Inkasso-Gebühren rechtens?

19. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
jatera
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso-Gebühren rechtens?

Person A hat März 2017 eine BahnCard 25 beantragt, die 12 Monate gültig ist. Im März 2018 erhält Person A eine Rechnung für eine neue BahnCard 25, da es sich bei der Bestellung Anfang 2017 um ein Abonnement gehandelt hat, was Person A aber nicht wusste. Zähneknirschend nimmt Person A die Kosten in Kauf, geht fälschlicherweise aber davon aus, dass der Betrag - wie die Rechnungen für die Fahrkahrten die sie zuvor auch über die Webseite gekauft hat - per Lastschrift abgebucht werden.

Seitdem Funkstille, Person A geht davon aus dass das Geld abgebucht wurde.
Juli 2018 kommt ein Inkasso-Schreiben, das fordert dass die 39 eigentliche Forderung + 2,50 Mahngebühren + 0,20 Zinsen überwiesen werden, zusätzlich aber auch noch:
- Geschäftsgebühr gemäß §4 Abs. 5 S.1 RDGEG i.V.m. Nr. 2300 VV RVG aus 39,00 in Höhe von 40,50
- Auslagenpauschale in Höhe von 8,10
- Ermittlungskosten in Höhe von 8,50,
Zusammen also 57,60 Gebühren fordert. Sind diese Gebühren in dieser Höhe rechtens und hätte die Bahn nicht vorher eine Zahlungserinnerung/Mahnung schicken müssen bevor ein Inkasso-Büro hinzugezogen wird? Muss Person A diese Gebühren wirklich zahlen?

-- Editiert von jatera am 19.07.2018 15:10

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
was Person A aber nicht wusste

Weil? War das im Vertrag/Angebot nicht ersichtlich oder hat man nicht so genau hingeschaut?

Zitat:
geht fälschlicherweise aber davon aus, dass der Betrag - wie die Rechnungen für die Fahrkahrten die sie zuvor auch über die Webseite gekauft hat - per Lastschrift abgebucht werden.

Das erste Mal wurde also per Lastschrift abgebucht? Rücklastschriften gab es auch keine? Konto wurde auch nicht gelöscht bzw. gewechselt?

Zitat:
2,50 Mahngebühren

Und diese Mahnung gab es? Ich vermute mal nicht.

Zitat:
Ermittlungskosten in Höhe von 8,50,

Gab es einen Umzug?

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#2
 Von 
jatera
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
was Person A aber nicht wusste

Weil? War das im Vertrag/Angebot nicht ersichtlich oder hat man nicht so genau hingeschaut?


Natürlich wäre es bei genauerem Hinschauen ersichtlich gewesen, Person A hat hier natürlich schuld.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
geht fälschlicherweise aber davon aus, dass der Betrag - wie die Rechnungen für die Fahrkahrten die sie zuvor auch über die Webseite gekauft hat - per Lastschrift abgebucht werden.

Das erste Mal wurde also per Lastschrift abgebucht? Rücklastschriften gab es auch keine? Konto wurde auch nicht gelöscht bzw. gewechselt?


Da ist sich Person A nicht sicher, wird aber wohl auch per Überweisung gewesen sein. Die Fahrkahrtenbestellungen waren aber per Lastschrift und ein entsprechendes Lastschriftmandat lag im Account vor. Person A wusste nicht, dass das nur für Fahrkahrten, nicht aber für die BahnCard gilt.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
2,50 Mahngebühren

Und diese Mahnung gab es? Ich vermute mal nicht.


Eine erste Mahnung vor dieser gab es nicht, bzw. ist bei Person A zumindest nie angekommen.

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Ermittlungskosten in Höhe von 8,50,

Gab es einen Umzug?


Ja. Ein Nachsendeauftrag bei der Post lag aber vor und Bahn-Werbepost kam auch immer an.

-- Editiert von jatera am 19.07.2018 22:18

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Da ist sich Person A nicht sicher, wird aber wohl auch per Überweisung gewesen sein.

OK, das ist dann dumm. Das Argument mit dem Annahmeverzug fällt damit weg. Ggf. nochmal überprüfen. Denn wenn es eine Lastschrift war und es auch sonst keine Rücklastschrift gab, würde Annahmeverzug des Gläubigers vorliegen (er hätte halt abbuchen sollen). Dann sind schon kraft Gesetz alle Folgekosten (Inkasso in diesem Fall) unsinnig.

Zitat:
Die Fahrkahrtenbestellungen waren aber per Lastschrift und ein entsprechendes Lastschriftmandat lag im Account vor. Person A wusste nicht, dass das nur für Fahrkahrten, nicht aber für die BahnCard gilt.

Ich kann dir nicht sagen, wie ein Richter da reagieren würde. Vielleicht sagt Richter A, dass hier Annahmeverzug vorlag und die Bahn selbst Schuld hat, Richter B vielleicht nicht.

Ums kurz zu machen: Ich persönlich würde die Hauptforderung und etwas Briefporto bezahlen. Ich würde dem Inkasso schreiben, dass es einen Post-Nachsendeauftrag gab, man aber nie eine Mahnung erhielt, dass man also gar nicht in Verzug sein könne und deswegen auch die Inkassokosten als Unfug zurückweist. Aus strategischer Sicht würde ich "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" die Ermittlungskosten trotzdem bezahlen. Auch wenn du einen Post-Nachsendeauftrag gemacht hast. Denn die Rechnung ist ja jährlich und vielleicht hat es sich unglücklich überschnitten, so dass die Mahnung erst kam, als der Nachsende-Auftrag ausgelaufen war.

Das Argument mit dem Annahmeverzug mit der Lastschrift würde ich auch erst mal beim Inkasso benennen. Dass du dir unsicher bist, weil die Bahncard nur überwiesen wurde, würde ich weglassen. Sollen die sich den Kopf zerbrechen, ob es ein Mandat gab oder nicht. Davon abgesehen würde ich sowieso argumentieren, dass ein Kunde durchaus erwarten darf, dass er als Kunde mit im Account hinterlegtem Lastschrift-Mandat dann auch erwarten darf, dass die Bahn die Bahncard selbständig abbucht.

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