Guten Tag,
habe mir vor kurzem eine Schufa-Selbstauskunft zukommen lassen.
In dieser wird erwähnt, dass eine titulierte Forderung im Jahr 2008 verkauft wurde. Danach folgt kein Eintrag mehr.
Heißt das für mich, dass dieser Eintrag nach der gesetzlichen Speicherfrist von 3 Jahren gelöscht werden muss, oder wartet die Schufa, bis da von irgendeinem Inkasso-Unternehmen eine Rückmeldung "Erledigt" kommt? Es wurde im übrigen kein neuer Eintrag durch den Käufer vorgenommen.
Da ich mir ziemlich sicher bin, dass die Forderung seit fast 3 Jahren beglichen ist, bin ich nun ein wenig ratlos. Kann auch nicht mehr nachvollziehen wer die Forderung letztendlich eingetrieben hat.
LG Kollonia
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Forderungsverkauf bei Schufa-Eintrag
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Hallo Kollonia
Du mußt unbedingt einen Nachweis an die Schufa schicken das die Sache erledigt ist!
Die Forderung wurde bestimmt an ein Inkasso Unternehmen verkauft. Die gehören aber meist nicht der Schufa an und fühlen sich demnach auch nicht verantwortlich die Erledigung zu melden. Ob die das wirlich nicht müssen kann ich nicht sagen.
Laut Aussage der Schufa bleiben titulierte Forderungen bis zu 30(!)Jahren stehen, wenn kein Nachweis der Erledigung erbracht wird.
Schau einfach alle Kontoauszüge der letzten Jahre durch. Dort steht bestimmt etwas. Wenigstens bei wem die Rechnung beglichen wurde. Sonst den ehemaligen Gläubiger(der den Schufa Eintrag veranlasst hat) anrufen. Der kann auch sagen an wen die Forderung verkauft wurde!
LG
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quote:<hr size=1 noshade>Laut Aussage der Schufa bleiben titulierte Forderungen bis zu 30(!)Jahren stehen, wenn kein Nachweis der Erledigung erbracht wird. <hr size=1 noshade>Auch die Schufa muss nach Ablauf von 4 Jahren prüfen, ob eine längerwährende Speicherung notwendig erscheint. Sie muss also aktiv auf den Einmelder zugehen und diesen auffordern darzulegen, ob die Forderung noch besteht. Das ist aufwändig und führt zumeist nach 4 Jahren zur Löschung.
Der Schufa würde ich gar nichts schicken!
Ich würde diese vielmehr ultimativ auffordern, den Eintrag zu löschen.
[URL=http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__28a.html]§ 28a Abs.3 BDSG [/URL] beschreibt, dass ein einmal eingetragenes Merkmal von der einmeldenden Stelle gepflegt werden muss. Veränderungen sind binnen 30 Tagen der Auskunftei zu melden. Dies kann regelmäßig gar nicht mehr geschehen, wenn die Forderung an ein drittes Unternehmen verkauft wurde! Ertgo: Die Erledigung wurde durch den Käufer der Schufa nicht mitgeteilt, was die (fortwährende) Speicherung dort begünstigt. Aber die Eintragung ist, weil ungepflegt, rechtswidrig bei der Schufa.
Sie haben die Möglichkeit das der Schufa selbst zu verklickern oder einen Anwalt damit zu beauftragen.
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