Forderungsverjährung und Finanzamtprobleme

9. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
lemonde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderungsverjährung und Finanzamtprobleme

Sehr geehrte Damen und Herren,

kurze Vorgeschichte: ich bin Freiberufler und habe früher viel für Musiker gearbeitet. Bei einem kleinen Label stand es um die Zahlungsbereitschaft nicht sonderlich gut, nachdem ich 2014 mehrere Projekte für sie umgesetzt habe. Dabei entstand eine Gesamtforderung im unteren 4-stelligen Bereich. In den ersten zwei Jahren habe ich mehrfach auf Bezahlung gepocht und wurde immer auf das nächste halbe Jahr vertröstet. Da ich mit den tatsächlichen Musikern gut befreundet war, habe ich mich darauf eingelassen.

Damals habe ich das ganze als Lehrgeld abgeschrieben und mich nicht mehr damit beschäftigt. Allerdings habe ich jetzt von dem Geschäftsführer des Labels (neben der Ankündigung, dass er die Forderungen doch noch begleichen will) erfahren, dass die Rechnungen 2014 als Ausgabe in der Steuererklärung eingereicht und abgesetzt wurden.

Die Rechnungen sind als solche aus 2014 inzwischen verjährt, allerdings habe ich mehrere schriftliche Zusagen des Geschäftsführers, dass das Geld noch überweisen wird und ich mich gedulden soll (auch aus 2017!).

Besteht eine Option das Geld noch zu verlangen? Sollte ich ansonsten eine Anzeige beim zuständigen Finanzamt machen? Ich sehe es nicht ein, am Ende wegen dieser Geschichte Ärger mit dem Finanzamt zu haben.

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße
lemonde

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
allerdings habe ich mehrere schriftliche Zusagen des Geschäftsführers, dass das Geld noch überweisen wird und ich mich gedulden soll (auch aus 2017!).

Dann ist da auch noch nichts verjährt. Eine Stundung bedeutet, dass die Verjährung entsprechend später beginnt bzw. ggf. noch gar nicht begonnen hat.

Zitat:
Ich sehe es nicht ein, am Ende wegen dieser Geschichte Ärger mit dem Finanzamt zu haben.

Wieso solltest du Ärger mit dem Finanzamt haben? Das Geld ist nie geflossen. Und wenn jemand so dreist ist, Ausgaben beim Finanzamt anzugeben, die er nie hatte, dann sollte sich doch derjenige Gedanken machen und nicht du.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
lemonde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Vielen Dank für deine Antwort!

Zitat:
Dann ist da auch noch nichts verjährt. Eine Stundung bedeutet, dass die Verjährung entsprechend später beginnt bzw. ggf. noch gar nicht begonnen hat.

Es wurde also mehrfach über die letzten Jahre gestundet, zuletzt im Dezember 2017, also innerhalb der (vermeintlich abgelaufenen) Verjährungsfrist - das ganze sowohl schriftlich (allerdings nur elektronisch) als auch als Sprachnachricht, es lässt sich also klar als seine Aussage identifizieren.

Zitat:
[...] dann sollte sich doch derjenige Gedanken machen und nicht du.


Wird er definitiv nicht. Falls bei ihm eine Steuerprüfung anfallen sollte, hätte er ordentlich zu tun.

Ist meine weitere Herangehensweise so sinnig?
1. Schriftliche (letzte) Mahnung per Einschreiben an die (vom Meldeamt ermittelte) neue Anschrift
2. Einen Mahnbescheid erstellen und per Einschreiben versenden

Muss die Mahnung irgendwelchen bestimmten Inhaltspunkte haben? Eventuell eine Auflistung der Stundungstexte?

Vielen Dank für die Mühe!

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von lemonde):
1. Schriftliche (letzte) Mahnung per Einschreiben an die (vom Meldeamt ermittelte) neue Anschrift

Privatanschrift des Geschäftsführers? Das wäre wohl nicht so günstig.
Man sollte das eher an die Firma senden, wer weis ob der noch Geschäftsführer ist.



Zitat (von lemonde):
2. Einen Mahnbescheid erstellen und per Einschreiben versenden

Ein Mahnbescheid wird vom Gericht versendet.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
lemonde
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat:
Privatanschrift des Geschäftsführers? Das wäre wohl nicht so günstig.
Man sollte das eher an die Firma senden, wer weis ob der noch Geschäftsführer ist.


Das Unternehmen war eine Einzelunternehmung und der Firmensitz ist nicht mehr angemietet. Der damalige Empfänger der Rechnung war die "Buchhalterin" der Unternehmung, die wohl im Streit nach Amerika gezogen ist - alles etwas diffus.

Wenn ich die Mahnung per Einschreiben an die bisherige Adresse versende kommt sie nicht an, daher wäre die Privatadresse meine einzige Idee.


Zitat:
Ein Mahnbescheid wird vom Gericht versendet.

Natürlich, habe ich blöd formuliert. "2. Mahnantrag ausfüllen" wäre richtig gewesen.

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