Inkasso, Anwalt, Mahnbescheid - was ist zu zahlen?

2. Juni 2017 Thema abonnieren
 Von 
guest-12319.09.2017 14:12:45
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Inkasso, Anwalt, Mahnbescheid - was ist zu zahlen?

Welche Beträge des Mahnbescheides sind zu zahlen? Habe gelesen, dass Inkassokosten meist nicht zulässig wären bzw. stark gekürzt werden können.

1. Hauptforderung: 1.329,20€

2.1. Gerichtskosten: 35,50€
2.2. RA: 115€
Auslagen: 20€
19% MWSt.: 25,65€

= 196,15€

3. Nebenforderungen:
3.1. Mahnkosten: 10,50€
3.2. Auskünfte: 8,34€
3.3. Inkasso: 201,71€

4. Zinsen:
(gesamt) 26,33€

Vielen Dank im Voraus!!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Alle, wenn es sich dabei um die im Mahnbescheid beantragten Beträge handelt und man sich gegen den Mahnbescheid nicht zur Wehr setzt.

Ansonsten muss man viel mehr Informationen haben.

Berry

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Ich ergänze Berry einmal:
- Wer ist der Gläubiger? Mehrwertsteuer als Schaden dürfen nur wenige Branchen/ Unternehmen berechnen. beispielsweise Ärzte.
- Wegen den Mahnkosten: Wie oft wurde gemahnt? Post oder eMail?
- War man umgezogen oder war die Adresse unbekannt? Wenn nicht, wäre der Posten "Auskünfte" zu streichen.
- Wegen den Zinsen, die kann man beispielsweise nachrechnen unter www.basiszins.de

Zu den Inkassokosten:
- Wusste der Gläubiger von den Zahlungsproblemen oder wurde hier etwas reklamiert? War man in Verzug?
- Was hat das Inkasso inhaltlich getan?
- Ist der Gläubiger ein großer Konzern der ein kleiner Unternehmer?

Dass ansonsten ein Anwalt den Mahnbescheid beantragt und nicht das Inkasso selbst, könnte man ebenfalls als Verstoß gegen §254 BGB ansehen. Das Inkasso muss das genauso können. Inkassos kriegen nur eine 25€ Pauschale dafür (Ziffer 2.2).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
guest-12319.09.2017 14:12:45
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Wer ist der Gläubiger? Mehrwertsteuer als Schaden dürfen nur wenige Branchen/ Unternehmen berechnen. beispielsweise Ärzte.


Die Hauptforderung ist brutto und nicht zu beanstanden.

Zitat:
Wegen den Mahnkosten: Wie oft wurde gemahnt? Post oder eMail?


Es wurde postalisch gemahnt. Die Höhe ist ok.

Zitat:
War man umgezogen oder war die Adresse unbekannt? Wenn nicht, wäre der Posten "Auskünfte" zu streichen.


Da der Inkassobrief aufgrund eines Umzugs nicht automatisch nachgesandt wurde, wären die Ermittlungskosten von 4,17€ ok. Jedoch werden diese nochmals vom Anwalt in Rechnung gestellt, obwohl dieser die neue Adresse vom Inkasso gehabt haben müsste.

Zitat:
Zu den Inkassokosten:
- Wusste der Gläubiger von den Zahlungsproblemen oder wurde hier etwas reklamiert? War man in Verzug?
- Was hat das Inkasso inhaltlich getan?
- Ist der Gläubiger ein großer Konzern der ein kleiner Unternehmer?


Ja, man war beim Gläubiger in Verzug. Es wurde jedoch nichts reklamiert.
Das Inkasso sandte zwei Schreiben zu, und übergab die Forderung an einen Anwalt.
Der Gläubiger ist mittelständisch anzusehen.

Zitat:
Dass ansonsten ein Anwalt den Mahnbescheid beantragt und nicht das Inkasso selbst, könnte man ebenfalls als Verstoß gegen §254 BGB ansehen. Das Inkasso muss das genauso können. Inkassos kriegen nur eine 25€ Pauschale dafür (Ziffer 2.2).


Toller Tipp @mepeisen !!

Wie geht man nun weiter hier vor?

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#4
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Hallo,

Mich würde interessieren wie lange der zeitliche Ablauf war?

Wann Fälligkeit, wie oft wurde gemahnt, Wie oft schrieb Inkasso? In Monaten, wie lange ging das bis zum Bescheid?

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#5
 Von 
guest-12319.09.2017 14:12:45
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Situla):
Hallo,

Mich würde interessieren wie lange der zeitliche Ablauf war?

Wann Fälligkeit, wie oft wurde gemahnt, Wie oft schrieb Inkasso? In Monaten, wie lange ging das bis zum Bescheid?


Die letzte Fälligkeit des Gläubigers war bis Anfang Januar. Im Februar wurde das Inkasso eingeschaltet, welches zwei Schreiben zusandte. Dann kam der Anwalt Anfang Mai ins spiel, der vor der Beantragung des Mahnbescheides ein Schreiben zusandte.

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#6
 Von 
guest-12331.10.2017 22:18:45
Status:
Praktikant
(696 Beiträge, 309x hilfreich)

Okay danke für die Info.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die Hauptforderung ist brutto und nicht zu beanstanden.

Nochmal: Ob die Mehrwertsteuer auf Anwaltskosten/ Inkassokosten überhaupt berechnet werden darf,, hängt davon ab, ob der Gläubiger vorsteuerabzugsberechtigt ist. Deswegen meine Frage nach dem Gläubiger. Ob nun die Hauptforderung Brutto ist oder nicht, davon war gar nicht die Rede.

Zitat:
Es wurde postalisch gemahnt. Die Höhe ist ok.

Es gab also zwischen 5 und 10 Mahnbriefe? Klar, das sind dann nur ein paar Euro. Aber du hast ja nach dem gefragt, was Ok ist ;-)

Zitat:
Da der Inkassobrief aufgrund eines Umzugs nicht automatisch nachgesandt wurde, wären die Ermittlungskosten von 4,17€ ok. Jedoch werden diese nochmals vom Anwalt in Rechnung gestellt, obwohl dieser die neue Adresse vom Inkasso gehabt haben müsste.

Wenn dem so war, gibt es das natürlich nur einmal. Und zudem müsste darüber eine Rechnung vorgelegt werden, wenn der Schuldner das verlangt.

Zu Bedenken ist halt, dass ein Meldeamt auch schon mal bis zu 10€ nimmt für eine Anfrage. Ob man also am Ende schafft, sich gegen die 8,34€ zu wehren, sei dahin gestellt.

Zitat:
Ja, man war beim Gläubiger in Verzug. Es wurde jedoch nichts reklamiert.
Das Inkasso sandte zwei Schreiben zu, und übergab die Forderung an einen Anwalt.
Der Gläubiger ist mittelständisch anzusehen.

Die Durchsetzbarkeit der Inkassokosten hängt von vielen Dingen ab. Zunächst das große Feld der Frage, ob die Einschaltung des Inkassos zweckdienlich war. Das wird von Gerichten pauschal verneint, wenn der Gläubiger vor der Einschaltung des Inkassos von Zahlungsproblemen gewusst hat.

Wenn der Gläubiger nicht davon wusste, bejahen manche Gerichte die Zweckdienlichkeit, genug andere Gerichte aber nicht.

Völliger Blödsinn hingegen war es, einen Anwalt zusätzlich einzuschalten. Einen gerichtlichen Mahnbescheid kann und muss eigentlich ein Inkasso beantragen. Dass das Inkasso die Hilfe eines Anwalts braucht, disqualifiziert gleichzeitig das Wissen und die Fertigkeiten des Inkassos...

Zitat:

Wie geht man nun weiter hier vor?

Das kommt auf zwei Dinge an:
A) Kann man denn bezahlen
B) Wie stark ist das Nervenkostüm und wie hoch schätzt man das Risiko ein, dass bei einem Teil-Widerspruch der Rest eingeklagt wird

Wirklich klagefreuding scheinen eigentlich nur eins zwei Inkassos zu sein. Im Zusammenhang mit EC-Lastschriften (Ingenico/CCS usw.). Mit teilweise durchwachsenem Erfolg (mal klappt es, mal nicht). Mehr ist wohl nicht bekannt.

Wenn man zahlen kann, würde ich per sofort folgendes zweckgebunden zahlen:
- Hauptforderung
- Zinsen
- Adressermittlung
- Gerichtskosten
- 25€ Inkassopauschale
- Mahnkosten
- 34,50€ Gebühr Schreiben Einfacher Art plus 20% Auslagen
http://www.schuldnerberatung-schickner.de/news/inkassokosten-zulassig-oder-nicht-/

Danach würde ich dem Mahnbescheid vollständig widersprechen. Sollte es vor Gericht gehen, würde ich dann mal die Frage aufwerfen, wieso das Inkasso eine volle 1,3 Gebühr will, wenn es Hilfe von einem Anwalt brauchte und wieso es fachlich unqualifiziert ist, so dass es auch den Mahnbescheid nicht stellen konnte... Sprich: Was da ablief war reine Kostentreiberei oder mit anderen Worten ein verstoß gegen §254 BGB .
Ob einem der Richter dann folgt oder nicht, kann ich nicht versprechen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12319.09.2017 14:12:45
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort @mepeisen!

Eine Frage noch:

Was ist, wenn der gesamte im Mahnbescheid geforderte Betrag an den RA überwiesen worden ist? Könnte man sich das Geld durch eine Meldung beim BDIU bzw. bei der Rechtsanwaltskammer zum Teil zurückholen?

Die Einschaltung des RA, ist wie Du schreibst, vollkommen unzweckmäßig. Es hätte eine Beantragung des Mahnbescheides durch das Inkasso ausgereicht, anstelle die Kostenspirale weiter nach oben zu drehen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Zitat:
Vielen Dank für Deine ausführliche Antwort @mepeisen!

Eine Frage noch:

Was ist, wenn der gesamte im Mahnbescheid geforderte Betrag an den RA überwiesen worden ist? Könnte man sich das Geld durch eine Meldung beim BDIU bzw. bei der Rechtsanwaltskammer zum Teil zurückholen?

Die Einschaltung des RA, ist wie Du schreibst, vollkommen unzweckmäßig. Es hätte eine Beantragung des Mahnbescheides durch das Inkasso ausgereicht, anstelle die Kostenspirale weiter nach oben zu drehen.

Eher nein.
Und der BDIU ist als Beschwerdestelle wohl der letzte Platz. Die wollen ja, dass es den Mitgliedern gut geht ;D

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#10
 Von 
guest-12319.09.2017 14:12:45
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Und welche Stelle könnte dem BDIU auf die Finger hauen? ;D

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