HFG Inkasso - Restbetrag nach Pfändung

6. November 2015 Thema abonnieren
 Von 
blubbakopp
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Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)
HFG Inkasso - Restbetrag nach Pfändung

Hallo,

ich versuche mal die Geschichte verkürzt zusammen zu fassen ... mein Freund hat in jungen Jahren einige Schulden gemacht, um die ich mich seit ein paar Monaten kümmere, da er sich damit nie großartig befasst hat und so ziemlich alle Unterlagen in der Ablage P gelandet sind. Vieles konnten wir schon klären, aber momentan bereitet mir die HFG einiges Kopfzerbrechen.

Kurz nachdem er zu mir gezogen ist, flatterten hier allerhand Mahnungen ein, u.a. von der HFG bzgl. einer Forderung von Callax (ehemals von der KSP vertreten). Da wir die Forderung nicht nachvollziehen konnten, baten wir um eine Zusendung einer Kopie des Vollstreckungstitels und erhielten diese auch. Allerdings wurde freundlicherweise gleich noch der Vollstreckungstitel über eine Forderung von Hansenet (ebenfalls ehemals von der KSP) mitgesendet inkl. Zahlungsaufforderung über ~355€ sowie der Forderungsaufstellung.
Kurze Zeit vorher haben wir uns über die Pfändungen informiert, die auf seinem P-Konto vorlagen - siehe da, eine Pfändung der KSP in Höhe von knapp 550€ unter dem Aktenzeichen der Hansenet-Forderung. Dementsprechend haben wir ein Schreiben an HFG aufgesetzt mit der Bitte um Klärung des Sachverhaltes (an wen geht das Geld bei einer Pfändung - HFG oder KSP?, warum unterschiedliche Beträge etc.). Einige Wochen später bekamen wir ein für uns kryptisches Schreiben der HFG, mit wir dann aus purer Not zur Sparkasse gegangen sind. Dort gerieten wir Gott sei Dank an eine kompetente Mitarbeiterin, die erst einmal beide Unternehmen am Telefon ziemlich rund gemacht hat, da der Inkassowechsel der Sparkasse gar nicht mitgeteilt wurde. Die Dame kümmerte sich um weitere Schreiben und um die Zahlung der Pfändung. Interessanterweise betrug die Pfändung dann nur noch knapp 245€ bei der Überweisung. Wir warteten dementsprechend gespannt auf ein Schreiben der HFG über die restlichen 110€, das wir jetzt auch bekommen haben.

Aber jetzt zu meinem Anliegen - ich steige durch die ganzen Gebühren, unverzinsten Kosten, titulierte Kosten etc nicht durch und sehe nur, dass kaum etwas von den Zahlungen auf die Hauptforderung angerechnet wurde, sondern nur auf die eben genannten Kosten, die mir darüber hinaus teilweise sehr hoch erscheinen (von der Aufrundung um einen Cent mal eh abgesehen, die ich ziemlich frech finde). Google hilft mir leider relativ wenig dabei, da mir auch viele Abkürzungen einfach nichts sagen.
Könntet Ihr bitte sagen, welche Kosten gerechtfertigt sind und welche zu hoch, die wir ggf. streichen können? Die Forderungsaufstellung der KSP habe ich jetzt mal weggelassen - die kann man ja eh nicht mehr anfechten, oder?



Vielen vielen Dank und viele Grüße, D. & J.

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7 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
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Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn das ganze bereits tituliert war, gibt es keine Extra-Gebühren der HFG. Im Grunde ist alles an unverzinslichen Kosten zu streichen. Und - oh Wunder - Plötzlich ist es bezahlt.
Ich würde HFG mit Fristsetzung von 7 Tagen auffordern, den entwerteten Titel auszuhändigen. Bei Weigerung eine Klage auf Titelherausgabe und eine Strafanzeige wegen Nötigung hinsichtlich grundsätzlich verbotener Gebührenlegungen, sowie einen Antrag auf Entzug der Lizenz beim Aufsichtsgericht ankündigen.
Ich würde da überdeutlich sein "Keine Diskussion, keine Fristverlängerung."

-- Editiert von mepeisen am 06.11.2015 17:34

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#2
 Von 
blubbakopp
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Uff, ok. Der Titel ist von 2005.

Kann ich das mit den unverzinslichen Kosten mit irgendwelchen Paragraphen untermauern? Briefe mit sehr bestimmtem Unterton kann ich schreiben - ich würde die unberechtigten unverzinslichen Kosten nur gerne irgendwie begründen. Oder wirklich einfach á la "unverzinsliche Kosten wurden bereits von der KSP erhoben, durch Ratenzahlungen in 2011 bereits beglichen, so dass die Angelegenheit meinerseits als erledigt erklärt wird und ich Sie auffordere ... usw".

Da ich gerade glaube es langsam zu begreifen - ist die Kontopfändung dann nicht viel zu hoch gewesen mit 244,76€, wenn die Hauptforderung nur noch 218,92€ betragen hat (s. Bild)? Oder machen die Zinsen den Unterschied, da der Saldo mit 218,92 vom 02.12.2013 ist?

-- Editiert von blubbakopp am 06.11.2015 18:17

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Kann ich das mit den unverzinslichen Kosten mit irgendwelchen Paragraphen untermauern?

Andersherum: Die Gebühren, die erhoben werden vom Inkasso, müssten anhand des RVG begründet werden, denn laut §4 RDGEG darf ein Inkasso bei Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren ausschließlich fordern, was das RVG hergibt.
Diese ganzen Kostenpositionen aus der Aufstellung sind schlichtweg nicht begründbar.

Daneben wäre es, wenn KSP schon entsprechende Gebühren abgegriffen haben, eine wohl verbotene Kostendopplung aus Inkasso- und Anwaltskosten.
Zitat:
Da ich gerade glaube es langsam zu begreifen - ist die Kontopfändung dann nicht viel zu hoch gewesen mit 244,76€, wenn die Hauptforderung nur noch 218,92€ betragen hat (s. Bild)? Oder machen die Zinsen den Unterschied, da der Saldo mit 218,92 vom 02.12.2013 ist?

Die Kontopfändung selbst kostet ja auch und diese Kosten müssen vom Schuldner beglichen werden. Kommt rechnerisch durchaus hin, dass das die Vollstreckungskosten waren.

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#4
 Von 
blubbakopp
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

Na dann werde ich doch mal ein Schreiben aufsetzen und gespannt warten, was als Antwort kommt. Nach meinen Berechnungen ergibt sich da noch eine Differenz von 0,18€, die wir dann mal überweisen werden.

Auf jeden Fall vielen vielen Dank mepeisen, Du hast uns unfassbar geholfen!!!

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Nach meinen Berechnungen ergibt sich da noch eine Differenz von 0,18€, die wir dann mal überweisen werden.

Das könnte sich aus einer Zinsdifferenz ergeben. Die Zinsen laufen ja ab Pfändungsbeschluss weiter und hätten ggf. bis zum Tag d3er Pfändung berechnet werden müssen. Ich sehe da auch keinen Fehler, sicherheitshalber diese paar Cents (zweckgebunden) zu überweisen.
Selbst wenn es unter dem Strich falsch ist, ce la vie. 18 Cent sollten niemandem weh tun.

-- Editiert von mepeisen am 08.11.2015 17:47

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#6
 Von 
blubbakopp
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 2x hilfreich)

So, ich muss das mal wieder hochholen ... natürlich haben wir eine Antwort bekommen mit folgendem Wortlaut:

"Unsere Einschaltung als Inkassounternehmen wurde durch Ihren Zahlungsverzug ausgelöst. Inkassogebühren sind ein anerkannter Verzugsschaden und können im Rahmen der §§ 280 , 286 BGB verlangt werden. Sie sind daher verpflichtet, dem Forderungsgläubiger den gesamten durch Ihre Nichtzahlung entstandenen Schaden zu ersetzen. Dazu gehören auch die Kosten unserer Beauftragung.

Wir als Inkassounternehmen müssen, ebenso wie ein Rechtsanwalt, für unsere Tätigkeit eine Vergütung verlangen.

Unsere Vergütung lehnt sich dabei eng an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Bei der Geltendmachung niedriger Forderungsbeträge ist unsere Vergütung deutlich niedriger als eine vergleichbare Rechtsanwaltsgebühr.

Wir fordern Sie daher auf, weiterführende Zahlungsvorschläge bis zum xx.xx.xxx zu unterbreiten."

Dieses Schreiben wurde uns übrigens in dem frankierten und adressierten Rückumschlag zugesendet, den wir dem letzten Schreiben beigefügt haben zur Übersendung des entwerteten Titels.

Was kann ich jetzt noch machen (außer mit den Augen zu rollen?). Nochmals ne Frist setzen? Oder direkt Klage einreichen (beim Amtsgericht?)?

Hört sich ja schon nach '*mimimi* Wir müssen auch unser Geld verdienen' an

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Oder direkt Klage einreichen (beim Amtsgericht?)?

Ich würde keine Frist setzen. Ich würde wie gesagt nun mit vollem Programm starten.
A) Klage auf Titelherausgabe mit der Begründung, dass es bezahlt ist (Die Zahlung nachweisen, ich würde hier einen Anwalt hinzu ziehen)
B) Strafanzeige gegen die Inkasso-Mitarbeiter wegen versuchten schweren (=gewerblichen) Betrugs und Nötigung. Begründung vor allem auch noch die dreiste Lüge, dass sich das alles aus dem RVG ergibt. Denn das tut es absolut nicht.
C) Beschwerde ans Aufsichtsgericht mit Antrag, denen wegen vorsätzlichem RVG-Verstoß und Verbreiten von Lügengeschichten bzw. versuchten gewerblichen Betrugs die Lizenz zu entziehen.

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