Hallo zusammen,
weiß einer von euch, wie es sich mit der Verjährung von Forderungen verhält?
Ich weiß, dass die neue Verjährung 3 Jahre dauert und am Ende des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstanden ist.
Nun habe ich heute ein Schreiben von einem Inkassounternehmen erhalten. Es geht um zwei Rechnungen vom 29.1. und 29.3.2004.
Laut meiner Rechnung hat die Verjährung am 31.12.2004 begonnen und ist mit dem 31.12.2007 erloschen.
Nun hat das Inkassounternehmen den Brief auf den 27.12.2007 datiert. Damit wäre die Verjährung ggf. unterbrochen. Der Brief kam aber erst heute. Auf dem Umschlag steht 8.1.2008.
Hhhm. Ein befreundeter Anwalt hat mir mal gesagt, man solle sich IMMER die Vollmachten schicken lassen. Er hat mir aber auch gesagt, dass man sich mit Inkassounternehmen nicht in Verbindung setzen müsse.
Zudem kann ich aus dem Schreiben nicht erkennen, wie sich die Gesamtforderung zusammensetzt. Wenn ich mich jetzt bei dem Inkassounternehmen melde, werden die mir 100%ig eine Vollmacht aus dem Jahr 2007 schicken.
Mein Frage an Euch! Welches Datum ist denn nun das richtige? Zählt das Datum des Briefes, oder das Datum des Umschlages? Wenn es nämlich letzters ist, ist die Forderung in meinen Augen verjährt!
Grüße
Daniela
Forderung verjährt?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Ein schreiben eines Inkassounternehmens unterbricht die Verjährung nicht.
-----------------
"<img src=http://www.my-smileys.de/smileys3/binnichtsignatur.gif></img>"
Ist seit 1.1.08 verjährt
Pech für die Beitreibungsprimaten aus der Hütchenspielergilde...
lg
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
solange du nicht mit denen verhandelt hast oder teilzahlungen gelsitet...
§ 203 BGB
: Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. 2Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
§ 212 BGB
: (1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder
2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
-----------------
"Bässäwissä."
Hier ist zu beachten: Den Champagner ganz kalt stellen und
Die Frage ist doch nicht, ob die Rechnungen verjährt sind. Die Frage ist doch, ob die Rechnung berechtigt sind.
Wenn JA, dann bezahlt man die auch!
Das ist eine Frage der Ehre!
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
3 Antworten
-
6 Antworten
-
5 Antworten
-
10 Antworten
-
1 Antworten
-
27 Antworten
-
72 Antworten
-
18 Antworten
-
1 Antworten
-
3 Antworten
-
14 Antworten
-
13 Antworten
-
11 Antworten
-
5 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
7 Antworten
-
3 Antworten
-
5 Antworten