Gerichtlicher Mahnbescheid trotz Anerkennung ?

27. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
guest-12317.11.2014 20:31:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)
Gerichtlicher Mahnbescheid trotz Anerkennung ?

Guten Tag !

Ich habe der Forderung des Real Inkassounternehmens zugestimmt. Die Forderung besteht zu Recht. Nachdem ich der Schuldnerberatung die Kostenaufstellung vorgelegt habe, sagte man mir dort, dass die Gebühren nicht alle rechtens wären ( Kontoführungsgebühr z.B. ) und das die genaue Summe die ich dem Real Inkasso nun schulde nicht ersichtlich sei. Also habe ich mich an das Inkassounternehmen gewandt und um eine präzise Kostenaufstellung gebeten. Stattdessen kam wieder der gerichtliche Mahnbescheid obwohl ich in dem ersten ja schon bestätigt habe das ich die Forderung nebst Nebenkosten anerkenne. Ist das so richtig oder kann ich dem Mahnbescheid widersprechen ?



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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Steffen Meier
Status:
Lehrling
(1529 Beiträge, 1142x hilfreich)

Die Forderung ist tituliert PUNKT! Aus diesem Grund macht es keinen Sinn mehr, die Zahlung von Inkassoprovision etc. zu verweigern.

Dem zweiten Mahnbescheid müssen sie natürlich sofort komplett widersprechen, denn sonst müssten Sie die Gesamtforderung ja zweimal zahlen.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Noch einmal zur Klarstellung: Was exakt haben sie beim ersten Mal bekommen? Einen gerichtlichen Mahnbescheid? Was beim zweiten Mal?

Ein gerichtlicher Mahnbescheid sieht so aus:
http://www.mahngerichte.de/verfahren/antragstellung/zulaessigevordrucke.htm

(Siehe unten, "Widerspruchsvordruck" und "Vordrucke des Gerichts -> Mahnbescheid")

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#3
 Von 
guest-12317.11.2014 20:31:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Ja, ich habe zweimal den gerichtlichen Mahnbescheid erhalten und die Forderung insgesamt anerkannt. Nun kam der zweite über die gleiche Forderung. Ich neige dazu diesem zu widersprechen, da ich ja bereits die Forderung anerkannte.

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#4
 Von 
guest-12317.11.2014 20:31:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

P.s. Das Thema ist und war nie Zahlungsverweigerung ! Sondern,dass die selbe Forderung zum zweiten Mal per gerichtlichen Mahnbescheid geltend gemacht werden soll. Einmal anerkennen reicht doch meiner Meinung nach aus !?

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#5
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Was heißt, dass du die Forderung anerkannt hast? Hast du dem ersten Mahnbescheid gegenüber dem Gericht widersprochen oder nicht? Oder gab es einen Teilwiderspruch?

Wenn du und die Schuldnerberatung dem ersten Mahnbescheid nicht widersprochen haben, dann auf jeden Fall dem zweiten widersprechen. Ansonsten haben die, wie Steffen sagt, ja doppelt tituliert und du müsstest doppelt zahlen.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#6
 Von 
guest-12317.11.2014 20:31:09
Status:
Frischling
(26 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke für die Antwort !

Noch einmal kurz und hoffentlich verständlicher : Ich habe einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Und die darin enthaltende Forderung anerkannt. Das heisst : nicht widersprochen. Die Forderung ist anerkannt wurden und wird von mir auch bezahlt.
Nun habe ich aber, von dem selben Inkassounternehmen über die selbe Forderung erneut einen gerichtlichen Mahnbescheid erhalten. Er lag heute in der Post, obwohl ich ja, wie gesagt, die Forderung schon offiziell anerkannt habe. Das kommt mir nicht richtig vor und ich möchte der Forderung ( des zweiten Mahnbescheides ) insgesamt widersprechen ( weil ich sonst doppelt zahlen müsste ), möchte aber nicht vor Gericht landen, weil das Inkassounternehmen plausible Gründe hat die mir als Laien gerade nicht einfallen. Alles in allem aber, weiß ich nicht wieso man sowas doppelt einfordern sollte.

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#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Wenn es sich um die selbe Forderung handelt dann natürlich fristgemäser Widerspruch

Vermutlich hat ein Inkassomitarbeiter geschlafen
Sind ja bekanntermasen keine Akademiker ;)

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"EX Inkasso MA - keine juristischen Fachkenntnisse "

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Vergleiche sicherheitshalber nochmal die Aktenzeichen. Einmal die des Gerichtes (sind vermutlich unterschiedlich) und einmal die des Inkassounternehmens selbst weiter unten (sind vermutlich die gleichen)?

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#9
 Von 
salkavalka
Status:
Lehrling
(1591 Beiträge, 976x hilfreich)

Oder ist das zweite vielleicht der Vollstreckungsbescheid?
Sieht ähnlich aus wie der Mahnbescheid, aber es steht Vollstreckungsbescheid drauf (und gleiches Aktenzeichen wie Mahnbescheid).

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