Inkasso Mahnschreiben für Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren vom Anzeigenerstatter

3. Januar 2017 Thema abonnieren
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)
Inkasso Mahnschreiben für Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren vom Anzeigenerstatter

Herr H wird zu unrecht beschuldigt. Nach ein paar Moanten stelt die StA das Verfahren ein (170 StGB)
H liegt die Akte auch vor Behauptung H könnte der Täter sein.
H bleibt auf die Verteidigerkosten sitzen

H steht es doch frei zivilrechtlich den Anzeigenerstatter zur Erstattung aufzufordern und dies nach Ablauf Fristsetzunf ebenfalls über Inkasso zu fordern oder ?
Die Durchsetzbarkeit mag nicht gerichtlich gegeben sein (§ 823 BGB ) aber erlaubt ist dies für H doch oder nicht? (Mahnschreiben,anwaltliches Mahnschreiben) etc.

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25 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von Jodimaster):
Die Durchsetzbarkeit mag nicht gerichtlich gegeben sein (§ 823 BGB ) aber erlaubt ist dies für H doch oder nicht? (Mahnschreiben,anwaltliches Mahnschreiben) etc.

Grundsätzlich ja.
Es kommt da aber auch auf die Formulierung an, die Grenze zum strafrechtlich relevanten Verhalten sind schnell mal überschritten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Voranschreiben an ANzeigenerstatter

Überlegung:

Zitat:
Sie haben am XXXX Strafanzeige und Strafantrag bei der Kreispolizeibehörde XXXX wegen XXXX gegen mich erstattet. Das Verfahren wurde nach 170 StGB eingestellt. Mir sind dabei nachweislich Aufwendungen (Rechtsanwaltsgebühren) entstanden. Gemäß § 823 BGB fordere ich Sie zur Kostenerstattung/Schadensersatz auf. Ihr Zahlungseingang auf nachfolgende Bankverbindung sehe ich bis zum XXXX entgegen.


Es ist ja keine Bereicherung, die Rechnungen der jeweiligen Verteidungen/Akteneinsicht etc) liegen ja vor.
Das es gerichtlich nicht durchsetzbar ist sehe ich ein.
Aber Forderung ist legitim.

-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:29

-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:30

-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:31

-- Editiert von Jodimaster am 03.01.2017 12:32

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Problematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind.


Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Problematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind.


Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.





-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37


H wollte sogar schon Urteile reinbringen um den Anzeigenerstatter etwas zu beeindrucken. Ist nicht gerade intellektuell auf Höhe.

Für H geht es ja zunächst erstmal um ein solches Schreiben. Die deutsche Inkassofirma soll ja erst nach der Fristsetzung beauftragt werden. H hat dort für eine Anbieter Pauschale von 15 EUR zzüglich Mwst (bei Nichterfolg) gefunden. DIeser arbeitet auch für Privatforderungen.

Eine Forderungsaufstellung mann man ja die Rechnung vom Anwalt übernehmen und RVG zitieren. Diese Gebühren wurden ja beglichen.

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Steht da wirklich, dass es wegen §170 StGB eingestellt ist?
Das ist irgendwas mit Unterhaltspflicht...

Eine Erstattung käme sowieso nur in Frage, wenn H einen falschen Verdacht ausgesprochen hätte.

Beispielsweise:
https://www.das.de/de/rechtsportal/rechtsfrage-des-tages/unberechtigte-anzeige-wer-zahlt-die-anwaltskosten.aspx

Deswegen wäre auch interessant, weswegen das nun eingestellt wurde. Wurde es eingestellt, weil der Anzeigenerstatter eine falsche Zeugenaussage gemacht hat oder eine vorsätzlich (!) oder leichtfertig (!) falsche Verdächtigung ausgesprochen hat?
Oder konnte der Anzeigenerstatter das nicht besser wissen?

Zitat:
H wollte sogar schon Urteile reinbringen um den Anzeigenerstatter etwas zu beeindrucken. Ist nicht gerade intellektuell auf Höhe.

Das versuchte Ausnutzen einer "intellektuellen Schwäche" für die Durchsetzung einer wissentlich nicht durchsetzbaren Forderung ist hart an der Grenze oder womöglich drüber hinaus. Würde ich von abraten.

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#6
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Sachverhalt:

Verfahren läuft noch

Rechtsanwalt 1 Kostenpauschale Übersendung Akte per PDF zur Pauschale von 59,00 EUR

Dann Schreiben der RSV das der Streitfall übernommen wird.

Rechtsanwalt 2 damit beauftragt weil Rechtsanwalt 1 Keine Reaktion zeigte.
Dieser rechnet über RVG Grundgebühr,Verfahrensgebühr,Auslagen+Steuer ab

Heute Schreiben um Überweisung der Selbstbeteilung der RSV in Höhe von 150,00 EUR an den Rechtsanwalt.

Das sind die Kosten die bis jetzt entstanden sind.


Zitat:
Das versuchte Ausnutzen einer "intellektuellen Schwäche" für die Durchsetzung einer wissentlich nicht durchsetzbaren Forderung ist hart an der Grenze oder womöglich drüber hinaus. Würde ich von abraten.


Nunja der Anzeigenerstattet sitzt im Stadtrat und wird hier als voll Geistig Handeld bewertet. Es handelt sich ja nur ume ine persöniiche Einschätzung auf Basis von Menschenkenntnis, sie ist im direkten Sinne nicht zu belegen.

Der Rechtsanwalt fragt an ob H sich einlassen will oder nicht da H ja Aktenkenntnis hat

H wird den Rechtsanwalt kurz schreiben das er die Anzeige als reines Privatdelikt sieht und rein zivlrechtlicher Natur ist und in der Akte keine Beweise sind.

So ganz gefallen mir diese Sätze nicht.

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#7
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Problematisch wäre es wenn z.B. Inkassokosten gefordert werden, die aber gar nicht angefallen sind.


Ich persönlich würde da übrigens noch eine detaillierte Forderungsaufstellung beifügen und auf Nennung der §§ verzichten.


-- Editiert von Harry van Sell am 03.01.2017 12:37


Was meinen Sie?

Selbsteteiliigung 150 EUR (RSV) + Akteneinsicht Pauschale 59 EUR in Forderung oder nur ein Posten davon und wenn ja welchen?

Natürlich erst nach Beendigung des Verfahrens

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#8
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Wenn das Verfahren noch läuft, braucht man sich doch über Kostenerstattung noch keine Gedanken zu machen.

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#9
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Ja deswegen schreibe ich hier wieder wenn das Verfahren beendet ist

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#10
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn H einen Anwalt hat und zugleich eine RSV, wieso fragt H dann hier?

Ich will dir nicht zu nahe treten, aber ich habe keine Ahnung, was du hier eigentlich diskutieren willst. Die Anwaltskosten für die Abwehr einer Strafanzeige bekommt man im Regelfall nur erstattet, wenn es irgendwo "groben Unfug" gab. Das ist so und das ist auch gut so.

Sonst würde jeder aus Angst vor den finanziellen Folgen nichts mehr anzeigen.

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#11
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Nach Beendigung des Verfahrens wird H dann bei seinen Anwalt bezüglich der Kosten auch nochmal nachfragen.
H ging es trotzdem erstmal darum das fordern (nicht einklagen) doch erlaubt ist

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#12
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Auf die Frage ob H nun die Kosten einfordern kann antworte der RA

Zitat:
Eher nein


-- Editiert von Jodimaster am 05.01.2017 11:14

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#13
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Post

Tatvorvorwurf: Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Das Verfahren wurde gemäß § 170 StPO Abs.2 eingestellt

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#14
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ändert am Sachverhalt nichts.

Signatur:

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#15
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Trotzdem ist eine einfache Forderung legitim

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Aktueller Stand: Keine Reaktion der Gegenseite

Inkassobüro beauftragt, Jetzt 1. Mahnung

Hauptforderung 209,00 EUR
Auslagen und Mahnkosten des Gläubigers 20,00 EUR
1,0 Geschäftsgebühr gem. § 4 Abs. 5 RDGEG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus 209,00 EUR = 45,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgeltpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG = 9,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG aus 54,00 EUR = 10,26

Gesamtforderung per 23.01.2017
293,26 EUR

Mal schauen wie es weiter geht

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#17
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Mal schauen wie es weiter geht

Meine Glaskugel verrät: Man verbrennt hier Unsummen an Geld und am Ende ist man genauso schlau wie zuvor.

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#18
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Brief vom Schuldner an das Inkassobüro:

Mit Verwunderung habe ich Ihre Zahlungsaufforderung zur Kenntnis nehmen müssen. Ich lege hiermit gegen die genannte Forderung Widerspruch ein. Die von Herrn H erhobene Forderung ist unberechtigt.

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#19
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Tja. Ein Inkasso einzuschalten war auch sinnloser Unfug. Die Kosten des Inkassos wirst du nun bezahlen müssen.

Signatur:

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#20
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Oh was sehe ich da im Gläubigerportal

Jetzt hat das Inkasso ne 2. Mahnung versendet

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Und wie ist deine Frage?

Signatur:

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#22
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
(298 Beiträge, 53x hilfreich)

Der Schuldner hat einen ellen langen Brief mit verwirrten Behauptungen an das Inkasso geschrieben

https://picload.org/image/rlapgwww/1.jpg

https://picload.org/image/rlaprggr/2.jpg

Der Angezeigte musste sehr staunen.

So wird doch glatt behauptet man Hätte die Tat abgestritten. Dabei wurde überhaupt keine AUsage bei der StA getätigt

Es bleibt offen was das Inkasso jetzt macht

-- Editiert von Jodimaster am 03.03.2017 18:10

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#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Ein sehr mitteilungbedürftiger Mensch der Herr X ...
Dabei hätte die Kurzfassung doch schon gereicht.



Zitat (von Jodimaster):
Es bleibt offen was das Inkasso jetzt macht

A) Es fragt den Auftraggeber ob es weitermachen soll
A) Es sendet dem Auftraggeber die Rechung
C) Es nervt den Herrn X weiter



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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#24
 Von 
mepeisen
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Zitat:
Der Angezeigte musste sehr staunen.

Und die Forumgemeinde staunt, warum der Angezeigte staunt.
Und warum sich der Herr Jodimaster erneut ohne Frage an die Forumgemeinde wendet.

Im übrigen habe ich eine persönliche Abneigung gegen gewisse Hetzer aus dem rechten Lager. Das alles hier ist also - egal wie die Sachlage ist - für mich als Thema gestorben.

Mit dem letzten Satz hat der Anzeigensteller übrigens zu 100% Recht. Mehr habe ich dazu nicht zu sagen. Ich werde bei den Admins mal beantragen, das Thema zu schließen. Alles wurde hier erörtert und ob nun der Angezeigte wirklich nichts mit der Seite zu tun hat oder doch, das weiß er selbst, hat 0 Einfluss darauf, ob er einen Anwalt brauchte und bewirkt auch nicht, dass der Anzeigensteller irgendwas ersetzen muss.

-- Editiert von mepeisen am 04.03.2017 07:48

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#25
 Von 
LogistikerNRW
Status:
Schüler
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Die Sache ist beendet

Auftraggeber zahlt 17,90 EUR nun ans Inkasso

Zitat:
in vorbezeichneter Angelegenheit teilen wir Ihnen mit, dass die Gegenseite die Forderung bestreitet.

Wir weisen darauf hin, dass die Gegenseite Ihrer weitergehenden Forderungen
bereits vor Übergabe an uns bestritten hat, so dass unsere Beauftragung
unzulässig ist.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass bestrittene Forderungen nur durch
Rechtsanwälte geltend gemacht werden dürfen.

Wir bitten deswegen um Mitteilung, ob wir die Akte an unseren Vertragsanwalt
weiterleiten sollen. Die Gebührenberechnung erfolgt dort nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.


Für eine Bestreiten der Forderung vor Übergabe gemäß Inkasso AGB wurde widersprochen. (das wären 10 % Der Hauptsumme+Mwst) Somit wird nur die Nichterfolkspauschale von 17,90 EUR gezahlt.

Ende

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