Forderung Otto Gmbh/Deutscher Inkasso Dienst

9. Februar 2017 Thema abonnieren
 Von 
Herr_der_Lamer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)
Forderung Otto Gmbh/Deutscher Inkasso Dienst

Liebe Forumsteilnehmer,
seit einiger Zeit schiebe ich einige Altlasten vor mir her. Zwei von drei Altlasten sind abgearbeitet, nun ist nur noch diese Forderung offen. Sie resultiert aus einem Ratenkaufvertrag bei der Otto GmbH aus dem Jahr 2001. Die ursprüngliche Forderung lag bei gut 900€, nun sind es inkl. Zinsen und Pauschelen bzw. Gebühren gut 2600€ (900€ Forderung, 1000€ Zinsen, 700€ "Kosten"). Erst auf sehr energische Nachfrage bekam ich eine detailierte Verpflichtungsaufstellung. Der Hinweis meinerseits auf verjährte Zinsen wurde mit dem Hinweis auf §497 Abs.3 Satz 4 BGB vom Tisch gefegt. Es wurden in der Zeit von 2001 bis heute keine Vereinbarungen getroffen oder irgendeine Zahlung geleistet. Hat irgend jemand eine Idee mit welchem Argument ich mich auf einen Vergleich einigen kann?

LG Sascha

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Ist die Forderung tituliert ?
Wenn Du eine Forderungsaufstellung vorliegen hast, kannst Du diese gerne hier einstellen, damit wir sehen können, was zu zahlen und was Quatsch ist. Vorher bitte die persönlichen Daten schwärzen.

Bild von der Forderungsaufstellung machen, pers. Angaben schwärzen, bei einem freien Bildhoster hochladen und den Link zum Bild hier posten.

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#2
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Ist die Forderung tituliert ?

Falls ja, fällt das mit den Darlehenszinsen sowieso völlig weg.

P.S.: EOS ist eine 100%ige Otto-Tochter. Denen stehen ganz grundsätzlich keine Inkassokosten zu, da sie gegenüber Otto keine Rechtsdienstleistung erbringen (§2 RDG ).

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#3
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Herr_der_Lamer):
Erst auf sehr energische Nachfrage bekam ich eine detailierte Verpflichtungsaufstellung.


Gibt es einen Scan davon?

Zitat:
Der Hinweis meinerseits auf verjährte Zinsen wurde mit dem Hinweis auf §497 Abs.3 Satz 4 BGB vom Tisch gefegt.


Dann müsste ja der Darlehensvertrag noch ungekündigt laufen und es dürfte keine Titulierung erfolgt sein.

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#4
 Von 
Herr_der_Lamer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten morgen,
vielen Dank erstmal dass Ihr Euch meiner annimmt :)
Die Forderung stammt von Ende 2001, tituliert sind vom August 2002 neben der Grundforderung von gut 900€ noch knapp 200€ Nebenforderungen (Kontoführungsgebühren, Mahnkosten, Auskünfte und Inkassokosten) und gut 44€ Zinsen. Summa summarum knapp 1300€.

Hier mal noch die "Verpflichtungsaufstellung":

Bild "verpflichtungsaufstelywx7e.jpg" anzeigen.

Bild "verpflichtungsaufstely9xby.jpg" anzeigen.

Bild "verpflichtungsaufstelbkac2.jpg" anzeigen.

LG Sascha

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#5
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Oha, eine ordentliche Aufstellung.

Bis wann ist alles tituliert - bis zum 17.09.2002 ? Das ergibt ca. 1358 Euro. Das wäre auf jeden Fall zu zahlen, obwohl da auch schon Märchenposten dabei sind.

Gab es nach der Titulierung Zwangsvollstreckungsversuche, war ein Gerichtsvollzieher wegen diesem Fall bei Dir ?

-- Editiert von hausfrau66 am 10.02.2017 09:03

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#6
 Von 
Herr_der_Lamer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Der Vollstreckungsbescheid wurde am 20.9.2002 erlassen. Danach gab es weder Zwangsvollstreckungsversuche noch kam ein Gerichtsvollzieher vorbei. Alle paar Monate kam eine letzte Mahnung, mehr nicht.

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16165x hilfreich)

Zitat:
Bis wann ist alles tituliert

Eine spannende Frage. Die Titulierung erfolgte scheinbar am 22.7.2002.
Wenn das "AGMV" für "Antrag gerichtliches Mahnverfahren" stehen soll, sind hier aber doppelt und dreifach drin. Interessant ist nun, was exakt im Titel auftaucht.

Ansonsten: Zinsen zwischen Titulierung und 31.12.2013 sollten eindeutig verjährt sein. Es handelt sich nicht um Darlehenszinsen, sondern um Verzugszinsen und die verjähren nicht nach 10+3 Jahren.
Auch sind da viele weitere absurde Gebühren dabei, allen voran die nicht titulierten Kontoführungskosten, die frei erfundenen "Reaktivierungsvergütungen" oder "Inkassokosten" aus 2011 und 2013.

Was kann man tun? Ihr seid auf einen Vergleich aus.
Hier heißt es nun zu pokern. Man müsste nun EOS deutlich die rote Karte zeigen und dann anbieten, dass man von Beschwerden beim Aufsichtsgericht und einer Vollstreckungsabwehrklage absieht, wenn sie sich auf den Vergleich einlassen.

Argumente wären:
1. Kontoführungskosten sind frei erfundener Quatsch. Die waren nie durchsetzbar und die sind weiterhin nicht durchsetzbar. Es gibt im RVG keine Gebührenposition, die "Kontoführungskosten" heißt.
2. Es handelt sich nicht um Darlehenszinsen, sondern um Verzugszinsen und diese verjähren, sofern nicht gesondert tituliert, nach 3 Jahren zum Jahresende.
3. EOS ist eine 100% Otto-Tochter und denen steht per se keinerlei RVG-Gebühr zu, da sie nie eine Rechtsdienstleistung erbringen. Erst Recht steht denen keine frei erfundene Gebühr namens "Reaktivierungsgebühr" oder ähnliches zu. Auch gibt es im RVG keine "Inkassovergütung".

Ich würde da deutliche Worte wählen und denen eine Frist von 14 Tagen setzen, dem Vergleich zuzustimmen.

Wieder mal ein prominentes Inkasso, was wieder riesigen Blödsinn treibt. Eigentlich würde ich sogar direkt eine Beschwerde beim Aufsichtsgericht einreichen. Alleine der erfundene Quatsch sind bereits über 500€. Durch die Zinsverjährung nochmal über 700€. Das sind über 1200€, die sich das Inkasso aus meiner Sicht ohne Rechtsgrundlage mit Falschinformationen einstecken will. Da würde bei mir der Spaß aufhören und ich würde wie gesagt direkt die Beschwerde beim Aufsichtsgericht platzieren. So eine Beschwerde kostet übrigens nur Briefporto.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
Herr_der_Lamer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Bis wann ist alles tituliert

Eine spannende Frage. Die Titulierung erfolgte scheinbar am 22.7.2002.
Wenn das "AGMV" für "Antrag gerichtliches Mahnverfahren" stehen soll, sind hier aber doppelt und dreifach drin. Interessant ist nun, was exakt im Titel auftaucht.


Ich hab mal den Vollstreckungsbescheid hochgelden. Vielleicht hilft es ja.

Bild "vollstreckungsbescheirhas1.jpg" anzeigen.

@mepeisen
Mit dem Aufsichtsgericht ist das für den Inkassodienst zuständige Amtsgericht gemeint?

-- Editiert von Herr_der_Lamer am 10.02.2017 09:48

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#9
 Von 
hausfrau66
Status:
Lehrling
(1094 Beiträge, 838x hilfreich)

Im Grunde genommen hat mepeisen im Beitrag #7 schon alles geschrieben, was man nun tun kann.

Zitat:
Mit dem Aufsichtsgericht ist das für den Inkassodienst zuständige Amtsgericht gemeint?


Unter www.rechtsdienstleistungsregister.de findest Du das zuständige Aufsichtsgericht.

-- Editiert von hausfrau66 am 10.02.2017 10:50

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#10
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Herr_der_Lamer,

durchsetzbar im Rahmen der Zwangsvollstreckung ist folgendes:

Saldo vom 20.09.2002 aus dem Vollstreckungsbescheid (tituliert)

Hauptforderung1: 913,91 € / Hauptforderung2: 44,42 € / Kosten: 197,59 € / unverzinsliche Kosten: 138,25 € / Zinsen: 12,06 €

Zinsenberechnung der titulierten Zinsen
Rechner: http://www.mahngerichte.de/scripts/zinssatz.php
gerichtlich ausgerechnet: 0,05 €
5 % + BZ vom 19.07.-20.09.2002 auf HF1: 11,76 €
4 % vom 30.07.-20.09.2002 auf HF2: 0,25 €
Zinsen (tituliert) gesamt: 12,06 €


Die laufenden Zinsen sind bis zum 31.12.2013, insoweit es keine Vollstreckungshandlungen gab, verjährt. Laut Ihrer Schilderung und auch nach Durchsehen der Positionen aus der Forderungs-/Verpflichtungsaufstellung gab es keine.

Das gleiche gilt für weitere Kosten bis zum 14.12.2004, insoweit diese nicht festgesetzt worden sind. In dem Fall müssten Ihnen aber auch die entsprechenden gerichtlichen Kostenfestsetzungsbescheide vorliegen. Nach der Verpflichtungsaufstellung ist davon aber zunächst nicht auszugehen.

Ab dem 15.12.2004 wurde die Kosten der Zwangsvollstreckung der 30-jährigen Verjährungsfrist unterworfen. Hier wären allerdings nur die Kosten zu ersetzen, die notwendig und angemessen waren (wenn nicht Festsetzungsbescheide vorliegen).

Die noch relevanten, geltend gemachten Forderung finden sich auf Seite 2 und 3 der Verpflichtungsaufstellung.

03.05.2011 Reaktivierungsvergütung (Inkassovergütung)
25.01.2012 Bearbeitungsgebühren (Inkassovergütung)
20.06.2016 Androhung Zwangsmaßnahmen (Zwangsmaßnahmenvergütung, Zwangsmaßnahmenvergütung Pauschale)

Diese Kosten sind alle nicht von Dir zu ersetzen.

Zum einen handelt es sich hier nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 4 IV 1 RDGEG i. V. m. § 788 I 1 ZPO und zum anderen sind dies die Eigenbemühungen des Gläubigers; eine Inkassodienstleistung wird also nicht erbracht.

Zinsenberechnung der laufenden Zinsen
5 % + BZ vom 01.01.2014-11.02.2017 auf HF 1: 119,76 €
4 % vom 01.01.2014-11.02.2017 auf HF 2: 5,53 €
5 % + BZ vom 01.01.2014-11.02.2017 auf verzinsl. Kosten: 25,90 €
Zinsen gesamt: 151,19 €

Saldo vom 11.02.2017

Hauptforderung1: 913,91 € / Hauptforderung2: 44,42 € / Kosten: 197,59 € / unverzinsliche Kosten: 138,25 € / Zinsen: 163,25 €

Gesamtforderung 1.475,42 €

in der Verpflichtungsaufstellung werden allerdings keine verzinslichen Kosten geführt - hier scheint dem Gläubiger ein Fehler unterlaufen zu sein. Wenn man die Kostenzinsen über 25,90 € unter den Tisch fallen lässt, sieht der Saldo so aus:

Hauptforderung1: 913,91 € / Hauptforderung 2: 44,42 € / Kosten: 0,00 € / unverzinsliche Kosten: 335,84 € / Zinsen: 137,35 €

Gesamtforderung 1.431,52 €

Falls Du Teilzahlungen leistest, ist es wichtig, diese zweckgebunden zu überweisen, so dass zuerst auf die Hauptforderung1 gezahlt wird (weil diese die höchsten Zinsen verursacht), dann auf die verzinslichen Kosten bzw. auf die Hauptforderung2 und dann erst auf die aufgelaufenen Zinsen und abschließend auf die Kosten (§ 367 II BGB ).

Ohne Verwendungszweck wird der Gläubiger Teilzahlungen zuerst auf die unverzinslichen Kosten, dann auf die verzinslichen Kosten, dann auf die aufgelaufenen Zinsen, dann auf die Hauptforderung2 und dann erst auf die Hauptforderung1 verrechnen (§ 367 I BGB ).

Wichtig ist auch, dass Du Teilzahlungen auch in Zukunft immer sauber mit Deinen Kontoauszügen belegen kannst (ggf. Quittung vom Gläubiger verlangen nach § 368 BGB ).

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kann der Gläubiger jederzeit einleiten, allerdings nur wegen der obigen Beträge. Sollte der Gläubiger zu Unrecht verjährte Zinsen/Kosten oder nicht erstattungsfähige Kosten beitreiben lassen (was möglich wäre), müsstest Du beim zuständigen Vollstreckungsgericht aus Abwehr klagen und dabei beantragen in den vorgenannten Punkten die Vollstreckung als unzulässig zu erklären (verbunden mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung) nach § 767 ZPO (hier würde Dir - falls Du Kosten eines Rechtsstreits nicht zahlen kannst - vermutlich auch Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe gewährt werden).

Allerdings ist das was Dein Gläubiger und somit der Otto-Konzern mit Dir macht schon eine gewisse Sauerei, bei der Du allerdings - scheinbar - einfach den Kopf in den Sand gesteckt hast anstelle zu reagieren.

Wenn man davon ausgeht, dass die Hauptforderung aus einem Kaufvertrag (913,91 €) nebst der Zinsrückstände (44,42 €) berechtigt gewesen ist, wäre bedingt durch Deinen Zahlungsverzug und das Mahnverfahren im Grunde nur die Gerichtsgebühr über 27,50 €, Mahnkosten für jede außergerichtliche schriftliche Mahnung von jeweils 2,50 € und die Zinsen (12,06 €) berechtigt.

In dem Fall würde nämlich die Gesamtforderung* bei 1.134,29 € liegen.

* inkl. 7,50 € Mahnkosten und 128,90 € laufende Zinsen (Zinsen enthalten 3,61 € Zinsen auf verzinsliche Kosten)

Ggf. macht es Sinn sich durch einen Rechtsanwalt beraten und außergerichtlich vertreten zu lassen.

Hierfür kann Beratungshilfe bei Deinem örtlich zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Der Antrag kann schriftlich (Formular: http://www.justiz.de/formulare/zwi_bund/agI1.pdf) oder persönlich auf der Rechtsantragsstelle gestellt werden. Wichtig ist, dass entsprechende Nachweise über die Mittellosigkeit beigefügt werden. Mit dem Berechtigungsschein suchst Du dann einen Rechtsanwalt auf.

Alternativ kann der gewünschte Rechtsanwalt den Antrag auch für Dich stellen.

(Hierbei kann eine Beratungshilfegebühr nach VV-Nr. 2500 § 13 RVG über 15,00 € inkl. MwSt. von Dir erhoben werden.)

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Herr_der_Lamer):
Mit dem Aufsichtsgericht ist das für den Inkassodienst zuständige Amtsgericht gemeint?


Gemeint ist nicht das zuständige Registergericht, sondern die zuständige Aufsichtsbehörde. Bei EOS DID ist das der Präsident des Amtsgerichtes Hamburg (Az. 371/2E/01/0061).

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#12
 Von 
Herr_der_Lamer
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 1x hilfreich)

Guten morgen,
vielen lieben Dank für die sehr ausführlichen Antworten. Ich werde mich später alles ganz genau durchlesen und dann ganz genau überlegen wie es weiter geht. Eine Ratenzahlung will ich nicht vereinbaren; ich hoffe das ich mich mit dem DID auf einen Vergleich einigen kann.

Zitat (von Xipolis):

Allerdings ist das was Dein Gläubiger und somit der Otto-Konzern mit Dir macht schon eine gewisse Sauerei, bei der Du allerdings - scheinbar - einfach den Kopf in den Sand gesteckt hast anstelle zu reagieren.


Nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich. Hitergrund war eine Forderung des FA's gegen die die Forderung des DID als Peanuts erschien ;)

Euch ein entspanntes Wochenende

LG Sascha

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Nicht nur scheinbar, sondern tatsächlich. Hitergrund war eine Forderung des FA's gegen die die Forderung des DID als Peanuts erschien ;)


Das die Hauptforderung damals nicht mehr bedient worden ist, bzw. dass Du überhaupt auf Raten gekauft hast, ist Dein eigenes Verschulden. Und dazu gehören auch die Kosten. Allerdings hättest Du damals zumindest gegen den unberechtigten Teil vorgehen sollen.

Wichtig ist in jedem Fall, dass Du erklärst, dass die laufenden Zinsen vom 20.09.2002 bis 31.12.2013 verjährt sind, ebenso die Kosten der Zwangsvollstreckung vom 20.09.2002 bis 14.12.2004.

Ansonsten könnte allenfalls über gewissen Druck und Öffentlichkeit Otto bewegt werden auf den Teil, der moralisch unberechtigt ist, zu verzichten.

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