Inkasso nach Umzug - Rechnung nie erhalten

9. Dezember 2010 Thema abonnieren
 Von 
Radex110
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
Inkasso nach Umzug - Rechnung nie erhalten

Hallo zusammen,
ich habe heute ein Schreiben von einer Inkassofirma bekommen, wegen einer Forderung der RWE.

Hintergrund:
Ich hab zum 01.09. meinen Stromtarif bei der RWE gekündigt und habe gewechselt. Das klappte auch reibungslos, aber mir ist da nicht aufgefallen, dass die Bestätigung der Kündigung an meine alte Adresse ging. Da war mein Nachsendeauftrag noch aktiv, also kam das auch an.
Die Endabrechnung hab ich aber nicht mehr erhalten, der Nachsendeauftrag war abgelaufen. Ebenso habe ich die Mahnungen (falls es diese gab) nicht erhalten.

Ich weiß aber 100%ig, dass ich der RWE im Sommer meine neue Adresse schriftlich mitgeteilt habe. Das Schreiben ist laut Kundenhotline natürlich bei der RWE jetzt nicht auffindbar (is ja klar). Außerdem stand auf meinem Kündigungsschreiben an RWE auch natürlich meine neue Adresse.

Jetzt bekomme ich ein Anschreiben vom Inkassobüro:
Hauptforderung: 21.09 - 110 Euro, 17.09 – 5 Euro, 05.10 – 5 Euro, 17.09 – 4,78 Euro.

Dazu die Verzugszinsen plus die Nebenkosten (Inkassokosten, Kontoführungsgebühren und Ermittlungskosten)

Ich überlege jetzt, die Hauptforderung an RWE zu bezahlen. Problem ist natürlich, dass ich diese nicht vorliegen habe (und RWE mir das auch trotz Anforderung per Fax nicht mehr zuschickt). Ich will aber natürlich auch nichts bezahlen, was möglicherweise ungerechtfertigt ist. Was sind denn wohl die 2 X 5 Euro + die 4,78 Euro? Mahngebühren?

Ich würde jetzt erstmal das Inkassobüro anschreiben, dass sie mir die Vollmacht vorlegen. Müssen die mir auf Verlagen auch Erläuterung zu den alten Rechnungen zuschicken? Was ist hier am sinnvollsten? Bin ich überhaupt im Verzug, wenn ich die Rechnung + Mahnungen nicht erhalten habe?

Viele grüße, Radex110


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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


quote:
Außerdem stand auf meinem Kündigungsschreiben an RWE auch natürlich meine neue Adresse.

Gab es seitens RWE keine Kündigungsbestätigung ?
Die müsste ja an die neue Anschrift gegangen sein
quote:
Hauptforderung: 21.09 - 110 Euro, 17.09 – 5 Euro, 05.10 – 5 Euro, 17.09 – 4,78 Euro.

Warum nicht die Gesamtsumme direkt aufs bekannte RWE Kono überweisen und im Verwendungszweck des Überweisungsträgers zusätzlich " Zahlung unter Vorbehalt" fixieren.
Anschließend per fax an RWE um Erklärung der entsprechenden Positionen ( 2 mal 5 plus 4,78 ) bitten
Das externe Inkasso inkl der " begehrten " Gebühren würde ich komplett ignorieren


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3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Radex110
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
ich habe die Rechnung + Mahngebühren + Zinsen jetzt an RWE bezahlt. Werde dann in den nächsten Tagen mal an RWE faxen und nochmals um Zusendung der Rechnung schicken.

Was soll ich jetzt mit dem Anschreiben der Inkassofirma machen (ist bereits das zweite Schreiben)? Erstmal nur die Vorlage der Vollmacht fordern oder auch direkt auf die bereits bezahlte Rechnung verweisen (= Forderung zurückweisen)? Oder komplett ignorieren?

Viele Grüße,
Radex 110

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4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde die Forderung vollumfänglich schriftlich zurückweisen ohne auf die bereits getätigte Überweisung einzugehen ! Eine Klage expl wg Inkassogebühren eines ext beauftragten Inkassobüros halte ich für extrem wenig wahrscheinlich ! Mir ist keine einzige erfolgreich durchgezogene Klage diesbezüglich bisher bekannt geworden
Die Rechtsprechung ist sehr uneinheitlich
Viele Gerichte dezimieren diese Gebühren erheblich bzw streichen sogar komplett
Aus diesem Grund schläft die Angelegenheit nach den üblichen 3 bis 4 Bausteinbriefen ein bzw wird ausgebucht

quote:<hr size=1 noshade>AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.



<hr size=1 noshade>




-- Editiert am 12.12.2010 21:20

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12313.12.2010 15:48:39
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:
dein Beitrag nur eine Plattform für diese immer gleichen Retortenbeiträge dar.



Error, solo für Pikowitzchen. :banana:

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"Бог да ни пази от сняг и вятър, и всичко, което идва от изток."

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
KarlGustavderErste
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Dass ihm keine Klage droht denke ich ist klar, aber wie ist es mit einem Schufa-Eintrag? Könnte das passieren?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Das ist ein alter Beitrag. Aber nichts destotrotz: Damit ein Schufa-Eintrag möglich ist, müssen einige Bedingungen erfüllt sein. Es muss 2 mal gemahnt worden sein in Abstand von (IMHO) 4 Wochen. Es muss der Schufa-Eintrag angedroht worden sein.

Man kann nun diskutieren, ob man ohne Mahnung bzw. mit Irrläufer in Verzug gerät. Es gibt einerseits eine vertragliche Nebenpflicht über den Wohnortwechsel zu informieren. Andererseits gibt es Gerichtsurteile, wo ein Kunde die Schuldigkeit mit Post-Nachsendeaufträgen getan hat und dementsprechend weder Verzug eintreten kann noch dann in Konsequenz die Voraussetzungen für einen Schufa-Eintrag vorliegen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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