Tag auch,
eine gute Freundin hat vor etwa einem Jahr im Internet etwas bestellt. Vor einer Woche erhielt sie dann ein Schreiben eines Inkassounternehmens welche die Summe (etwa 30 Euro) einfordern wollte.
Doch wurden nicht nur die 30 Euro eingefordert sondern auch direkt Inkasso
Kosten in Höhe von gut 70 Euro.
Bevor hier nun geschrieben wird das sie doch ihrer Zahlungsverpflichtung nachkommen soll und des weiteren ist anzumerken das die Ware bestellt und direkt nach Entgegennahme beglichen wurde.
Beim Unternehmen gab es wohl einen Zahlendrehen oder die konnten die damalige Zahlung nicht zuordnen oder wer weiß was auch immer. Für deren Buchhaltung ist ja das Unternehmen selber verantwortlich.
Die Sache als solches ist somit geklärt und mir geht es um was ganz anderes.
Und zwar wie die Rechtliche Seite aussieht.
Es kann doch nicht sein das ein Inkasso Unternehmen einfach mal so einen so horrenden Betrag auf die eigentlich kleine Forderung schlagen kann.
Ich meine es geht um eine Hauptforderung von 30 Euro
und dann Inkasso Gebühren von 70 Euro
das ist ja deutlich mehr wie das doppelte der Hauptforderung.
Und dann ist natürlich auch die Frage ob es da nicht ein gesetzliches Maximum gibt was diese Unternehmen fordern können beziehungsweise fordern dürfen. Auch bei den Anwälten gibt es Deckelbeträge und auch die können nicht nach Herzenslust die Gebühren nach oben schrauben.
Anzumerken ist auch das das Unternehmen wo bestellt wurde und das Inkasso Unternehmen gute 400km auseinanderliegen und dem Inkassoschreiben auch keine unterschriebene Vollmacht beigefügt war.
Horrenden Mahngebühren rechtens?
22. August 2012
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Frage vom 22. August 2012 | 18:31
Von
Status: Frischling (6 Beiträge, 0x hilfreich)
Horrenden Mahngebühren rechtens?
Post vom Inkassobüro?
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#1
Antwort vom 23. August 2012 | 00:51
Von
Status: Unbeschreiblich (119497 Beiträge, 39733x hilfreich)
quote:
Es kann doch nicht sein das ein Inkasso Unternehmen einfach mal so einen so horrenden Betrag auf die eigentlich kleine Forderung schlagen kann.
Doch derartige 'Berarbeitungsgebühren' sind nicht verboten.
Gerichtlich zwar in der Höhe nur schwer durchzusetzen, aber halt nicht ilegal.
Man muss sich halt wehren.
quote:
Auch bei den Anwälten gibt es Deckelbeträge und auch die können nicht nach Herzenslust die Gebühren nach oben schrauben.
1. Inkassos sind keine Anwälte
2. Auch Anwälte können selbstverständlich Entlohnung außerhalb der Gebührenordnung rechtswirksam vereinbaren.
-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
"
#2
Antwort vom 23. August 2012 | 23:54
Von
Status: Philosoph (13873 Beiträge, 6410x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Und zwar wie die Rechtliche Seite aussieht.
Es kann doch nicht sein das ein Inkasso Unternehmen einfach mal so einen so horrenden Betrag auf die eigentlich kleine Forderung schlagen kann.
Ich meine es geht um eine Hauptforderung von 30 Euro
und dann Inkasso Gebühren von 70 Euro
das ist ja deutlich mehr wie das doppelte der Hauptforderung. <hr size=1 noshade>
"Dürfen" geht immer
40 € Gebühren bei einer HF von 30 wären allerdings nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig
hier 3 neuere Urteile
quote:<hr size=1 noshade>AG Berlin Mitte vom 01.09.2009 Geschäftsnr. 8 C 118/09)
Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Kehl Urteil vom 26.4.2011, 4 C 19/11
...Nach Auffassung des Gerichts ist die Ersatzfähigkeit von Inkassokosten in einem Fall wie dem vorliegenden generell zu verneinen; allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen, z.B. Einziehung einer Forderung, die sich gegen einen im Ausland wohnenden Schuldner richtet, kann etwas anderes gelten (so auch AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 , Juris, mit Hinweis auf die Rechtsprechung im dortigen LG-Bezirk
AG Köln, Urteil vom 03.11.2010, 118 C 186/10 Inkassokosten sind nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Köln und zahlreicher seiner Berufungskammern des Landgerichts Köln indes grundsätzlich nicht erstattungsfähig . Für eine Ausnahme ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich . <hr size=1 noshade>
-----------------
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