Inkasso gläubiger hat Hauptforderung abgelehnt

19. April 2018 Thema abonnieren
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso gläubiger hat Hauptforderung abgelehnt

Guten Tag,
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der Forderung beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?

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27 Antworten
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#1
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Wer ist denn der Gläubiger?
Klarna?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja der Gläubiger ist Klarna

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#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Calik92):
Guten Tag,
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der forderung beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?


Wenn Klarna ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt hat ist das eine Sache (und der Gläubiger ist dann im Annahmeverzug).

Wenn Klara die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten hat, dann ist das Inkassounternehmen nun Gläubiger. Insoweit Klarna Ihnen die Abtretung nicht angezeigt hat, wäre es korrekte der Forderung zu widersprechen, da keine Abtretungsurkunde vorgelegt worden ist. Allerdings widerspricht sich das mit der Eingangs von Ihnen gemachten Mitteilung.

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#4
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Zitat (von Calik92):
Guten Tag,
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der forderung beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?


Wenn Klarna ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt hat ist das eine Sache (und der Gläubiger ist dann im Annahmeverzug).

Wenn Klara die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten hat, dann ist das Inkassounternehmen nun Gläubiger. Insoweit Klarna Ihnen die Abtretung nicht angezeigt hat, wäre es korrekte der Forderung zu widersprechen, da keine Abtretungsurkunde vorgelegt worden ist.
Wie sollte ich denn jetzt vorgehen? Soll ich erstmal abwarten bis die mich wieder kontaktieren?

Allerdings widerspricht sich das mit der Eingangs von Ihnen gemachten Mitteilung.

Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben.
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Bettelbriefe bleiben unbeantwortet."

Zitat:
Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.

Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einer "Abtretung" und einer normalen Beauftragung eines Inkassos.

bei einer Abtretung kauft das Inkasso die Forderung und macht sie dann selbst und in eigenem Namen geltend.

Dieser Unterschied hat Auswirkungen, wie man gegen Inkassogebühren argumentieren kann.

Ich würde mich vorläufig aber nicht mit der Frage beschäftigen. Denn gerade bei Klarna gibt es eigentlich zwei viel einfachere Argumentationsstränge:
1) Klarna verweigert oft die Annahme des Geldes und überweist das einfach wieder zurück (wie bei dir). Das ist aber eigentlich Unsinn, wenn Klarna das Geld problemlos zuordnen kann. Klar, du hast erst überwiesen, nachdem Inkasso eingeschaltet war, aber Klarna richtet mit diesen Annahmeverweigerungen so viel Chaos an, dass die das sicher nicht vor Gericht durchdiskutieren wollen. Zudem besagt das BGB, dass bei einer Annahmeverweigerung des Gläubigers die Folgekosten im Regelfall nicht von dir zu bezahlen sind.
2) Klarna ist bereits ein Finanzdienstleister und zieht Forderungen fremder ein. Es ist absurd, dass Klarna die Hilfe eines zusätzlichen Inkassos braucht. Das Inkasso macht definitiv nichts, was Klarna nicht selbst schon macht.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben.
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Bettelbriefe bleiben unbeantwortet."

Zitat:
Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.

Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einer "Abtretung" und einer normalen Beauftragung eines Inkassos.

bei einer Abtretung kauft das Inkasso die Forderung und macht sie dann selbst und in eigenem Namen geltend.

Dieser Unterschied hat Auswirkungen, wie man gegen Inkassogebühren argumentieren kann.

Ich würde mich vorläufig aber nicht mit der Frage beschäftigen. Denn gerade bei Klarna gibt es eigentlich zwei viel einfachere Argumentationsstränge:
1) Klarna verweigert oft die Annahme des Geldes und überweist das einfach wieder zurück (wie bei dir). Das ist aber eigentlich Unsinn, wenn Klarna das Geld problemlos zuordnen kann. Klar, du hast erst überwiesen, nachdem Inkasso eingeschaltet war, aber Klarna richtet mit diesen Annahmeverweigerungen so viel Chaos an, dass die das sicher nicht vor Gericht durchdiskutieren wollen. Zudem besagt das BGB, dass bei einer Annahmeverweigerung des Gläubigers die Folgekosten im Regelfall nicht von dir zu bezahlen sind.
2) Klarna ist bereits ein Finanzdienstleister und zieht Forderungen fremder ein. Es ist absurd, dass Klarna die Hilfe eines zusätzlichen Inkassos braucht. Das Inkasso macht definitiv nichts, was Klarna nicht selbst schon macht.


Vielen Dank, dann werde ich es heute an das IB überweisen.

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Durch die Rücküberweisung von klarna besteht Gläubigerannahmeverzug gem § 293 ff. BGB
Du bist qwasi aus dem Schneider :)

Zweckgebunden überweisen ! Sonst nutzt coeo
/Mumm den Fehler aus und verrechnet mit den Gebühren :

ERGO : Zweckgebunden " Im überweisungsträger im Verwendungszweck "nur Hauptforderung"
Eine Klage expl wg Inkassogebühren im Zusammenhang mit dem bezahldienst klarna hat es m.w noch nie gegeben. Die Erfolgschancen wären selbst im Verzugsfall zu gerng

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#8
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben.
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Briefe bleiben unbeantwortet"

So heute habe ich eine SMS vom IB bekommen:
Sehr geehrte Frau ..,
wir bestaetigen den Eingang Ihrer Zahlung i.H.v. € 22,06 am 20.04.2018, die wir Ihrem Aktenzeichen ... gutgeschrieben haben. Es sind zu diesem Aktenzeichen nun noch € 54,03 ab dem 20.04.2018 offen. MfG coeo Inkasso

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#9
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

OK ! Du hast den Brief (mepeisen) schon rausgeschickt ?

Falls nicht , hier ist mein Vorschlag so wie ich antworten würde , allerdings würde ICH erst auf ein echtes Schreiben von coeo oder Mumm warten und nicht auf eine sms (!) reagieren


"Sehr geehrtes Coeo / Mumm Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden."


-- Editiert von thehellion am 24.04.2018 15:07

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

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#10
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
OK ! Du hast den Brief (mepeisen) schon rausgeschickt ?

Falls nicht , hier ist mein Vorschlag so wie ich antworten würde , allerdings würde ICH erst auf ein echtes Schreiben von coeo oder Mumm warten und nicht auf eine sms (!) reagieren


"Sehr geehrtes Coeo / Mumm Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden."


-- Editiert von thehellion am 24.04.2018 15:07

Werde jetzt erstmal nicht reagieren, vorallem nicht auf eine SMS, wie unseriös ist das bitte?!

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Calik92):
Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.


Siehe Antwort #5: Es gibt einen Unterschied ob das Inkassounternehmen in fremden Namen eine fremde Forderung einzieht oder ob das Inkassounternehmen als Zessionar in eigenem Namen tätig wird. Das muss sich aus der ersten Mahnung, die Sie vom Inkassounternehmen erhalten haben ergeben (§ 11a RDG ).

Zitat:
Werde jetzt erstmal nicht reagieren, vorallem nicht auf eine SMS, wie unseriös ist das bitte?!


Empfehlenswert ist, dass Sie zumindest einmal eindeutig dem unberechtigten Teil der Forderung widersprochen haben.

(Davon abgesehen sollte - aufgrund der negativen Folgen - reagiert werden, wenn das Inkassounternehmen einen Einmeldung an Auskunfteien ankündigt oder ein Mahnbescheid eingeht.)

post scriptum Warum sollte eine SMS in diesem Fall unseriös sein?

-- Editiert von Xipolis am 25.04.2018 02:30

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#12
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
Jetzt habe ich eine 2. Und letzte Mahnung bekommen. Ich soll bis 18.06.18 die Inkassogebühren zahlen( Hauptforderung+Zinsen wurden schon bezahlt), da sonst durch die Rechtsanwältin ein Antrag auf Mahn- und Vollstreckungsbescheid gestellt wird. Die kosten gehen ebenfalls zu meine Lasten.

Was soll ich nun tun? Kann mir vllt jemand helfen?
Vielen Dank im Vorraus

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12309.11.2018 09:43:45
Status:
Lehrling
(1613 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Calik92):
Was soll ich nun tun?


Mal darstellen, ob und was man bisher (im April) schriftlich erwidert hat.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tasti123):
Zitat (von Calik92):
Was soll ich nun tun?


Mal darstellen, ob und was man bisher (im April) schriftlich erwidert hat.


Ich hatte widersprochen , sowie es mit hier empfohlen wurde. Daraufhin hatte ich nochmals einen Schreiben bekommen, wo drin stand, dass der Hauptbetrag eingegangen sei, doch die Inkasso kosten wären noch offen. Das hatte ich ignoriert. Und jetzt drohen sie mit einem Anwalt.

"Sehr geehrtes Coeo Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden." Das war mein schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich würde diese Drohung nehmen und zur Polizei gehen. Strafanzeige gegen die Inkasso-Mitarbeiter wegen Nötigung.
Warum? Die Kostendopplung aus Anwalts- und Inkassokosten ist schlichtweg verboten. Das wissen die auch. Die wollen hier maximalen Druck aufbauen und dich mittels dieser rechtswidrigen Drohung zu einer Zahlung zwingen. Genau das ist Nötigung.

Wenn sie Geld wollen, sollen sie halt klagen (was sie nie machen werden).

Man könnte auch eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht schicken. Das kostet nur Briefporto. Darin beschweren, dass das Inkasso mit verbotener Kostendopplung droht und wieso die eigentlich die Hilfe eines Anwalts brauchen. Ob die überhaupt als Inkasso zugelassen werden dürfen, wenn sie die Hilfe eines Anwalts brauchen.

Normalerweise hören die dann irgendwann damit auf.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Tag,
Soeben habe ich einen weiteren Brief bekommen. Darin ist der weitere Ablauf beschrieben, falls die Forderung unbezahlt bleibt:
-Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
- Erwirkung eines gerichtlichen Schuldtitels
-Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.
Sollte auch die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben,kann die Abgabe det Vermögensauskunft beantragt und damit die Eintragung in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis erwirkt werden.
So genug drohungen meiner Meinung nach. Habe die das Recht das alles durchzuführen?

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Hi , das Schreiben ist von coeo oder von Mumm ?

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von thehellion):
Hi , das Schreiben ist von coeo oder von Mumm ?

Von coeo, die haben erst mit einen Anwalt gedroht, doch darauf hatte ich nicht reagiert.
Dann haben die angerufen und ich habe denen am Telefon gesagt , dass ich mit einer telefonischen Kontaktaufnahne nicht einverstanden bin und das auch schon mal postalisch mitgeteilt habe.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Alles nur die übliche Drohkulisse.
Sollte dies:

Zitat:
Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid

wirklich eintreten, dann musst du nur das Kreuz an der richtigen Stelle setzen und das Ganze zum gericht zurück schicken.
Damit hat sich der Rest auch gegessen
Ansonsten wie gehabt ignorieren

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fm89):
Alles nur die übliche Drohkulisse.
Sollte dies:
Zitat:
Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid

wirklich eintreten, dann musst du nur das Kreuz an der richtigen Stelle setzen und das Ganze zum gericht zurück schicken.
Damit hat sich der Rest auch gegessen
Ansonsten wie gehabt ignorieren


Ok, das werde ich so machen. Vielen Dank

-- Editiert von Calik92 am 28.06.2018 15:26

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Das ganze angedrohte Szenario :

Zitat:
Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
- Erwirkung eines gerichtlichen Schuldtitels
-Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.
Sollte auch die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben,kann die Abgabe det Vermögensauskunft beantragt und damit die Eintragung in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis erwirkt werden.

....ist nur theoretisch...Das Einzige was in den Foren berichtet wird ist das es gelegentlich zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommt welchem man begründungslos und fristgemas widersprechen sollte.
Rechne vorher mit einem Brief von Monika Mumm


-- Editiert von thehellion am 29.06.2018 15:25

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wegen dem Kreuzchen: Du bekommst ein Formular. Siehe https://www.mahngerichte.de/de/zulaessige-vordrucke.html das drittletzte Bild.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wegen dem Kreuzchen: Du bekommst ein Formular. Siehe https://www.mahngerichte.de/de/zulaessige-vordrucke.html das drittletzte Bild.


Das ist ganz Lieb. DANKE

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Guten Abend,
nun habe ich das erwartete Schreiben von Monika Mumm bekommen.. sollte ich dies genauso ignorieren oder auf das widersprechen

Vielen Dank schonmal im voraus

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich persönlich würde der Anwältin nicht antworten. Ich würde aber die Anwältin und das Inkasso anzeigen wegen Verdacht des gewerblichen Betruges. Denn sicherlich erhebt die Anwältin noch einmal zusätzlich zum Inkasso Gebühren, behauptet dass man diese als Schadensersatz bezahlen muss und das ist schlichtweg verboten.

Ich habe darauf ja vorher schonmal hingewiesen.

Inhaltlich hat sich durch das Anwaltsschreiben exakt nichts verändert.


-- Editiert von mepeisen am 12.07.2018 20:09

Signatur:

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#26
 Von 
Calik92
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Ich persönlich würde der Anwältin nicht antworten. Ich würde aber die Anwältin und das Inkasso anzeigen wegen Verdacht des gewerblichen Betruges. Denn sicherlich erhebt die Anwältin noch einmal zusätzlich zum Inkasso Gebühren, behauptet dass man diese als Schadensersatz bezahlen muss und das ist schlichtweg verboten.

Ich habe darauf ja vorher schonmal hingewiesen.

Inhaltlich hat sich durch das Anwaltsschreiben exakt nichts verändert.


-- Editiert von mepeisen am 12.07.2018 20:09


Ja diesmal mache ich es auch . Gehe gleich morgen zur Wache.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Ich würde nix mehr machen und abwarten , unabhängig davon das klarna Inkassogebühren nicht einklagt sind vorgerichtliche Inkassogebühren UND vorgerichtliche RA Gebühren (beides zusammen) ohnehin nicht durchsetzungsfähig ;)

https://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/



-- Editiert von thehellion am 13.07.2018 11:32

Signatur:

EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse

0x Hilfreiche Antwort

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