim "Schwarzfahren" (Erschleichung von Leistungen) ertappt und gerichtlich mit einer Geldstrafe i. H. v. 120 Euro abgestraft (Zahlungsaufforderung noch ausstehend). Nebenbei: War mir als armer Student eine Lehre.

Nun hab ich von einem Inkassobüro drei separate Schreiben bekommen, worin ich zur Zahlungsaufforderung von jeweils ca. 130 Euro gebeten werde.

Meine Frage ist nun:

Ist die vom Gericht verhängte Geldstrafe mit den "Schwarzfahrten" abgegolten bzw. kann eine zusätzliche Forderung von Seiten des Gläubigers entstehen?

In den Schreiben des Inkassobüros sind zwei Fahrten, welche u. a. auch in dem vom Gericht aufgelisteten Strafbefehl stehen, aufgelistet. Die dritte Fahrt ist mir nicht bekannt bzw. ich war zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Verkehrsmitteln des Gläubigers unterwegs.

Was ist der nächste Schritt, den ich tun muss/sollte? Zahlen? Abwarten, auf gerichtliches Schreiben und damit weitere Kosten auf mich nehmen? Ausweg?

Danke vorab für das Feedback

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das eine ist die Strafe selbst. Die zahlst du auch nicht an irgendein Inkasso. Sondern je nachdem, wo das Gericht das Geld hin haben will.

Das zweite ist völlig separat ein zivilrechtlicher Anspruch auf Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeldes (ggf. mit Inkassogebühren).

Dem einen Fall, wo du es gar nicht warst, würde ich schon mal widersprechen. Du musst natürlich nur bezahlen, wo du auch wirklich schwarz gefahren bist. Es stellt sich ansonsten schon mal die Frage, warum das Inkasso daraus drei separate Fälle macht. Man sollte eigentlich Anspruch drauf haben, dass die beiden Schwarzfahrten zusammengefasst werden. Zumindest soweit dass man die Inkassokosten nicht doppelt zahlen muss.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Chr555
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Ok, das mit dem gesonderten zivilrechtlichen Anspruch leuchtet mir ein.

Zumindest kann ich ein Schreiben aufsetzen worauf ich auf den Originalbeleg bestehe und die Herabsetzung der z. B. Adressermittlungskosten (Adresse war ja zumindest nach dem ersten Schreiben ermittelt und somit bekannt zumal ich ja dort gemeldet bin und war)

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Chr555
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich dann wenigstens die Mahngebühren und die Adressermittlungskosten (jeweils gesondert bzw. 3 mal vom Inkassobüro erhoben-->drei Schreiben) beanstanden?

Ich bin der Meinung ein Schreiben hätte ausgereicht mit der Auflistung aller 3 Fahrten etc. und einmaliger Erhebung der Gebühren (Mahngebühren, Adressermittlungskosten etc.)

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich dachte, das dritte bist du das gar nicht gewesen? Wieso also das dritte nicht vollständig zurückweisen?
Ansonsten habe ich doch schon geschrieben, dass man die zwei Fälle ggf. zusammen fassen muss.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Chr555
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

ja mein ich ja

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Du hast einen Strafbefehl auf Zahlung von EUR 130 erhalten?
Normalerweise beantragen die Staatsanwaltschaften bei einmaligen Schwarzfahren keine Strafbefehle.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Chr555
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

naja ich habs erst im weiteren textverlauf meines ersten Beitrags erwähnt, es waren insgesamt drei Fahrten.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.957 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen