Inkasso ohne Rechnung / Mahnung

10. August 2015 Thema abonnieren
 Von 
tribikedevil
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkasso ohne Rechnung / Mahnung

Guten Tag,

erst einmal sorry, dass der erste Beitrag recht fix kommt, jedoch mangelt es an der Zeit, da eine recht kurze Frist im Schreiben der Inkassogesellschaft angegeben ist.
Folgender Sachverhalt:

Bestellung von Ware bei einer AG. Somit B2B Kauf

Lieferung erfolgte, jedoch diesmal ohne Rechnung.
Es wurde vermutet, dass jene später per Briefpost folgt.
2 Monate vergingen.
Brief Inkassobüro wg. Zahlungsverzug.
Inkassokosten nach RVG sind korrekt berechnet.
Fraglich ist ob 286 III BGB hier Anwendung findet, da wie gesagt weder Rechnung noch Mahnung bei Lieferung bzw. nach Kauf einging.
Zudem ist bzgl. 286 III BGB zu erwähnen, dass auf älteren Rechnungen, welche eingingen, kein Kalendermäßiges Zahlungsdatum angegeben war.
Freue mich auf konstruktive Lösungsansätze

Post vom Inkassobüro?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16164x hilfreich)

Zunächst einmal ist dir hoffentlich klar, dass es bei B2B nicht den üblichen Verbraucher-Welpenschutz gibt. Wenn also beispielsweise im Vertrag (z.B. AGB) vereinbart wurde, dass man 20 Tage nach Rechnungsstellung automatisch in Verzug gerät, dann ist das so. Das nur zu deinen Hinweisen, dass auf den vorherigen Rechnungen kein Zahlungsdatum stand.

Ansonsten ist es insbesondere im B2B sehr einfach (sogar einfacher als bei Verbrauchern): Man hat als Firma Anspruch auf eine Rechnung vor Zahlung. Ohne Rechnung kein Verzug.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
tribikedevil
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Danke für die Antwort, so sehe ich dies auch. In den AGB ist auch keine Verzugsregelung enthalten.
Fraglich wäre für mich nun nur noch ob die Forderung an die Inkassogesellschaft oder den Gläubiger selbst leistet und ob man die reinen Mahnauslagen + Verzugszinsen (nicht Inkassokosten) mit transferiert oder ob wenn man diese zahlen täte dies den Anschein machen täte, als würde man die Schuld anerkennen?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von tribikedevil):
In den AGB ist auch keine Verzugsregelung enthalten.

Ist auch nicht nötig. Es gibt ja §286 Abs. 3 BGB für den Zeitpunkt und die folgenden Paragraphen, um den Rest zu regeln.

Aber eine Rechnung o.ä. ist in jedem Fall erst mal notwendig.


-- Editiert von JogyB am 10.08.2015 22:41

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Zitat:

Inkassokosten nach RVG sind korrekt berechnet.


Wirklich ?
Bei Forderungen bis 500 € sind - falls Verzug vorliegt - 15 € an Inkassogebühren zu zahlen
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Wobei auch viele Gerichte Inkassogebühren komplett alsnicht erstattngsfähig erachten



-- Editiert von thehellion am 11.08.2015 10:59

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

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