Forderung einer anderen Firma

17. Februar 2011 Thema abonnieren
 Von 
jjkay
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)
Forderung einer anderen Firma

Hallo,

ich hab mal kurz eine Frage. Ich habe heute eine Mahnung einer Firma erhalten. Wie es mir scheint, hat diese Firma eine alte Firma (e. K.) übernommen und fordert jetzt den Betrag der alten Firma ein.

Ist dieses rechtens?
Die alte Firma wurde aufgelößt oder übernommen. Über diesen Schritt wurde ich nicht informiert. Beide Firmen sind keine Kapitalgesellschaften, die eine ist ein ganz normales Gewerbe, geführt von Person A und die alte Firma wurde geführt von Person B, eingetragener Kaufmann, der jetzt bei Person A arbeitet.

Danke!

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Lass Dir die Abtretungsurkunde gem BGB § 410 vorlegen !
Nachweisbar schriftlich einfordern !
Nur das Orginal Dokument ist relevant !
Kopien nicht !

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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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#2
 Von 
jjkay
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 2x hilfreich)

Dann muss ich aber das Original wieder zurück schicken, oder kann ich das behalten? Weil es kann ja eigentlich nur ein Original geben und dieses muss dann ja vor dem Datum des aktuellen Schreibens datiert sein?



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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Dann muss ich aber das Original wieder zurück schicken, oder kann ich das behalten? <hr size=1 noshade>

Zerbrich Dir nicht den Kopf der Gegenseite ;-)

quote:<hr size=1 noshade>Nur die Übersendung der Originalurkunden genügt den Anforderungen des § 410 BGB – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99 .
Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller (§ 126 BGB ) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat § 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu geben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat, auch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls nur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO ; Staudinger/Kaduk, 12. Aufl. 1994, § 410 Rn. 8 f) Bis zur Vorlage der Originalabtretungsurkunde steht dem Schuldner das Leistungsverweigerungsrecht des § 410 I BGB zu. <hr size=1 noshade>

Computerunddialerbetrug.de/reducal/der jurist

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http://www.youtube.com/watch?v=OiBoTm_8kZU&feature=related"

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