Inkasso 2 Tage nach Zahlungseingang

7. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)
Inkasso 2 Tage nach Zahlungseingang

Hallo,

folgende Situation :

2te Mahnung erhalten, ca. 3 Wochen Mahnungseingang, am 13.12.0210 wegen unklarheiten die Rechnung inkl. Mahngebühren bezahlt.

Schreiben vom Inkassounternehmen vom 16.12.2010 erhalten, welche mich auf die fehlende Zahlung Hinweist.

Widerspruch eingelegt, Zahlungsbelegt beigefügt.
Zweites Schreiben vom Inkassounternehmen erhalten, welches den Zahlungseingang am 14.12.2010 bestätigt und anbietet die Hälfte der Forderung, des Inkassounternehmens zu bezahlen, da ich mich bereits im Verzug befand und die Vorderung deshalb gerechtfertigt sei.

Jetzt zu meiner Frage :
Kann ein Inkassounternehmen ein Schreiben mit einer Forderung 2 Tage nachdem dem Zahlungseingang verfassen ohne vorher den Zahlungseingang geprüft zu haben ?
Theoretisch könnten die doch noch Wochen nach dem Zahlungseingang das selbe tun und das selbe erzählen.

Wie soll ich mich verhalten ?

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
CBW
Status:
Lehrling
(1635 Beiträge, 1001x hilfreich)

Hallo,
das siehst du schon ganz richtig!
Bei Behörden gilt: Bezahlt = Gutschriftsdatum!
Bei allen anderen: Bezahlt = Überweisungsdatum (Wert)!
Wurde der Überweisungsbetrag per Wertstellung 13.12. bei dir abgebucht, gilt der Betrag am 13.12. als bezahlt!

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)


Liste mal die Popsitionen der Forderungsaufstellung gerundet auf !
Gebühren eines externen Inkassobüros sind - aufgrund der uneinheitlichen rechtsprechung - meistens bzw sehr oft nicht durchsetzungsfähig !
Dies könnte der Grund sein warum in einer Art vorauseilendem Gehorsam auf ein Teil der gebühren "verzichtet" wird
Was hat Du an Mahngebühren bereist an den GL überwiesen ?

"http://www.youtube.com/watch?v=uwbuvVE-kc4&feature=related"

-- Editiert am 07.01.2011 09:52

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)


01.11 Verzug
05.11 1.te Mahnung 784,00
15.11 2.te Mahnung 784,00

Wartete zwischenzeitlich auf den Vertragswechsel welcher, wie sich im nach hinein herausstellte, durch nicht einhaltung der Kündigungsfrist nicht durchgegangen ist.
Leider gibt es bis heute keine schriftliche Stellungnahme des neuen Anbieters.

13.12 Zahlung 790,97 €
14.12 Zahlungseingang

Schreiben vom Inkassounternehmen
verfasst am 16.12.2010 - 919€ Gesamtforderung

Hauptforderung 784,12€
Kostenpauschel 3,50€

Nebenforderung
Bearbeitungsgebühr &
Ermittlungskosten 97,00 €
Auslagenpauschale 19,50 €
Kontoführungskosten 10,00 €
Verzugszinsen 5,06 €

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Gut !
Du hast rund 7 € an Gebühren bereits zweckgebunden überwiesen
Zusätzlich würde ich jetzt noch 1 Überweisung von 8,60 € ans Inkasso tätigen : Verwendungszweck im Überweisungsträger : "Nur Kostenpauschale/Zinsen"
Mehr ist m.M nicht durchsetzungsfähig

ICH würde gegenüber dem Inkassobüro die Rest Forderung vollumfänglich schriftlich zurückweisen und bezüglich der gewünschten Rest Gebühren den Rechtsweg anheimstellen!
Der Weitergabe meiner daten gem BDSG sowie die Kontaktaufnahme per telefon würde ich ebenfalls untersagen
Einige nervende Briefe werden dann trotzdem noch kommen
Folgendes maximale Szenario ist wegen Inkassogebühren möglich :

2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In sehr seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen
Eine Klage halte ich aufgrund der uneinheitlichen Rechtsprechung für ausgeschlossen

------
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
"Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254 , BGB § 280 , BGB § 286 Abs. 1 , BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06 , JurBüro 2007, 91 ) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98 , Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286 , 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 ...
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .
Amtsgericht Dortmund (425 C 8389/09 )
Soweit die Klägerin darüberhinaus die Erstattung von Inkassokosten verlangt, war die Klage abzuweisen.
Die Beauftragung eines Inkassoinstituts und die Geltendmachung von entsprechenden Inkassokosten vorliegend ein Verstoß gegen die gemäß § 254 BGB bestehende Schadensminderungspflicht.

------



-- Editiert am 07.01.2011 22:34

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Danke für die detailgenaue Anleitung :)

- Betrag überwiesen
- per Mail an die zuständige den Inhalt erleuert :)
- Zahlungsbelegt als PDF beigefügt.
- Fax mit der selben Erleuterung und dem Verweis auf die
Ablehung vom 04.01.2011 und mit dem Anhang der Mail
geht heute raus.

abwarten, Orangensaft trinken...

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""

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Kurzer Zwischenstand, am 09.01.2011 erhielt ich eine Mail die mich darauf hinwiesen, das meine Mail eingegagen war und sich in der Bearbeitung befinden würde.

Seitdem erhielt ich keine Schreiben, weder per Post noch per Mail von keinen der Parteien mehr.

Ich würde mal sagen, das es sich Dank eurer Hilfe erledigt hätte :)

Falls Sie sich doch nochmal melden sollte, aktualisieren ich diesen Post nochmal.

Danke an alle Beteiligten :)

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Normalerweise gibt ein Inkassobüro nur selten umgehend auf
2 bis 3 Briefe kommen eigentlich immer

lg

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"http://www.youtube.com/watch?v=7NxcwCmpEvw&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Draganiv
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 3x hilfreich)

Hallo Leute,

ich wollte nochmal ein Abschluss Feedback geben. Das Inkassounternehmen hat sich tatsählich nicht mehr gemeldet.

Vielen Dank für euren Support !

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Sehr gut -)

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""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Glückwunsch !
Trotzdem Erstaunlich das so schnell aufgegeben wurde !
2 oder 3 Briefe kommen eigentlich immer !

lg

-----------------
"
http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119497 Beiträge, 39733x hilfreich)

Die machen eventuell nur ne kleine Pause.

So 3-6 Monate sind da schon mal drin.

Also nicht aufregen wenns weitergeht ....




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Morgause
Status:
Lehrling
(1215 Beiträge, 381x hilfreich)

Ja, lass dich da nicht so stressen, falls sie nochmals rumzicken -)


-- Editiert am 28.02.2011 00:12

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12328.02.2011 09:35:40
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 3x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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