Grundsätzliche Frage Inkasso

15. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)
Grundsätzliche Frage Inkasso

Moin,

aus Interesse habe ich eine grundsätzliche Frage. Ich bin grad über ein Urteil gestolpert:

Zitat:
So durfte ein gewerblicher Vermieter von seinen säumigen Mietern keine Inkassokosten verlangen. Das Gericht hielt dem Vermieter entgegen, er hätte die Mahnungen auch selbst schreiben können. Er habe seine Mahnabteilung auf ein rechtlich selbstständiges Inkasso-Unternehmen ausgelagert und dürfe die Schuldner mit diesen Kosten nicht belasten, (AG Dortmund, Urteil vom 8. August 2012, Az. 425 C 6285/12 ; AG Hamm, Urteil vom 16. Mai 2014, Az. 17 C 443/13 ).


Gilt das für alle gewerbliche Großunternehmen, zB auch Strom-/Gasversorger, Telefonanmieter etc.?

Gibt es da schon eine BGH Entscheidung (ich hab keine gefunden)?

Ab wann ist man ein Großunternehmen?

Danke schon mal allen für das Interesse und die Antworten.



-- Editiert von AltesHaus am 15.10.2018 11:03

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1718 Beiträge, 690x hilfreich)

Zusammengefaßt "ja"

EOS und Otto versuchen das schon seit Jahren. Gleicher Konzern, der hinter EOS steckt (Otto) und man versucht sich halt mit 1000 ausreden heraus zu winden, warum man dennoch Gebühren darf, obwohl die Inkasso Abteilung im selben Haus ist, nur ein Stockwerk tiefer (Zufälle gibt es)..
Am besten ist es immer den Inkassodienstleister zu googlen und zu schauen welcher Mutterkonzern dahinter steckt

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Alte Socke
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 10x hilfreich)

Auch wenn sich Großunternehmen manchmal die Freiheit nehmen, Dinge etwas eigenwillig zu handhaben, so gelten für diese doch die gleichen Gesetze. Ich denke daher nicht, dass es zielführend wäre, wenn wir uns die Großunternehmen speziell anschauen. Falls das Unternehmen sich nicht an die Regelungen hält, kann man sich dagegen genauso wehren wie gegen ein kleineres Unternehmen.

Und für die gesetzliche Bestimmung ist maßgeblich, ob sich der Schuldner im Sinne des §286 BGB im Verzug befindet. Eventuell muss das Unternehmen also zuerst noch eine Mahnung raus schicken. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs können dann aber auch Inkasso- oder Anwaltskosten geltend gemacht werden (siehe §288 Abs. 4 BGB ).

Die Erstellung der ersten Mahnung bedeutet aber für das Unternehmen auch schon Arbeit und Portokosten. Aus diesem Grund billigen die Gerichte eine Mahngebühr von max. 2,50€ zu.

Das Thema Inkassobüro ist allerdings etwas umstritten, und die Kosten für selbiges werden in der Einzelfallbetrachtung nicht immer zugestanden. Grund ist, dass das Inkassounternehmen auch nur die außergerichtliche Beitreibung macht. Für die gerichtlichen Maßnahmen wird der Fall immer an einen Anwalt weiter gegeben, der entsprechend zusätzlich kostet. So kommt es immer wieder vor, dass das Gericht sagt, der Gläubiger hatte auch direkt einen Anwalt beauftragen können, nachdem der Schuldner in Verzug ist.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@AlteSocke ... was haben Sie denn nun an meiner Fragestellung nicht verstanden? Mich interessiert ausschließlich die Rechtsprechung bezgl. Großunternehmen.

3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Alte Socke
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 10x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Mich interessiert ausschließlich die Rechtsprechung bezgl. Großunternehmen.


Was ich versucht habe zu erklären, gilt für Großunternehmen erst recht. Denn erstens haben diese Unternehmen die Kompetenz und Personal, das Mahnverfahren bis zu einem gewissen Punkt selbst durchzuführen, und zweitens haben die Unternehmen auch eine Schadenminderungspflicht gegenüber dem Schuldner.

Siehe hierzu diese Urteile, in deren Begründung das deutlich wird:
[link=https://openjur.de/u/862444.html]BGH, Urteil vom 17.09.2015 - IX ZR 280/14 [/link]
[link=https://openjur.de/u/67266.html]BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09 [/link]

3x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
Und für die gesetzliche Bestimmung ist maßgeblich, ob sich der Schuldner im Sinne des §286 BGB im Verzug befindet

Das ist nur ein Teil der Wahrheit.

Siehe u.a. BGH, 21.03.2018 - VIII ZR 17/17

Zitat:
Ab dem Zeitpunkt des Verzugs können dann aber auch Inkasso- oder Anwaltskosten geltend gemacht werden (siehe §288 Abs. 4 BGB ).

Nö. Nicht "einfach so". Dazu muss es A) eine Rechtsdienstleistung geben, B) ein Schaden entstanden sein und C) auch wirklich eine Rechtsdienstleistung beauftragt worden sein.

Konzerninkasso fällt Kraft Gesetz raus, wie hier schon gesagt. Man nehme dafür §2 RDG . Etwaige Schadensersatzregelungen sind dabei vollkommen egal. Und mit Verweis auf das genannte Urteil fallen auch echtes/unechtes Factoring heraus. Damit ist in der Realität jede Form des Masseninkassos so einzuordnen, dass die Inkassogebühren vom Schuldner nicht bezahlt werden müssen.

So einfach ist das.

Zitat:
Die Erstellung der ersten Mahnung bedeutet aber für das Unternehmen auch schon Arbeit und Portokosten. Aus diesem Grund billigen die Gerichte eine Mahngebühr von max. 2,50€ zu.

Der Verweis auf "Arbeit" ist völliger Unsinn. Auch hier gibt es seit Jahren immer wieder BGH-Urteile. Die Personalkosten sind und bleiben nicht ersetzbar. Das sind Kosten, die der Gläubiger in seinen Preisen einzukalkulieren hat. Dass Gerichte geringe Pauschalen ansetzen bzw. akzeptieren (1,50€, ganz selten nur mehr), liegt vor allem daran, dass es Gerichten viel zu aufwändig ist, nun die gesamten Sachkosten (!) im Detail zu überprüfen.

Zitat:
Grund ist, dass das Inkassounternehmen auch nur die außergerichtliche Beitreibung macht.

Das hat damit nichts zu tun. Das ist zwar richtig, dass es in den letzten Jahren immer wieder mal Gerichtsurteile gab, die in dieser Richtung argumentiert haben. Das war aber nicht wirklich korrekt.

Korrekt ist es, dem Inkasso die Spielregeln eines Anwalts aufzuerlegen. Ebend die Fragen A bis C, die ich oben gestellt habe. Nach Erfahrung des AK Inkassowatch hat es bisher noch nie ein Inkasso überhaupt probiert, jemals nachzuweisen und zu begründen, was sie besonderes tun und weshalb ihnen eine hohe Gebühr für außergerichtliche Vertretung zusteht. Warum? Weil es ihnen schlichtweg unmöglich ist. Im Endeffekt machen Inkassos nichts weiter als Briefe automatisiert zu versenden im Masseninkasso. Nichts, was jemals eine Rechtsdienstleistung im Sinne einer außergerichtlichen Vertretung darstellen würde.


Der Unterschied zwischen dem Handwerker ums Eck und dem Großunternehmen ist, dass der Handwerker immer auf Individualinkasso angewiesen ist. Da muss das Inkasso schon aus Selbstschutz den Fall genau prüfen, Beratungsleistungen erbringen usw. Also im Individualinkasso wird durchaus etwas getan, was an eine Rechtsdienstleistung erinnert.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3204x hilfreich)

@mepeisen

Vielen Dank, damit man arbeiten.

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