Guten Tag,
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der Forderung
beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?
Inkasso gläubiger hat Hauptforderung abgelehnt
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Wer ist denn der Gläubiger?
Klarna?
Ja der Gläubiger ist Klarna
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ZitatGuten Tag, :
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der forderung beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?
Wenn Klarna ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt hat ist das eine Sache (und der Gläubiger ist dann im Annahmeverzug).
Wenn Klara die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten hat, dann ist das Inkassounternehmen nun Gläubiger. Insoweit Klarna Ihnen die Abtretung nicht angezeigt hat, wäre es korrekte der Forderung zu widersprechen, da keine Abtretungsurkunde vorgelegt worden ist. Allerdings widerspricht sich das mit der Eingangs von Ihnen gemachten Mitteilung.
Zitat:ZitatGuten Tag, :
Ich habe einen schreiben vom inkasso bekommen, dass sie mit dem einzug der forderung beauftragt worden sind. Daraufin habe ich die Hauptforderung samt Zinsen an den Gläubiger überwiesen. Der Gläubiger hat nun die forderung zurück überwiesen. Ich habe bereits dem IB einen Brief geschrieben, dass ich einen Abtretungsvollmacht fordere. Wie muss ich vorgehen , ich hatte dem IB wiedersprochen, doch jetzt habe ich das Geld vom gläubiger zurückbekommen. Sollte ich jetzt die Hauptforderung an das IB überweisen?
Wenn Klarna ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt hat ist das eine Sache (und der Gläubiger ist dann im Annahmeverzug).
Wenn Klara die Forderung an ein Inkassounternehmen abgetreten hat, dann ist das Inkassounternehmen nun Gläubiger. Insoweit Klarna Ihnen die Abtretung nicht angezeigt hat, wäre es korrekte der Forderung zu widersprechen, da keine Abtretungsurkunde vorgelegt worden ist.
Wie sollte ich denn jetzt vorgehen? Soll ich erstmal abwarten bis die mich wieder kontaktieren?
Allerdings widerspricht sich das mit der Eingangs von Ihnen gemachten Mitteilung.
Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.
Ich würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben.
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Bettelbriefe bleiben unbeantwortet."
Zitat:Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.
Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einer "Abtretung" und einer normalen Beauftragung eines Inkassos.
bei einer Abtretung kauft das Inkasso die Forderung und macht sie dann selbst und in eigenem Namen geltend.
Dieser Unterschied hat Auswirkungen, wie man gegen Inkassogebühren argumentieren kann.
Ich würde mich vorläufig aber nicht mit der Frage beschäftigen. Denn gerade bei Klarna gibt es eigentlich zwei viel einfachere Argumentationsstränge:
1) Klarna verweigert oft die Annahme des Geldes und überweist das einfach wieder zurück (wie bei dir). Das ist aber eigentlich Unsinn, wenn Klarna das Geld problemlos zuordnen kann. Klar, du hast erst überwiesen, nachdem Inkasso eingeschaltet war, aber Klarna richtet mit diesen Annahmeverweigerungen so viel Chaos an, dass die das sicher nicht vor Gericht durchdiskutieren wollen. Zudem besagt das BGB, dass bei einer Annahmeverweigerung des Gläubigers die Folgekosten im Regelfall nicht von dir zu bezahlen sind.
2) Klarna ist bereits ein Finanzdienstleister und zieht Forderungen fremder ein. Es ist absurd, dass Klarna die Hilfe eines zusätzlichen Inkassos braucht. Das Inkasso macht definitiv nichts, was Klarna nicht selbst schon macht.
ZitatIch würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben. :
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Bettelbriefe bleiben unbeantwortet."
Zitat:Wie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden.
Es gibt einen rechtlichen Unterschied zwischen einer "Abtretung" und einer normalen Beauftragung eines Inkassos.
bei einer Abtretung kauft das Inkasso die Forderung und macht sie dann selbst und in eigenem Namen geltend.
Dieser Unterschied hat Auswirkungen, wie man gegen Inkassogebühren argumentieren kann.
Ich würde mich vorläufig aber nicht mit der Frage beschäftigen. Denn gerade bei Klarna gibt es eigentlich zwei viel einfachere Argumentationsstränge:
1) Klarna verweigert oft die Annahme des Geldes und überweist das einfach wieder zurück (wie bei dir). Das ist aber eigentlich Unsinn, wenn Klarna das Geld problemlos zuordnen kann. Klar, du hast erst überwiesen, nachdem Inkasso eingeschaltet war, aber Klarna richtet mit diesen Annahmeverweigerungen so viel Chaos an, dass die das sicher nicht vor Gericht durchdiskutieren wollen. Zudem besagt das BGB, dass bei einer Annahmeverweigerung des Gläubigers die Folgekosten im Regelfall nicht von dir zu bezahlen sind.
2) Klarna ist bereits ein Finanzdienstleister und zieht Forderungen fremder ein. Es ist absurd, dass Klarna die Hilfe eines zusätzlichen Inkassos braucht. Das Inkasso macht definitiv nichts, was Klarna nicht selbst schon macht.
Vielen Dank, dann werde ich es heute an das IB überweisen.
Durch die Rücküberweisung von klarna besteht Gläubigerannahmeverzug gem § 293 ff. BGB
Du bist qwasi aus dem Schneider
Zweckgebunden überweisen ! Sonst nutzt coeo
/Mumm den Fehler aus und verrechnet mit den Gebühren :
ERGO : Zweckgebunden " Im überweisungsträger im Verwendungszweck "nur Hauptforderung"
Eine Klage expl wg Inkassogebühren im Zusammenhang mit dem bezahldienst klarna hat es m.w noch nie gegeben. Die Erfolgschancen wären selbst im Verzugsfall zu gerng
ZitatIch würde das Geld dem Inkasso überweisen. Wichtig ist, im Verwendungszweck "Nur Hauptforderung + Zinsen" zu schreiben. :
Dann würde ich dem Inkasso folgendes schreiben "Wertes Inkasso. Ihre Mandantin hat die Annahme der Hauptforderung verweigert und das Geld einfach wieder zurück überwiesen. Ich habe soeben ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht das Geld an Sie überwiesen. Ich weise die Inkassokosten als frei erfunden zurück. Sie werden sich hinsichtlich ihrer Bezahlung an ihre Mandantin wenden. Ich untersage die Speicherung meiner personenbezogenen Daten und die Meldung an Auskunfteien. Einem gerichtlichen Mahnbescheid werde ich widersprechen. Weitere Briefe bleiben unbeantwortet"
So heute habe ich eine SMS vom IB bekommen:
Sehr geehrte Frau ..,
wir bestaetigen den Eingang Ihrer Zahlung i.H.v. € 22,06 am 20.04.2018, die wir Ihrem Aktenzeichen ... gutgeschrieben haben. Es sind zu diesem Aktenzeichen nun noch € 54,03 ab dem 20.04.2018 offen. MfG coeo Inkasso
OK ! Du hast den Brief (mepeisen) schon rausgeschickt ?
Falls nicht , hier ist mein Vorschlag so wie ich antworten würde , allerdings würde ICH erst auf ein echtes Schreiben von coeo oder Mumm warten und nicht auf eine sms (!) reagieren
"Sehr geehrtes Coeo / Mumm Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden."
-- Editiert von thehellion am 24.04.2018 15:07
ZitatOK ! Du hast den Brief (mepeisen) schon rausgeschickt ? :
Falls nicht , hier ist mein Vorschlag so wie ich antworten würde , allerdings würde ICH erst auf ein echtes Schreiben von coeo oder Mumm warten und nicht auf eine sms (!) reagieren
"Sehr geehrtes Coeo / Mumm Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden."
-- Editiert von thehellion am 24.04.2018 15:07
Werde jetzt erstmal nicht reagieren, vorallem nicht auf eine SMS, wie unseriös ist das bitte?!
ZitatWie meinen Sie es? Das habe ich nicht so genau verstanden. :
Siehe Antwort #5: Es gibt einen Unterschied ob das Inkassounternehmen in fremden Namen eine fremde Forderung einzieht oder ob das Inkassounternehmen als Zessionar in eigenem Namen tätig wird. Das muss sich aus der ersten Mahnung, die Sie vom Inkassounternehmen erhalten haben ergeben (§ 11a RDG ).
Zitat:Werde jetzt erstmal nicht reagieren, vorallem nicht auf eine SMS, wie unseriös ist das bitte?!
Empfehlenswert ist, dass Sie zumindest einmal eindeutig dem unberechtigten Teil der Forderung widersprochen haben.
(Davon abgesehen sollte - aufgrund der negativen Folgen - reagiert werden, wenn das Inkassounternehmen einen Einmeldung an Auskunfteien ankündigt oder ein Mahnbescheid eingeht.)
post scriptum Warum sollte eine SMS in diesem Fall unseriös sein?
-- Editiert von Xipolis am 25.04.2018 02:30
Guten Tag,
Jetzt habe ich eine 2. Und letzte Mahnung bekommen. Ich soll bis 18.06.18 die Inkassogebühren zahlen( Hauptforderung+Zinsen wurden schon bezahlt), da sonst durch die Rechtsanwältin ein Antrag auf Mahn- und Vollstreckungsbescheid gestellt wird. Die kosten gehen ebenfalls zu meine Lasten.
Was soll ich nun tun? Kann mir vllt jemand helfen?
Vielen Dank im Vorraus
ZitatWas soll ich nun tun? :
Mal darstellen, ob und was man bisher (im April) schriftlich erwidert hat.
Zitat:ZitatWas soll ich nun tun? :
Mal darstellen, ob und was man bisher (im April) schriftlich erwidert hat.
Ich hatte widersprochen , sowie es mit hier empfohlen wurde. Daraufhin hatte ich nochmals einen Schreiben bekommen, wo drin stand, dass der Hauptbetrag eingegangen sei, doch die Inkasso kosten wären noch offen. Das hatte ich ignoriert. Und jetzt drohen sie mit einem Anwalt.
"Sehr geehrtes Coeo Team,
ich weise die Forderung vollumfänglich zurück. Einen gerichtlichen Mahnbescheid werde ich deshalb widersprechen. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme bin ich nicht einverstanden." Das war mein schreiben.
Ich würde diese Drohung nehmen und zur Polizei gehen. Strafanzeige gegen die Inkasso-Mitarbeiter wegen Nötigung.
Warum? Die Kostendopplung aus Anwalts- und Inkassokosten ist schlichtweg verboten. Das wissen die auch. Die wollen hier maximalen Druck aufbauen und dich mittels dieser rechtswidrigen Drohung zu einer Zahlung zwingen. Genau das ist Nötigung.
Wenn sie Geld wollen, sollen sie halt klagen (was sie nie machen werden).
Man könnte auch eine Beschwerde ans Aufsichtsgericht schicken. Das kostet nur Briefporto. Darin beschweren, dass das Inkasso mit verbotener Kostendopplung droht und wieso die eigentlich die Hilfe eines Anwalts brauchen. Ob die überhaupt als Inkasso zugelassen werden dürfen, wenn sie die Hilfe eines Anwalts brauchen.
Normalerweise hören die dann irgendwann damit auf.
Guten Tag,
Soeben habe ich einen weiteren Brief bekommen. Darin ist der weitere Ablauf beschrieben, falls die Forderung unbezahlt bleibt:
-Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
- Erwirkung eines gerichtlichen Schuldtitels
-Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.
Sollte auch die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben,kann die Abgabe det Vermögensauskunft beantragt und damit die Eintragung in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis erwirkt werden.
So genug drohungen meiner Meinung nach. Habe die das Recht das alles durchzuführen?
Hi , das Schreiben ist von coeo oder von Mumm ?
ZitatHi , das Schreiben ist von coeo oder von Mumm ? :
Von coeo, die haben erst mit einen Anwalt gedroht, doch darauf hatte ich nicht reagiert.
Dann haben die angerufen und ich habe denen am Telefon gesagt , dass ich mit einer telefonischen Kontaktaufnahne nicht einverstanden bin und das auch schon mal postalisch mitgeteilt habe.
Alles nur die übliche Drohkulisse.
Sollte dies:
Zitat:Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
wirklich eintreten, dann musst du nur das Kreuz an der richtigen Stelle setzen und das Ganze zum gericht zurück schicken.
Damit hat sich der Rest auch gegessen
Ansonsten wie gehabt ignorieren
ZitatAlles nur die übliche Drohkulisse. :
Sollte dies:
Zitat:Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
wirklich eintreten, dann musst du nur das Kreuz an der richtigen Stelle setzen und das Ganze zum gericht zurück schicken.
Damit hat sich der Rest auch gegessen
Ansonsten wie gehabt ignorieren
Ok, das werde ich so machen. Vielen Dank
-- Editiert von Calik92 am 28.06.2018 15:26
Das ganze angedrohte Szenario :
Zitat:Beantragung des Mahn- und Vollstreckungsbescheid
- Erwirkung eines gerichtlichen Schuldtitels
-Einleitung der Zwangsvollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher.
Sollte auch die Zwangsvollstreckung keinen Erfolg haben,kann die Abgabe det Vermögensauskunft beantragt und damit die Eintragung in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis erwirkt werden.
....ist nur theoretisch...Das Einzige was in den Foren berichtet wird ist das es gelegentlich zu einem gerichtlichen Mahnbescheid kommt welchem man begründungslos und fristgemas widersprechen sollte.
Rechne vorher mit einem Brief von Monika Mumm
-- Editiert von thehellion am 29.06.2018 15:25
Wegen dem Kreuzchen: Du bekommst ein Formular. Siehe https://www.mahngerichte.de/de/zulaessige-vordrucke.html das drittletzte Bild.
ZitatWegen dem Kreuzchen: Du bekommst ein Formular. Siehe https://www.mahngerichte.de/de/zulaessige-vordrucke.html das drittletzte Bild. :
Das ist ganz Lieb. DANKE
Guten Abend,
nun habe ich das erwartete Schreiben von Monika Mumm bekommen.. sollte ich dies genauso ignorieren oder auf das widersprechen
Vielen Dank schonmal im voraus
Ich persönlich würde der Anwältin nicht antworten. Ich würde aber die Anwältin und das Inkasso anzeigen wegen Verdacht des gewerblichen Betruges. Denn sicherlich erhebt die Anwältin noch einmal zusätzlich zum Inkasso Gebühren, behauptet dass man diese als Schadensersatz bezahlen muss und das ist schlichtweg verboten.
Ich habe darauf ja vorher schonmal hingewiesen.
Inhaltlich hat sich durch das Anwaltsschreiben exakt nichts verändert.
-- Editiert von mepeisen am 12.07.2018 20:09
ZitatIch persönlich würde der Anwältin nicht antworten. Ich würde aber die Anwältin und das Inkasso anzeigen wegen Verdacht des gewerblichen Betruges. Denn sicherlich erhebt die Anwältin noch einmal zusätzlich zum Inkasso Gebühren, behauptet dass man diese als Schadensersatz bezahlen muss und das ist schlichtweg verboten. :
Ich habe darauf ja vorher schonmal hingewiesen.
Inhaltlich hat sich durch das Anwaltsschreiben exakt nichts verändert.
-- Editiert von mepeisen am 12.07.2018 20:09
Ja diesmal mache ich es auch . Gehe gleich morgen zur Wache.
Ich würde nix mehr machen und abwarten , unabhängig davon das klarna Inkassogebühren nicht einklagt sind vorgerichtliche Inkassogebühren UND vorgerichtliche RA Gebühren (beides zusammen) ohnehin nicht durchsetzungsfähig
https://www.test.de/Inkasso-Mahnen-gleich-mit-Anwalt-1356230-0/
-- Editiert von thehellion am 13.07.2018 11:32
Und jetzt?
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