Herr H wird zu unrecht beschuldigt. Nach ein paar Moanten stelt die StA das Verfahren ein (170 StGB)
H liegt die Akte auch vor Behauptung H könnte der Täter sein.
H bleibt auf die Verteidigerkosten sitzen
H steht es doch frei zivilrechtlich den Anzeigenerstatter zur Erstattung aufzufordern und dies nach Ablauf Fristsetzunf ebenfalls über Inkasso zu fordern oder ?
Die Durchsetzbarkeit mag nicht gerichtlich gegeben sein (§ 823 BGB
) aber erlaubt ist dies für H doch oder nicht? (Mahnschreiben,anwaltliches Mahnschreiben) etc.
Inkasso Mahnschreiben für Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren vom Anzeigenerstatter
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
ZitatDie Durchsetzbarkeit mag nicht gerichtlich gegeben sein ( :§ 823 BGB ) aber erlaubt ist dies für H doch oder nicht? (Mahnschreiben,anwaltliches Mahnschreiben) etc.
Grundsätzlich ja.
Es kommt da aber auch auf die Formulierung an, die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten sind schnell mal überschritten.
Voranschreiben an ANzeigenerstatter
Überlegung:
Zitat:Sie haben am XXXX Strafanzeige und Strafantrag bei der Kreispolizeibehörde XXXX wegen XXXX gegen mich erstattet. Das Verfahren wurde nach 170 StGB eingestellt. Mir sind dabei nachweislich Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) entstanden. Gemäß § 823 BGB fordere ich Sie zur Kostenerstattung/Schadensersatz auf. Ihr Zahlungseingang auf nachfolgende Bankverbindung sehe ich bis zum XXXX entgegen.
Es ist ja keine Bereicherung, die Rechnungen der jeweiligen Verteidungen/Akteneinsicht etc) liegen ja vor.
Das es gerichtlich nicht durchsetzbar ist sehe ich ein.
Aber Forderung ist legitim.
-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:29
-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:30
-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:31
-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:32
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Problematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind.
Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.
-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37
ZitatProblematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind. :
Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.
-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37
H wollte sogar schon Urteile reinbringen um den Anzeigenerstatter etwas zu beeindrucken. Ist nicht gerade intellektuell auf Höhe.
Für H geht es ja zunächst erstmal um ein solches Schreiben. Die deutsche Inkassofirma soll ja erst nach der Fristsetzung beauftragt werden. H hat dort für eine Anbieter Pauschale von 15 EUR zzüglich Mwst (bei Nichterfolg) gefunden. DIeser arbeitet auch für Privatforderungen.
Eine Forderungsaufstellung mann man ja die Rechnung vom Anwalt übernehmen und RVG zitieren. Diese Gebühren wurden ja beglichen.
Steht da wirklich, dass es wegen §170 StGB
eingestellt ist?
Das ist irgendwas mit Unterhaltspflicht...
Eine Erstattung käme sowieso nur in Frage, wenn H einen falschen Verdacht ausgesprochen hätte.
Beispielsweise:
https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/unberechtigte-anzeige-wer-zahlt-die-anwaltskosten.aspx
Deswegen wäre auch interessant, weswegen das nun eingestellt wurde. Wurde es eingestellt, weil der Anzeigenerstatter eine falsche Zeugenaussage gemacht hat oder eine vorsätzlich (!) oder leichtfertig (!) falsche Verdächtigung ausgesprochen hat?
Oder konnte der Anzeigenerstatter das nicht besser wissen?
Zitat:H wollte sogar schon Urteile reinbringen um den Anzeigenerstatter etwas zu beeindrucken. Ist nicht gerade intellektuell auf Höhe.
Das versuchte Ausnutzen einer "intellektuellen Schwäche" für die Durchsetzung einer wissentlich nicht durchsetzbaren Forderung ist hart an der Grenze oder womöglich drüber hinaus. Würde ich von abraten.
Sachverhalt:
Verfahren läuft noch
Rechtsanwalt 1 Kostenpauschale Übersendung Akte per PDF zur Pauschale von 59,00 EUR
Dann Schreiben der RSV das der Streitfall übernommen wird.
Rechtsanwalt 2 damit beauftragt weil Rechtsanwalt 1 Keine Reaktion zeigte.
Dieser rechnet über RVG Grundgebühr,Verfahrensgebühr,Auslagen+Steuer ab
Heute Schreiben um Überweisung der Selbstbeteilung der RSV in Höhe von 150,00 EUR an den Rechtsanwalt.
Das sind die Kosten die bis jetzt entstanden sind.
Zitat:Das versuchte Ausnutzen einer "intellektuellen Schwäche" für die Durchsetzung einer wissentlich nicht durchsetzbaren Forderung ist hart an der Grenze oder womöglich drüber hinaus. Würde ich von abraten.
Nunja der Anzeigenerstattet sitzt im Stadtrat und wird hier als voll Geistig Handeld bewertet. Es handelt sich ja nur ume ine persöniiche Einschätzung auf Basis von Menschenkenntnis, sie ist im direkten Sinne nicht zu belegen.
Der Rechtsanwalt fragt an ob H sich einlassen will oder nicht da H ja Aktenkenntnis hat
H wird den Rechtsanwalt kurz schreiben das er die Anzeige als reines Privatdelikt sieht und rein zivlrechtlicher Natur ist und in der Akte keine Beweise sind.
So ganz gefallen mir diese Sätze nicht.
ZitatProblematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind. :
Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.
-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37
Was meinen Sie?
Selbsteteiliigung 150 EUR (RSV) + Akteneinsicht Pauschale 59 EUR in Forderung oder nur ein Posten davon und wenn ja welchen?
Natürlich erst nach Beendigung des Verfahrens
Wenn das Verfahren noch läuft, braucht man sich doch über Kostenerstattung noch keine Gedanken zu machen.
Ja deswegen schreibe ich hier wieder wenn das Verfahren beendet ist
Wenn H einen Anwalt hat und zugleich eine RSV, wieso fragt H dann hier?
Ich will dir nicht zu nahe treten, aber ich habe keine Ahnung, was du hier eigentlich diskutieren willst. Die Anwaltskosten für die Abwehr einer Strafanzeige bekommt man im Regelfall nur erstattet, wenn es irgendwo "groben Unfug" gab. Das ist so und das ist auch gut so.
Sonst würde jeder aus Angst vor den finanziellen Folgen nichts mehr anzeigen.
Nach Beendigung des Verfahrens wird H dann bei seinen Anwalt bezüglich der Kosten auch nochmal nachfragen.
H ging es trotzdem erstmal darum das fordern (nicht einklagen) doch erlaubt ist
Auf die Frage ob H nun die Kosten einfordern kann antworte der RA
Zitat:Eher nein
-- Editiert von Jodimaster am 05.01.2017 11:14
Post
Tatvorvorwurf: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
Das Verfahren wurde gemäß § 170 StPO Abs.2
eingestellt
Ändert am Sachverhalt nichts.
Trotzdem ist eine einfache Forderung legitim
Aktueller Stand: Keine Reaktion der Gegenseite
Inkassobüro beauftragt, Jetzt 1. Mahnung
Hauptforderung 209,00 EUR
Auslagen und Mahnkosten des Gläubigers 20,00 EUR
1,0 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG
i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus 209,00 EUR = 45,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG = 9,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG aus 54,00 EUR = 10,26
Gesamtforderung per 23.01.2017
293,26 EUR
Mal schauen wie es weiter geht
Zitat:Mal schauen wie es weiter geht
Meine Glaskugel verrät: Man verbrennt hier Unsummen an Geld und am Ende ist man genauso schlau wie zuvor.
Brief vom Schuldner an das Inkassobüro:
Mit Verwunderung habe ich Ihre Zahlungsaufforderung zur Kenntnis nehmen müssen. Ich lege hiermit gegen die genannte Forderung Widerspruch ein. Die von Herrn H erhobene Forderung ist unberechtigt.
Tja. Ein Inkasso einzuschalten war auch sinnloser Unfug. Die Kosten des Inkassos wirst du nun bezahlen müssen.
Oh was sehe ich da im Gläubigerportal
Jetzt hat das Inkasso ne 2. Mahnung versendet
Und wie ist deine Frage?
Der Schuldner hat einen ellen langen Brief mit verwirrten Behauptungen an das Inkasso geschrieben
https://picload.org/image/rlapgwww/1.jpg
https://picload.org/image/rlaprggr/2.jpg
Der Angezeigte musste sehr staunen.
So wird doch glatt behauptet man Hätte die Tat abgestritten. Dabei wurde überhaupt keine AUsage bei der StA getätigt
Es bleibt offen was das Inkasso jetzt macht
-- Editiert von Jodimaster am 03.03.2017 18:10
Ein sehr mitteilungbedürftiger Mensch der Herr X ...
Dabei hätte die Kurzfassung doch schon gereicht.
ZitatEs bleibt offen was das Inkasso jetzt macht :
A) Es fragt den Auftraggeber ob es weitermachen soll
A) Es sendet dem Auftraggeber die Rechung
C) Es nervt den Herrn X weiter
Zitat:Der Angezeigte musste sehr staunen.
Und die Forumgemeinde staunt, warum der Angezeigte staunt.
Und warum sich der Herr Jodimaster erneut ohne Frage an die Forumgemeinde wendet.
Im übrigen habe ich eine persönliche Abneigung gegen gewisse Hetzer aus dem rechten Lager. Das alles hier ist also - egal wie die Sachlage ist - für mich als Thema gestorben.
Mit dem letzten Satz hat der Anzeigensteller übrigens zu 100% Recht. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen. Ich werde bei den Admins mal beantragen, das Thema zu schließen. Alles wurde hier erörtert und ob nun der Angezeigte wirklich nichts mit der Seite zu tun hat oder doch, das weiß er selbst, hat 0 Einfluss darauf, ob er einen Anwalt brauchte und bewirkt auch nicht, dass der Anzeigensteller irgendwas ersetzen muss.
-- Editiert von mepeisen am 04.03.2017 07:48
Die Sache ist beendet
Auftraggeber zahlt 17,90 EUR nun ans Inkasso
Zitat:in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass die Gegenseite die Forderung bestreitet.
Wir weisen darauf hin, dass die Gegenseite Ihrer weitergehenden Forderungen
bereits vor Übergabe an uns bestritten hat, so dass unsere Beauftragung
unzulässig ist.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestrittene Forderungen nur durch
Rechtsanwälte geltend gemacht werden dürfen.
Wir bitten deswegen um Mitteilung, ob wir die Akte an unseren Vertragsanwalt
weiterleiten sollen. Die Gebührenberechnung erfolgt dort nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Für eine Bestreiten der Forderung vor Übergabe gemäß Inkasso AGB wurde widersprochen. (das wären 10 % Der Hauptsumme+Mwst) Somit wird nur die Nichterfolkspauschale von 17,90 EUR gezahlt.
Ende
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