Forderung ohne jeden Beweis

17. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
loxagon
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)
Forderung ohne jeden Beweis

Hallo,

ich schreibe für eine Internetlose Nachbarin.

Sie soll angeblich X € bei einem Arzt offen haben. Dies wurde von einem Anwalt per gelbem Brief gemahnt, obwohl sie bis heute weder Rechnung, noch Mahnung erhalten hat. Was jedoch, ehe ein Anwalt tätig werden darf, ja nachweislich geschehen muss. Aber eben nachweislich, dass SIE die Rechnung auch bekommen hat. Den kann der Anwalt nicht erbringen und meinte sogar: "Das haben wir nicht nötig!"

Nun hat sie den Betrag unter Vorbehalt bezahlt, aber rund 5€ zu viel und wollte natürlich das "zu viel" zurück. Was kam als Rückantwort: "Wir nehmen pro Überweisung 10€ Bearbeitungsgebühr!" - ähm was?

Also: der Anwalt mahnt illegal ab, ohne den Beweis erbringen zu können, dass er darf und unterschlägt zu viel gezahltes Geld.

Die Frage ist: reicht da eine Anzeige bei der Anwaltskammer oder sollte meine Nachbarin auch zur Polizei gehen? Immerhin: das eine ist ja unbestreitbar Unterschlagung, das andere ziemlich unbestreitbar Betrug.

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17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

War sie denn beim Arzt? Hat sie dort wirklich eine Rechnung offen?

Was hat sie denn alles bezahlt? Also was für Gebühren würden erhoben?

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Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Es ist kein Betrug etwas zu fordern. Auch können RA Gebühren auch ohne Mahnung entstehen. Der Drops ist durch die Zahlung und damit das Anerkenntnis eh gelutscht.

Hat sie die 5€ schriftlich mit Fristsetzung zurück gefordert?

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#3
 Von 
loxagon
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Ja, die hat sie zurückgefordert und als Antwort kam eben:

"Da verlangen wir 10€ Bearbeitungsgebühr!"

Und ja, beim Arzt war sie, aber ob da noch was offen ist, kann sie nach einem Jahr nicht mehr wissen. Sie hat sich auf die Aussage am Telefon: "Ist alles bezahlt!" verlassen. Und wie gesagt, auf die Forderung ihrerseits: "Weisen Sie erst einmal nach, dass ich eine Rechnung bekommen habe!" meinte der Anwalt nur: "Haben WIR nicht nötig!"

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Nach §12 GOÄ hat der Arzt erst dann Anspruch auf eine Vergütung, wenn er dem zahlungspflichtigen Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung gestellt hat. Beweispflichtig dafür ist der Arzt.

Da man nun gezahlt hat, hat sich die Beweispflicht umgekehrt, jetzt müsste der Patient beweisen, das er bereits gezahlt hatte.



Zitat (von loxagon):
der Anwalt mahnt illegal ab

Davon ist der Schilderung nicht zu entnehmen



Zitat (von loxagon):
ohne den Beweis erbringen zu können, dass er darf

Er ist Rechtsanwalt und somit automatisch zum Inkasso berechtigt, es bedarf keines weiteren Nachweises.



Zitat (von loxagon):
unterschlägt zu viel gezahltes Geld.

Da oben steht aber das er das gerade nicht macht? Was denn nun?



Zitat (von loxagon):
beim Arzt war sie, aber ob da noch was offen ist, kann sie nach einem Jahr nicht mehr wissen.

Doch, einfach in dem man in seine Unterlagen schaut.


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#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2427 Beiträge, 719x hilfreich)

Also 1 Jahr Kontoauszüge prüfen sollte nun nicht das Problem sein.

Wegen der 5 € kann man den RA eine Fristsetzung schicken. Sollte dann nichts zurück gezahlt werden steht es der Dame frei den Rechtsweg zu beschreiten. Die Anwaltskammer oder die Polizei wird da allerdings nicht helfen.

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Und wie gesagt, auf die Forderung ihrerseits: "Weisen Sie erst einmal nach, dass ich eine Rechnung bekommen habe!" meinte der Anwalt nur: "Haben WIR nicht nötig!"

Gibt es diese Aussage schriftlich?

Ansonsten: Ohne Rechnung bzw. entsprechende Zahlungsaufforderung kann man auch nur schwer bis gar nicht in Verzug geraten. Und die Aussagen des Anwalts, dass man weder den Zugang einer Rechnung, noch einer Mahnung nachweisen müsse, da lehnt er sich verdammt weit aus dem Fenster. Erst Recht, wenn es gar keinen Verzug gibt und damit seine eigenen Anwaltskosten auf verdammt wackeligen Beinen stehen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120259 Beiträge, 39860x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
damit seine eigenen Anwaltskosten auf verdammt wackeligen Beinen stehen.

Die bekommt er ja von seinem Auftraggeber. Wenn der ein Mandat erteilt ohne das Verzug vorliegt, ist das erst mal das Problem des Mandanten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Die bekommt er ja von seinem Auftraggeber.

In der Theorie. Kommt halt auf den Anwalt an. Die großen Masseninkasso-Buzzen oder Masseninkasso-Anwälte... gut, lassen wir diese Diskussion lieber :-D

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#9
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Möglich wäre zudem eine Strafanzeige gegen den Arzt zu stellen aufgrund des Verdachtes des Verstoßes gegen die Schweigepflicht (§ 203 StGB ). Der Arzt ist hier nämlich verpflichtet zunächst selbst Maßnahmen zur Forderungsbetreibung (1.) Rechnung + 2.) Mahnung mit Hinweis einen RA zu mandatieren) zu ergreifen, bevor er einen Rechtsanwalt in das Geheimnis einweiht.

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#10
 Von 
loxagon
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Okay, das klingt ja richtig gut.

Immerhin kann der Anwalt ja viel schreiben wenn der Tag lang ist, nur wenn man eben keine Rechnung bekommt ... man kann ja logischerweise erst danach zahlen. Aber leider kümmern sich die Politiker ja lieber um unwichtige Dinge, als mal endlich für eine seriöse Inkassowirtschaft sorgen ... (nicht dass ich seriös und Inkasso jemals in einem Satz mit gutem Gewissen sagen könnte ...)

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#11
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13742 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was jedoch, ehe ein Anwalt tätig werden darf, ja nachweislich geschehen muss.
Wer sagt denn sowas? Wenn man will kann man jede Rechnung direkt vom Anwalt schicken lassen.

Zitat:
Nun hat sie den Betrag unter Vorbehalt bezahlt, aber rund 5€ zu viel und wollte natürlich das "zu viel" zurück.
Warum macht man denn sowas? Ist die Dame vielleicht schon etwas verwirrt?
Ich würde das aber als Schadenersatz werten (es ist durchaus üblich, dass man etwas mehr zahlt wenn man eine Rechnung vergessen hat).

Zitat:
und damit seine eigenen Anwaltskosten auf verdammt wackeligen Beinen stehen.
Von Anwaltskosten war doch gar nicht dir Rede, die zahlt natürlich der Auftraggeber.

Zitat:
Der Arzt ist hier nämlich verpflichtet zunächst selbst Maßnahmen zur Forderungsbetreibung (1.) Rechnung + 2.) Mahnung mit Hinweis einen RA zu mandatieren) zu ergreifen, bevor er einen Rechtsanwalt in das Geheimnis einweiht.
Quelle dafür, dass der Arzt keine Erfüllungsgehilfen einsetzen darf?

Stefan

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#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Der Arzt ist hier nämlich verpflichtet zunächst selbst Maßnahmen zur Forderungsbetreibung (1.) Rechnung + 2.) Mahnung mit Hinweis einen RA zu mandatieren) zu ergreifen, bevor er einen Rechtsanwalt in das Geheimnis einweiht.
Quelle dafür, dass der Arzt keine Erfüllungsgehilfen einsetzen darf?

Stefan


Ärzte unterliegen einer Verschwiegenheitspflicht (§ 203 StGB ).

Wenn der Arzt den Kreis derer die das Geheimnis kennen erweitern will, muss er sich, wenn die ausdrückliche Zustimmung seines Patienten nicht vorliegt, auf einen rechtfertigenden Notstand (§ 23 StGB ) berufen können.

Beim Forderungseinzug durch den Arzt selbst ist keine Informationsweitergabe an Dritte notwendig. Das Geheimnis bleibt gewahrt, das Mittel ist somit milder (NJOZ 2015, 1593 (1594 f.)).

Erst wenn dieses Mittel scheitert und der Patient/Schuldner auf die beabsichtigte Weitergabe hingewiesen worden ist und dennoch nicht zahlt, ist die Beauftragung Dritter zulässig (BGH, 20. Mai 1992, VIII ZR 240/91 ).

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#13
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wobei es Gerichte unterschiedlich sehen, wo die Grenze ist. Das kommt auch stark drauf an, was der Arzt für eine Spezialisierung hat und ob man aus der Rechnung selbst irgendeinen Rückschluss ziehen kann auf Behandlung/ Krankheiten usw.

Ein einfaches "Der schuldet mir 50€ für eine Behandlung am XX.XX." ist eine andere Qualität als "Der schuldet mir 50€ für das Straffen seiner Männerbrüste."

Signatur:

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#14
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Wobei es Gerichte unterschiedlich sehen, wo die Grenze ist. Das kommt auch stark drauf an, was der Arzt für eine Spezialisierung hat und ob man aus der Rechnung selbst irgendeinen Rückschluss ziehen kann auf Behandlung/ Krankheiten usw.

Ein einfaches "Der schuldet mir 50€ für eine Behandlung am XX.XX." ist eine andere Qualität als "Der schuldet mir 50€ für das Straffen seiner Männerbrüste."


Alleine das Person A schon beim Arzt war unterliegt der Schweigepflicht. Der Arzt muss ja vorher eine Interessenabwägung vornehmen und in so einem Fall, wie hier beschrieben, müsste zumindest dem Schuldner Gelegenheit zur Zahlung sowie Hinweis auf die Konsequenzen (Informationsweitergabe) gegeben werden, damit der Schuldner eine Enscheidung treffen kann, nämlich zahlen oder die Weitergabe der Informationen in Kauf nehmen.

Abgesehen davon werden zum Forderungseinzug zumindest Name und Adresse des Schuldners sowie das Datum der Leistungserbringung und die Bezeichnung der konkret erbrachten Leistung benötigt.

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#15
 Von 
loxagon
Status:
Schüler
(200 Beiträge, 53x hilfreich)

Ergo: den Arzt wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht anzeigen?
Und am besten gleich dazu sagen, dass die offene Rechnung bis heute nicht zugestellt wurde. (Immerhin: bei Ärzten kann man ja logischerweise frühestens nach Erhalt der Rechnung zahlen)

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von loxagon):
Ergo: den Arzt wegen Verstoßes gegen die Schweigepflicht anzeigen?
Und am besten gleich dazu sagen, dass die offene Rechnung bis heute nicht zugestellt wurde. (Immerhin: bei Ärzten kann man ja logischerweise frühestens nach Erhalt der Rechnung zahlen)


Ich persönlich würde dies in dem hier geschilderten Einzelfall machen.

Der Arzt hat erst dann Anspruch auf Vergütung, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt hat (§ 12 I GOÄ).

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Der Arzt hat erst dann Anspruch auf Vergütung, wenn er eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt hat (§ 12 I GOÄ).


Die noch immer nicht vorliegende Rechnung wurde doch bereits bezahlt......

Wie man auf die Idee kommt, nur weil ein Anwalt sagt ich bekomme noch xx € von ihnen, ohne jeden Beleg irgendwas zu zahlen muss der TE seine Nachbarin aber noch mal fragen.

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