GV und Pfändung

13. Februar 2006 Thema abonnieren
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Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)
GV und Pfändung

Wenn die Eheleute A. und B. Müller gegen die ehemaligen Mieter A. und B. Schmidt ein vollstreckbares Urteil haben, nun der GV bei den Schmidt's pfänden möchte, aber auf dem Schreiben des GV nur der Name von A. Müller aufgeführt ist, darf er denn dann nur die Hälfte der Forderung versuchen einzutreiben?

Anzumerken ist, dass die Eheleute Schmidt dem Ehepaar Müller nach Auszug das Mietskautionssparbuch überlassen haben. Dieses haben die Gäubiger aber bis heute nicht aufgelöst. Muß das Guthaben des Sparbuchs von der Forderung nicht abgezogen werden?

Vielen Dank.

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10 Antworten
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#1
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Mahnman
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Die Familie schmidt haftet wahrscheinlich gesamtschuldnerisch, somit kann jeder bis zur vollen Schuldsumme in Anspruch genommen werden. Das Sparbuch muss nach Auflösung berücksichtigt werden. Sofern die Summe ohne die Kaution beglichen wird, haben die Eheleute schmidt einen Anspruch auf Rückgabe.

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#2
 Von 
3 Fragezeichen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)

Das Sparbuch besteht laut Bankauskunft immer noch und der Betrag wurde nicht auf die Hauptforderung, Geschweige auf die Zinsberechnung für die Abforderung angerechnet.
Was ist aber, wenn der GV, wie aus dem Schreiben zu vermuten, nur im Auftrag einer der Gäubiger kommt? Kann er die volle Summe verlangen oder nur die Hälfte, weil er ja nur für einen der beiden Gäubiger unterwegs ist?

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#3
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Wenn der Titel vorliegt, kann der GV die komplette Summe eintreiben.

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#4
 Von 
3 Fragezeichen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)

Es gibt ein vorläufig vollstreckbares Urteil, aber das im Namen BEIDER Gläubiger. Pfänden lassen will aber wohl nur einer. Kann er dann auch die Gesamtsumme fordern?

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#5
 Von 
Mahnman
Status:
Senior-Partner
(6041 Beiträge, 1341x hilfreich)

Klar. Und so bald die Summe bezahlt ist, kann der Schuldner, bzw. können die schuldner die Herausgabe des Urteils und des Sparbuchs verlangen.

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#6
 Von 
3 Fragezeichen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)

Der Schuldner möchtes das Sparbuch ja gar nicht wieder haben, sondern es wurde dem Gläubiger überlassen, damit ein großer Teil der Hauptforderung damit beglichen ist.

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#7
 Von 
guest123-977
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#8
 Von 
3 Fragezeichen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)

Also, aus dem damaligen Mietverhältnis bestehen keinerlei Forderungen mehr, außer der Mietschulden. Dafür wurde den Gläubigern von den Schuldnern auch das Sparbuch mit der Kaution überlassen. Hierübr gibt es eine schriftliche Vereinbarung, das eben die Kaution mit den Mietschulden verrechnet wird. Das Sparbuch ist ein Mietkautionssparbuch und schon bei der Eröffnung des Sparbuches wurde eine Abtrittserklärungs von den Mietern an die Vermieter unterzeichnet. Die Vermieter lösen das Sparbuch aber einfach nicht auf und die Mieter haben auf Grund der damals unterschriebenen Erklärung keine Möglichkeit mehr, das Sparbuch aufzulösen. Das kann nur der damalige Vermieter. Warum der Vermieter das Sparbuch nicht auflöst, dessen Beantwortung bleibt er schuldig. Vielleicht deshalb, weil der Vermieter mit den Verzugszinsen mehr rein bekommt, als der Mieter an Zinsen, wenn man es ihm nach Zahlung der Schulden einfach wieder zurück gibt??? Keine Ahnung.

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#9
 Von 
guest123-977
Status:
Lehrling
(1415 Beiträge, 452x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
3 Fragezeichen
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 11x hilfreich)

Weil die Vereinbarung, dass ein Teil der Mietschuld durch das Kautionssparbuch ausgeglichen wird, erst nach dem Urteil getroffen wurde.

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