Inkasso Forderungsverkauf - An wen zahlen?

20. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
vivam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)
Inkasso Forderungsverkauf - An wen zahlen?

Ich hatte bei einer Online-Apotheke Waren gekauft und vergessen zu zahlen. Es kam bislang keine Mahnung, allerdings erreichte mich nun ein Schreiben eines Inkassounternehmens, welches (gekürzt) schreibt:
- Die Apotheke war berechtigt die Forderung zu verkaufen (steht wohl auf deren AGB)
- Trotz erfolgreicher Abmahnung per Email über die Verkäuferfirma konnte bisher keine Zahlung verbucht werden
- Das Inkasso Unternehmen hat die Forderung mit allen Rechten und Pflichten gekauft.

Die Kostenrechnung des Inkasso setzt sich so zusammen:
57 EUR - gekaufte Waren
18 EUR - Mahngebühren des Erstverkäufers (ich habe keine erhalten)
7 EUR - Auslagen Erstverkäufer
17,30 EUR - Adress, Bonititsauskunft (extern durchgeführt)
19,35 EUR - Schreib und Bearbeitungsgebühr
1,50 EUR - 3 Kopien
0,55 EUR - Portokosten
0,63 EUR - Verzugszinsen

Dem Inkasso Schreiben lag eine Kopie der Mahnung (7 EUR)/Rechnung bei. Über den Forderungsverkauf gab es aber keine "Urkunde/Kopie", nur einen Hinweis, dass dies nicht notwendig ist, da

Zitat:
das Recht die Forderung an unser Unternehmen abzutreten ergibt sich aus §§328 , 398 , 409 BGB wird ihnen die Abtretung im Falle des Zahlungsverzugs an uns in den AGB des Verkäufers angezeigt. ... Die Abtretungsurkunde muss ihnen aus diesem Grunde auch nicht extra vorgelegt werden (siehe hierzu §§ 410 (2) BGB ).


Im Prinzip würde ich jetzt eigentlich nur gerne die offene Rechnung bezahlen, die Mahngebühren (7 EUR) finde ich auch nicht gerechtfertigt, da ich keine erhalten habe (sonst hätte ich das ja früher auch schon bemerkt und überwiesen - an dem Betrag soll es aber nicht scheitern.

Soll ich die Rechnung nun an die Apotheke tätigen (mit/ohne Mahngebühren) oder an das Inkasso Unternehmen?

Die restlichen Inkasso Kosten würde ich nicht zahlen wollen (habe auch eine Rechtsschutz ohne SB, also da würde ich es im Zweifel auch darauf hinauslaufen lassen). Bzw. sind die Forderungen überhaupt im Ansatz berechtigt, bei einem Forderungsverkauf?


-- Editiert am 20.05.2010 15:00

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das sind sehr viele Fragen...
Für EINE Mahnung wäre eine Gebühr von 18.-€ unzulässig, hier sind max. 6,-€ angemessen, das würde 3 Mahnungen entsprechen. Des weiteren muss auch nachgewiesen werden, das eine Mahnung zugegangen ist. Im eMail verkehr ohne Bestätigung nicht möglich. 7,-€ Auslagen - wofür? Könnte aber berechtigt sein.
17,30€ Adress, Bonitätsauskunft - sehe ich keine Grundlage, außer man musste deine "richtige" Adresse erst einmal ermitteln.
Da aber das Zahlungsziel (ich gehe mal davon aus das es eines gab (zahlbar bis zum xx.xx.xxxx) überschritten wurde ist es durchaus möglich, durch die AGB die Forderung an ein anderes Unternehmen abzutreten.
Zahlst du jetzt die Forderung an die Apotheke, hätte die Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung, da die Forderung abgetreten ist. Du kannst schuldbefreiend nur noch an Forderungsgläuber zahlen.
Du kannst dem Gläubiger mitteilen welche Posten du nicht zahlst, da sie nicht berechtigt sind und den Rest überweisen.
Sollte dann ein Mahnbescheid in's Haus flattern kannst du immer noch einen Rechtsanwalt aufsuchen.
P.S. Ich habe für eine Firma jahrelang Forderungsinkasso gemacht, ich habe diverse Kosten immer hoch angesetzt. So gut wie kein Schuldner hat wegen der Kosten widerspruch eingelegt und musste sie dann auch letztlich zahlen.

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#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

ICH würde unangekündigt 60 € auf das Konto der Onlineapotheke überweisen und gegenüber dem Inkasso die Forderung mangels Vorlage der Abtretungsurkunde gem BGB & 410 zurückweisen

quote:<hr size=1 noshade>410 BGB abtretungsurkunde

Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde durch Sie steht mir das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu.
<hr size=1 noshade>

Computerunddialerbetrug.de / der jurist


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#3
 Von 
vivam
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 1x hilfreich)

Ich hatte mit meiner RSV gesprochen, deren Anwalt meint, dass ich zum einen noch nicht in Verzug geraten sei, da auf der Rechnung ein entsprechendes Zahlungsziel (30 Tage) fehlt, bzw. ich Endverbraucher bin und entsprechend in der Rechnung hätte darauf hingewiesen werden müsste (ein Hinweis in den AGBs reicht nicht). Ich sollte den Rechnungsbetrag ohne Mahnkosten und Verzugszinsen unter Vorbehalt an die Apotheke überweisen.

Beim Inkasso Unternehmen sollte ich die Urkunde über den Forderungsverkauf einfordern und diese darauf hinweisen, dass die Zahlung an die Apotheke erfolgt ist (per Einschreiben oder per Fax wäre auch in Ordnung). Das Inkassounternehmen selbst ist nicht in den AGBs benannt,

Ich würde dann vermutlich folgendes Schreiben an das Inkasso Unternehmen verfassen:

quote:
Hiermit weise ich Ihre Forderung mangels Vorlage der Vollmacht des Forderungsverkaufes vollumfänglich zurück. Der Rechnungsbetrag ist an die Apotheke überwiesen worden. Klären Sie weiteres bitte mit der Apotheke ab. Weitere Forderungen oder Schreiben können Sie sich ersparen.



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#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Perfekt !

lg

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