Aushändigung Titel - Forderung bezahlt

31. März 2013 Thema abonnieren
 Von 
toschm
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Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)
Aushändigung Titel - Forderung bezahlt

Hallo an alle Leser,

ich habe wieder mal ein Problem mit den RAe Wehnert & Kollegen.
Das ganze am besten in Kurzform, denn mir geht es darum, wie ich die dazu bringe, mir den Titel zuzuschicken:
Habe durch Selbstverschulden / Blödheit… vor zig Jahren auf drei Mahn- und Vollstreckungsbescheide des AG Mayen nicht reagiert. Vielleicht war mir das damals auch alles zu viel von denen. Hatte zig Schreiben der RAe mit immer anderen Aktenzeichen usw.
Somit erhielt ich vom GV die „Einladung" zur Abgabe der EV.
Die drei Aktenzeichen waren auf dem Schreiben des GV zusammen eingetragen.
Die habe ich damals verweigert, da ich keinesfalls wollte, dass mein Arbeitgeber irgendwann `ne Lohnpfändung auf dem Tisch hat.
Logischerweise erhielt ich einige Zeit später wieder ein Schreiben des GV zur Abgabe der EV mit Androhung zur Erzwingungshaft / Haftbefehl.
Bei diesem anberaumten Termin in den Räumen des GV legte ich ihm ein Schreiben der RAe Wehnert & Kollegen vor, in denen sie sich mit einer Ratenzahlung einverstanden erklärten:

quote:
Sehr geehrter Herr XXX,
hiermit teilen wir Ihnen mit, dass wir mit einer monatlichen Ratenzahlung in Höhe von 150€ einverstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen….


Musste dann also keine EV abgeben. Zu diesem Zeitpunkt (05.05.2012) belief sich die Forderung inkl. GV-Kosten auf 924,26€.

Gut, soviel zur Vorgeschichte.
Ich habe fleissig Raten bezahlt. Ende März habe ich eine letzte „größere" Rate i.H. von 50€ bezahlt und lt. meiner angelegten Tabelle war das soweit erledigt. Hatte etwas mehr überwiesen insgesamt
Am Mittwoch rief ich dann bei den RAe an um zu fragen, was die aktuelle Restforderung sei; also was noch für Zinsen und so dazu gekommen sind.

Darauf die sehr unhöfliche Dame: „Es sind noch 672,44€ offen"
Ich erwiderte, dass das nicht sein kann. Zum Zeitpunkt der beginnenden Ratenzahlung bzw. lt. Schreiben des GV zur Abgabe der EV belief sich die Forderung am 05.05.2012 auf 924,26€ und ich habe seitdem 950€ bezahlt.
Sie faselte was von „Umbuchung" und das nicht alle Forderungen damals geltend gemacht wurden und sie meinte, dass sie mir eine Forderungsaufstellung zusendet.

Habe die nun bekommen und hierzu meine ersten beiden Fragen:
Insgesamt 166,60€ Kontoführungsgebühren. Ist das rechtens, Kosten für die Kontoführung zu berechnen?
Ein Posten heißt „TZ___RA" und beläuft sich auf 211,23€. Vermute mal, das soll „Ratenzahlungsvereinbarung" oder „Teilzahlungsvereinbarung" heißen.
Können die die Verlangen, ohne mich vorher darauf hinzuweisen?


Aber die für mich wichtigste Frage ist die, ob die RAe mir den Titel aushändigen müssen. Ich habe ja die Forderung um die es ging bezahlt (sogar noch etwas mehr)
Die können doch jetzt nicht die Herausgabe verweigern, mit der Begründung, dass es plötzlich nochmal 672,44€ offen sind, oder?

Möchte nämlich, dass dieser dämliche Haftbefehl wieder aus der SCHUFA gelöscht wird.



Bin für alle Tipps und jede Hilfe dankbar.

Schöne Ostergrüße

toschm


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-- Editiert toschm am 31.03.2013 08:44

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59 Antworten
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#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Lass dir einmal vom Gerichtsvollzieher eine Forderungsaufstellung geben und begehre bei ihm die Rückgabe der Titel. Lege die Überweisungen mit den Zahlungen vor.
Warte mal, wie der Gerichtsvollzieher reagiert.
Darüber hinaus begehre beim Gerichtsvollzieher die Aushändigung des Haftbefehls wegen Wegfallen des Rechtsgrundes. Mit diesem gehst dann zum Amtsgericht und begehrst die Löschung aus dem Schuldnerregister und mit dieser Bestätigung dann zur Schufa. So sollte es hinsichtlich des Haftbefehls funktionieren. Im gleichen Atemzug verbietet man der Schufa, neue Einmeldungen in dieser Sache aufzunehmen.

Davon abgesehen: Was steht alles in den Titeln, was haben die zusätzlich dazu erfunden? Das ist die wesentliche Frage.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.03.2013 09:15

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#2
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Beim GV war ich schon vor den Osterfeiertagen, der meinte aber, er kann da nichts machen, da er seit dem Termin zur Abgabe der EV "nichts mehr damit zu tun hat", da ich ja mit den RAe die Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen habe und die Zahlungen NICHT auf das Konto des GV sondern der RAe Wehner & Kollegen gingen.

Jetzt könnte ich mich natürlich in den Ar... beissen, dass ich die Zahlungen nicht auf das Konto des GV überwiesen habe... aber jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen...

Der GV gab mir nur den Rat, ich solle die Verbraucherschutzstelle und einen Rechtsanwalt aufsuchen...


Was meinst Du mit "Was steht alles in den Titeln"? Meinst Du die Forderungsaufstellung?

-- Editiert toschm am 31.03.2013 09:50

-- Editiert toschm am 31.03.2013 09:50

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Du hast doch den Mahnbescheid bekommen. Tippe mal ab, was dort an Sachen draufsteht oder scanne die ein (personenbezogene Daten schwärzen). Du hast dort oben eine Summe genannt bekommen (924,26€) - vom Gerichtvollzieher nehme ich an? Die waren auch für alle drei Sachen?

quote:
Der GV gab mir nur den Rat, ich solle die Verbraucherschutzstelle und einen Rechtsanwalt aufsuchen...

Natürlich. Die können auch teilweise da dann helfen. Aber du kannst auch erst mal vorab einiges tun und erst, wenn die dann nicht richtig reagieren, kann man auch dahin gehen.
Oder anders ausgedrückt: Du kannst einiges vorbereiten, so dass dann Verbraucherschutz oder Rechtsanwalt zügig arbeiten können.

Dein Plus ist: Im Grunde dürfen die nicht einfach frei neue Posten erfinden. Sie dürfen nur das aus den Titeln einfordern, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers selbst, mehr nicht. Selbst mit Zinsen kommt man nicht auf den Fehlbetrag von 600€. Es sei denn, das lief mit 10€ Ratenzahlung irgendwie über 10 Jahre...
Daher mein Frage nach den ganzen Beträgen und Details...

Aber was hat der GV zum Haftbefehl gesagt? Den muss er noch haben eigentlich und auch eigentlich aushändigen.


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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

-- Editiert mepeisen am 31.03.2013 13:12

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Hi mepeisen,

blöderweise habe ich den Mahnbescheid nicht mehr... ich habe noch die Unterlagen vom GV + Haftbefehl sowie die letzte zweifelhafte Forderungsaufstellung.

Bringt das was, wenn ich das mal einscanne und poste?

Grüße

toschm

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#5
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Die Position TZ_RA ist die Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 1,5 (Einigungsgebühr + Auslagen + Mehrwertsteuer) und darf von jedem Anwalt auch nach Titulierung für den Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung verlangt werden. Kontoführungsgebühren sind mir ungeläufig und sollten vom RA erklärt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Ich habe hier mal folgende Dinge angehängt:

1. Schreiben des GV + Haftbefehl

http://s14.directupload.net/images/130331/g3vbvh67.jpg
http://s1.directupload.net/images/130331/hxhnr494.jpg

2. Aktuelle Forderungsaufstellung der RAe

http://s7.directupload.net/images/130331/lhxfr77a.jpg
http://s14.directupload.net/images/130331/fkkb392q.jpg
http://s1.directupload.net/images/130331/wq5k7u8k.jpg

3. Meine Aufstellung was ich wann überwiesen habe

http://s1.directupload.net/images/130331/cgosr48g.jpg


Dann gehe ich wegen des Haftbefehls am Besten nochmal zum GV nächste Woche.

Grüße
toschm

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-- Editiert toschm am 31.03.2013 14:45

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

einige Fragen:
1) Was genau stand hinsichtlich der Zinsen im Mahnbescheid drin? Die erheben dort 13,25% Zinsen. Worauf und wieso so viel? War das ein Kredit? Bei Verbrauchskäufen u. ä. sind normalerweise nur 5% über Basiszins erlaubt.

Zu den Posten:
- Diese Punkte "1. Brief tit. Forderung" was soll das sein? Was waren das für Briefe im November 2010?
- Kontoführungskosten ist Unfug.
- "TZ___RA", keine Ahnung was das soll. Das Kürzel könnte für Teilzahlung, Rechtsanwalt gelten. Aber keine Ahnung.

Wenn ich diese drei Punkte mal rausrechne, komme ich auf unterm Strich 672,44€ - 292,98€ - 171,36€ - 211,23€ = Minus 3,13€ (und das trotz der merkwürdig hohen Zinsen).

Diese TZ/RA Gebühr ist komisch. Die könnten dir damals bei der Ratenzahlung-Vereinbarung was untergejubelt haben. Hast du da was unterschrieben? Hast du den Schrieb noch? Selbst wenn wäre das aber eindeutig zu hoch. Nach RVG sind das nicht mal ansatzweise 211 €.

Ich würde das mal zurückweisen. Ich würde denen in etwa folgendes Schreiben.

quote:

Hallo.

Bezugnehmend auf die Forderungsaufstellung weise ich folgende Posten als frei erfunden/ nicht nachvollziehbar zurück:
- Die Gebühr für drei Briefe vom 17.11.2010. Was genau ist das? Haben Sie den Brief vergolden lassen oder wieso kostet ein Brief 67,66€?
- Kontoführungskosten (alle aufgeführten Posten)
- TZ___RA vom 22.5.2012. Was soll das Kürzel bedeuten?

Nach meiner Rechnung wurden sie bereits überbezahlt. Insofern fordere ich sie erneut auf, binnen 7 Tagen die Titel im Original auszuhändigen. Andernfalls werde ich Hilfe von Seiten der Verbraucherzentralen oder eines Anwalts hinzuziehen. Sollten sie sich weigern, werde ich zudem prüfen lassen, ob eine Strafanzeige wegen Nötigung/Betrugs/Erpressung in Frage kommt, da sie hier anscheinend mit Verweis auf Titel Rechnungsposten erfinden und erpressen wollen, die nicht tituliert sind und die dementsprechend nicht eingefordert werden dürfen.



Ist zwar deutlich und sei dahin gestellt, ob das wirklich Erpressung ist aber anders hören die nicht. Die denken, sie könnten dich über Gebühr schröpfen.

Davon ab: Solltet du nicht weiterkommen (auch hinsichtlich des Haftbefehls bzw. dessen Eintrag im Schuldnerregister/ bei Schufa usw.) wäre ein Anwalt ratsam.

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-- Editiert mepeisen am 31.03.2013 15:07

4x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Ähhm mir ist da so einiges unklar. Die TZ_RA dürfen nur 147,50 EUR betragen, da 1,5 Einigungsgebühr aus 924,25 EUR sind 127,50 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale macht 147,50 EUR. Umsatzsteuer können sie von dir nicht fordern, da eine GmbH vorsteuerabzugsberechtigt ist, selbst mit Umsatzsteuer betragen diese Kosten nur 175,53 EUR. Die haben einen Gegenstandswert von 1.500,00 EUR zugrunde gelegt und das ist falsch.

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#9
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Diese Anwälte bzw. Forderungssteller dahinter verhalten sich, -sehr- milde ausgedrückt, unseriös.

Es werden regemäßig nachträglich astronomische Fantasiegebühren berechnet, die aber nicht bezahlt werden müssen. Ebenso wird versucht, sie nachträglich mit Mahnbescheiden und sogar Klagen zu titulieren, in der Erwartung, dass die Opfer nicht widersprechen oder sich gegen eine Klage nicht angemessen verteidigen (so dass auch frei erfundener Müll tituliert wird). Außerdem muss damit gerechnet werden, dass Vollstreckungsmaßnahmen als Zwangsmittel eingesetzt werden, um Leute zur Anerkennung unberechtigter Forderungen zu bewegen (Kontosperren usw.). NICHTS UNTERSCHREIBEN!!!

NICHT mit denen am Telefon verhandeln! Effektiv wird man hier nicht ohne Anwalt rauskommen, deshalb am besten schon mal einen suchen, ggf. Beratungs-/Prozesskostenhilfe beantragen. Nur damit kann man sich wirksam gegen deren (nicht selten bewusst rechtswidrige) Willkür wehren und den Titel rauskriegen.

Alle Nebenkosten bei Zwangsvollstreckungen müssen nach §788 ZPO vom Gerichtsvollzieher abgesegnet oder per Kostenfestsetzungsbeschluss festgelegt werden - alle sonstigen Nebenforderungen sind nichtig! Das gilt auch, wenn man an die Anwaltskanzlei statt an den GV gezahlt hat!

Der Titel MUSS unbedingt, gerade hier, eingefordert werden, sonst kommt es noch nach Jahren plötzlich zu Drohschreiben, Kontosperren usw., und Aufforderungen, irgendwelche Mondgebühren anzuerkennen und zu bezahlen! Es kann sein, dass man einen frankierten Rückumschlag hin schicken muss.

-- Editiert xpuff666 am 31.03.2013 18:44

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#10
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Man man... echt Klasse was ihr da schreibt. Stimmt mich alles schon positiver.

Zu Euren Fragen:

quote:
Was genau stand hinsichtlich der Zinsen im Mahnbescheid drin? Die erheben dort 13,25% Zinsen. Worauf und wieso so viel? War das ein Kredit? Bei Verbrauchskäufen u. ä. sind normalerweise nur 5% über Basiszins erlaubt.


Den Mahnbescheid habe ich doch nicht mehr. Was mir bei der Forderungsaufstellung aber auch komisch vorkam: Einmal diese Posten mit den 5,..% und dann noch die Posten mit den 13,25%.

Hab ich mir schon notiert und werde ich auch ansprechen, wenn ich einen Termin bei einem Anwalt habe.


quote:
Diese TZ/RA Gebühr ist komisch. Die könnten dir damals bei der Ratenzahlung-Vereinbarung was untergejubelt haben. Hast du da was unterschrieben? Hast du den Schrieb noch? Selbst wenn wäre das aber eindeutig zu hoch. Nach RVG sind das nicht mal ansatzweise 211 €.


quote:
Die TZ_RA dürfen nur 147,50 EUR betragen, da 1,5 Einigungsgebühr aus 924,25 EUR sind 127,50 EUR + 20,00 EUR Auslagenpauschale macht 147,50 EUR.


Es gab keine Ratenzahlungsvereinbarung die ich unterschrieben habe.
Ich hänge mal den Schriftwechsel wg. der Ratenzahlung an:

http://s14.directupload.net/images/130331/dilegd9n.jpg
http://s14.directupload.net/images/130331/ddbfw5kp.jpg


Zitat:
Das gilt auch, wenn man an die Anwaltskanzlei statt an den GV gezahlt hat!

Hab mir die letzten Tage wie schon geschrieben echt in den A.... gebissen, dass ich das nicht über den GV gemacht habe.

Das heißt jetzt, NUR die Forderung, die im Schreiben des GV stand ist "korrekt", oder? Wenn diese Summe bezahlt ist, dann müssen die den Titel herausgeben?

Was wäre Euer Ratschlag:
Zuerst nochmal die Abzocker-Anwälte anschreiben wegen unberechtigter Forderung und herausgabe der Titel
ODER
Gleich zu nem Anwalt und mit ihm gemeinsam die Sache weiter angehen?

Ist es eigentlich auch möglich, ohne den Original-Titel zum Gericht zu gehen (mit Kontoauszügen) um den Haftbefehl-Eintrag bei der SCHUFA löschen zu lassen.


Zum Ende nochmal vielen Dank für die hilfreichen Ratschläge.

Grüße
toschm

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-- Editiert toschm am 31.03.2013 18:45

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#11
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

quote:
Die Position TZ_RA ist die Rechtsanwaltsgebühr in Höhe von 1,5

Bedingt richtig. In den drei Titeln werden genug Inkassogebühren und Anwaltsgebühren bereits enthalten sein. Eine Aufrechnung mit denselben dürfte notwendig werden. Darüber hinaus muss man ja nicht Rätselraten. Solange nicht explizit "Einigungsgebühr VV 1000" da steht, kann man auch behaupten, dass der Betrag frei erfunden ist.
Darüber hinaus: VV 1000 setzt einen gewissen Streit voraus. Der liegt hier evtl. gar nicht vor. Er hat die Forderung ja anscheinend insgesamt akzeptiert, jedoch einfach nur gar nicht reagiert.

Siehe auch http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/schuldnerberatung/rubriken/praxisthema/2009/ra-gebuehren-bei-ratenzahlungen.html und dort das Fallbeispiel 2 "Unstreitige Gebühr".

Man kann hier trefflich streiten, ob eine Einigungsgebühr überhaupt erlaubt ist oder nicht. Fakt dürfte auch hier sein, dass die bereits 100 Euros zu viel eingesteckt haben oder gar noch mehr und so frech sind weiter zu fordern, sich dabei absichtlich verrechnen und frei erfundene Gebührenlegungen geltend machen, dafür den Titel als Druckmittel heranziehen. Sie dürften damit meiner Meinung nach nicht weit kommen.

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-- Editiert mepeisen am 31.03.2013 18:48

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#12
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Diese Anwaltskanzlei und die meist dahinter stehenden Forderungsgenerierer, -aufkäufer und Inkassofirmen sind regelmäßig Thema.

Siehe z.B. hier:

http://www.wk-anwaelte.de/index.php/rechtsinformationen/verbraucherschutz/125-gewinnversprechen?showall=1

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#13
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Abschliessend denke ich, dass es das beste ist, wenn ich nächste Woche zu einem Anwalt gehe und ihm dann mal die ganze Sache schildere und auch alle Unterlagen vorlege.

Nochmal ein dickes Dankeschön und nen schönen Abend

Grüße

toschm

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#14
 Von 
TraumBaum
Status:
Schüler
(286 Beiträge, 111x hilfreich)

Ich hatte auch soetwa mit EOS. ich habe Vollstreckungsabwehrklage mit Herausgabe des Titels eingereicht, weil nur das verlangt werden darf, was auch im Vollstreckungsbescheid plus Zinsen steht. Zusätzliche kosten haben nichts mit dem Betrag im VB zu tun und müssen erneut eingeklagt werden (was man nie durchbekommen wird). Außerdem dürfen die Zahlungen nur auf die im VB genannten positionen angerechnet werden.

Genauso habe ich das geschildert.

Urteil: Gericht gab mir Recht. EOS musste die anderen kosten streichen und hat mir den Titel ausgehändigt.

Also jetzt wie folgt vorgehen.

Beim Amtsgericht in deinem Zuständigkeitsbereich Vollstreckungsabwehrklage gemäß gemäß § 767 ZPO einreichen. Zusätzlich auch die Herausgabe des Titels nach § 371 BGB fordern.

Die Prozessnummer hinschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit möchte ich Vollstreckungsabwehrklage gemäß §§ 767 , 775 Abs. 5 ZPO einreichen. Ich habe alle im Vollstreckungsbescheid titulierten kosten gezahlt. Ebenso wurden von mir die angefallenen Zinsen an den beklagten xxxxx überwiesen. Eine Übersicht meiner Zahlungen lege ich als Anlage bei.

Der Beklagte verweigert die Herausgabe des Titels und verlangt weitere Zahlungen. Diese waren allerdings nicht Bestandteil des Titels und dürfen nicht mit Hilfe des existierenden Titels eingefordert werden. eine Verrechnung dieser Positionen mit den eingehenden Zahlungen ist ebenso unzulässig.

Ebenso klage ich auf Herausgabe des Titels nach § 371 BGB .

MfG xxxxxx

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#15
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Hi TraumBaum,

hast Du das oben geschilderte MIT oder OHNE Anwalt gemacht?

Möchte da jetzt nichts mehr falsch machen... nicht dass es dann später heisst:
"Warum hast Du das alleine gemacht... ohne Anwalt" usw.

Wäre es denn nun besser, die Abzocker nochmals wegen der Herausgabe anzuschreiben oder sofort den Weg über das Gericht?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
TraumBaum
Status:
Schüler
(286 Beiträge, 111x hilfreich)

ohne anwalt. das geht nur per brief hin und her...die müssen sich dann schriftlich dazu äußern. es gibt keine gerichtsverhandlung oder sonst was wo du dort stehst und nochmal befragt wirst. mir wurde dann das urteil schriftlich zugesandt und 2 wochen später bekam ich schon den titel von eos

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
3,141592653
Status:
Lehrling
(1802 Beiträge, 1000x hilfreich)

Würd ich aber nicht drauf ankommen lassen.....

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"Meine Beiträge stellen nur meine Sicht der Dinge dar, keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr"

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Wenn du nichts unterschrieben hast (und die Schreiben , die du verlinkt hast, deuten darauf hin), ist auch die Einigungsgebühr irgendwie nicht feststellbar. Insofern dürftest du gute Chancen haben und mit Anwalt dürfte das relativ einfach werden. Zudem ärgert das die Gegenseite, denn dessen Kosten müssen die bezahlen und stehen dann am Ende mit einem Minus da.
Soweit meine Meinung.

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"Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Sicherheit gibts nur beim Anwalt."

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#19
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Ich würde hier auf gar keinen Fall ohne Anwalt vorgehen; kann zwar im Einzelfall klappen, ist aber erheblich riskanter. Wenn die verlieren, müssen die den sowieso zahlen.

Außerdem ist das später genannte EOS eher ein 08/15-Inkassobetrieb, während der in dem Initialpost genannte Eintreiberkomplex ein Schaf mit 0% Lichtreflexion ist - unseriöser kann höchstens Schläger-Inkasso sein, das im bürgerlichen Milieu zum Glück kaum eine Rolle spielt.

Dass die am Ende mit einem Minus dastehen, stimmt leider nicht, wenn schon fast 1000€ bezahlt wurden, wahrscheinlich ohne jede nennenswerte Gegenleistung. Selbst bei deftigen Prozesskosten wird es ihren Gewinn allenfalls schmälern, aber auch gut.

-- Editiert xpuff666 am 31.03.2013 22:48

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#20
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Hab jetzt nen Termin bei einem RA am Mittwoch... werde berichten, wie es weiter geht

Grüße

toschm

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

So... war heute beim Anwalt. Nach dem Gespräch gings mir schon besser und ich habe jetzt auf Anraten des RA ersteinmal ein Schreiben aufgesetzt an die RAe Wehnert & Kollegen mit der Bitte, mir aufgrund der mehr als merkwürdigen Forderungsaufstellung Kopien der drei Vollstreckungsbescheide zuzusenden (da ich die drei VB ja nicht mehr habe)um zu sehen, ob auch alles gezahlt ist.

Aber muss ja eigentlich, wenn es der gleiche Betrag ist, der auf dem Zwangsvollstreckungsschreiben des GV stand.

Kommt von denen keine Resonanz die nächsten 10-14 Tage, dann werde ich zum AG Charlottenburg gehen mit all meinen Unterlagen und mich erkundigen was es für Möglichkeiten gibt, den Haftbefehl aus der SCHUFA löschen zu lassen.

Dann bleibt ja aber immer noch die Sache mit dem nicht ausgehändigten Titel.

Wenn alles blöd läuft werde ich meinen Anwalt wieder aufsuchen und besprechen, wie ich / wir weiter verfahren.

Schöne Grüße
toschm

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0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Und für die tolle Auskunft schreibt dir der RA jetzt ne schöne Rechnung.

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Ach, preislich war das schon ok :-)


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0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Violetta76
Status:
Schüler
(178 Beiträge, 142x hilfreich)

Lass mich raten? 190 + Märchensteuer.

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#25
 Von 
xpuff666
Status:
Schüler
(291 Beiträge, 192x hilfreich)

Anwaltsgebühr dafür müsste irgendwas um die 100€ mit MWSt sein (überhöhte Forderung der Gegenseite von max. 900€, Faktor 1,0-1,3) - man sollte versuchen, denen das reinzudrücken. Selbst, wenn man selbst zahlen muss, ist es billiger, als sich der nicht endenden Abzocke immer neuer Willkürforderungen auszuliefern.

Aber schonmal danke für die Rückmeldung!

Ist aus dem Schreiben eine anwaltliche Verteidigung erkennbar? Ich würde die sonst ggf. in eine Vollstreckungsgegenklage rennen lassen (wenn sie weiter zu vollstrecken versuchen), damit man ihnen auch sicher den Anwalt anlasten kann. Vielleicht weiß jemand anderes mehr, wie man die Abwehr der Zwangsvollstreckung willkürlicher, überhöhter und nicht titulierter Forderungen mit höchster Wahrscheinlichkeit von der Gegenseite bezahlt kriegt.

Wenn schon eine Zwangsvollstreckung im Gang ist und die Gegenseite eine (recht fest verbundene) Anwaltskanzlei hat, die eindeutig unrechtmäßige Forderungen zu vollstrecken droht, ist es auch denkbar, dass schon eine einfache, anwaltliche Beratung zu erstatten ist, bin mir da aber nicht sicher...

Nicht vergessen: Wenn die Gegenseite die Mondforderungen mit eigenem, gerichtl. Mahnbescheid geltend machen will, auf jeden Fall widersprechen, vielleicht sogar, nach Absprache mit Anwalt, mit dem Widerspruch die Überleitung ins streitige Verfahren beantragen. Mit offensichtlich rechtswidrigen Fantasiegebühren haben die nicht viel Chancen, und es wird für sie teuer, vielleicht sogar so teuer, dass sie in dem Fall noch ein Minus machen.

Wenn sie Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen und in Schreiben deren Aufhebung gegen Zahlungen nicht titulierter Beträge, Anerkennung unberechtigter Forderungen, Ratenvereinbarungen usw. anbieten: Strafanzeige wegen gewerbsmäßiger Erpressung und Betrug, am besten dabei gleichzeitig zur Anwendung des erweiterten Verfalls nach §73d, §256 und §263 Abs.7 StGB auffordern (Abschöpfung kriminell erworbenen Vermögens, damit kann man solchen Leuten richtig ans Geld)!

-- Editiert xpuff666 am 05.04.2013 00:40

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#26
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Hinsichtlich der Gebühren ist es das Einfachste, sie in eine Klage rennen zu lassen.
Am besten aktiv dagegen vorgehen. Es darf über den Titel nur das gefordert werden, was tituliert ist, sowie etwaige Vollstreckungsgebühren.

Alles andere muss neu prozessiert werden. Ich gehe davon aus, dass der Anwalt das gesagt hat. Insofern würde ich, wenn der Titel immer noch nicht ausgehändigt wird, direkt den Anwalt mit einer entsprechenden Klage beauftragen. Dabei den Anwalt (soweit er es nicht schon getan hat) nochmal durchrechnen lassen.

Selbst wenn der Autor hier irgendetwas komisches unterschrieben hätte hinsichtlich der Ratenzahlungsvereinbarung und Zusatzkosten da gerechtfertigt wären, darf man die nicht mit Verweis auf den Titel einfordern. Das wäre aber auch die einzige Unwägbarkeit, soweit ich das beurteilen würde.

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1x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

quote:
Lass mich raten? 190 + Märchensteuer.


36€ inkl. MwSt. :-)

War ja auch erstmal nur ein Beratungsgespräch und wie ich schrieb warte ich jetzt erstmal ab, ob die mir die Kopien der Vollstreckungsbescheide schicken (habe übrigends auch mit dem Amtsgericht telefoniert wegen einer Kopie der VB - die schicken mir auch was zu.)

Wenn Wehnert & Kollegen nicht reagieren auf meine Bitte, dann werde ich nochmal zum Anwalt gehen und für das weitere Vorgehen seinerseits hat er mir auch schon den Preis genannt.

quote:
Ist aus dem Schreiben eine anwaltliche Verteidigung erkennbar?


Ne, das Schreiben habe ich privat aufgesetzt. Erst wenn die nicht darauf reagieren, werde ich mich wg. Schriftverkehr an den Anwalt wenden.

quote:
Hinsichtlich der Gebühren ist es das Einfachste, sie in eine Klage rennen zu lassen.
Am besten aktiv dagegen vorgehen. Es darf über den Titel nur das gefordert werden, was tituliert ist, sowie etwaige Vollstreckungsgebühren.


Ja, haste recht... werde mich jetzt erstmal darauf konzentrieren, den Titel im Original zu bekommen und den "Haftbefehl" aus der SCHUFA löschen zu lassen.

Grüße
toschm


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2x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Habe gestern vom AG Mayen und auch von Wehnert & Kollegen Kopien der drei VB erhalten.

Aus denen geht hervor, dass die Forderung für alle drei VB 949,87 Euro war.

Da ich an den GV ganz am Anfang 200€ zahlte (von denen dann 174,95€ an den Gläubiger ging), gehe ich mal davon aus, dass das, was auf dem Schreiben des GV vom 05.05.2012 stand (924,26€) die bis dahin aktuelle Forderung war und ich diese nun bezahlt habe.


Ich hänge mal die drei VB an... vielleicht hat ja noch jemand ne Idee / Ratschlag.

Ich habe auf jedenfall heute morgen ein Schreiben aufgesetzt an Wehnert & Kollegen wg. Herausgabe des Titels im Original
Morgen früh werde ich auch zum AG Charlottenburg gehen und mich in der Rechtsantragsstelle erkundigen wegen des nervigen Haftbefehls, der noch in der SCHUFA steht.

Hier die drei VB:
http://s7.directupload.net/images/130414/tey65z43.jpg
http://s1.directupload.net/images/130414/ryilm2ns.jpg
http://s7.directupload.net/images/130414/ow4tgg3i.jpg

Grüße und einen schönen Sonntag

toschm

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-- Editiert toschm am 14.04.2013 11:40

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#29
 Von 
guest-12316.06.2013 01:23:22
Status:
Schüler
(152 Beiträge, 113x hilfreich)

Meiner Meinung nach gilt Folgendes:

Das, was in den Vollstreckungsbescheiden explizit steht, muss bezahlt werden. Das sind aber nur 328,08 EUR, 270,49 EUR und 351,30 EUR. Die weiteren laufenden Zinsen von 13,25 % für die Zeit nach Ergehen der Vollstreckungsbescheide wirst du ebenfalls zahlen müssen, da diese ebenfalls tituliert sind.Zahlen musst du ebenfalls die Kosten etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers. Inwieweit die angesetzten Kosten in der tabellarischen Aufstellung zutreffend sind, steht in den Sternen.

Nicht zahlen würde ich folgende Positionen: "1. Brief titulierte Forderung" (vollkommen unklar, was das sein soll. Keine Ahnung, ob hier Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz anfallen können), Kontoführungskosten, "TZ-RA" (für eine bloße Teilzahlungsvereinbarung fallen keine Rechtsanwaltsgebühren an).

In deinem Schreiben sollte in etwa stehen,

- dass du die Gebühr für die Teilzahlungsvereinbarungen, die Kontoführungskosten und die Position "1. Brief titulierte Forderung" (und ggf. weitere Positionen) nicht anerkennst. Falls die Rechsanwälte hieran festhalten, sollen sie dir bitte mitteilen, welcher Gebührentatbestand des Rechtsanwaltsverütungsgesetzes hier nach Auffassung der Rechtsanwälte einschlägig sein soll.

- dass du die titulierten Forderungen, die Zinsen und die Vollstreckungskosten vollständig beglichen hast.

- dass du nunmehr um Herausgabe der vollstreckungsfähigen Ausfertigungen der Vollstreckungsbescheide bittest.

- dass du ansonsten Vollstreckungsgegenklage erheben wirst.

- dass dich verwundert, dass die Rechtsanwälte dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag über 9xx EUR erteilen, obwohl nach der eigenen Aufstellung der Rechtsanwälte lediglich noch 6xx EUR offen sind. Du bittest um Erklärung hierüber. Sollte kein nachvollziehbare Erklärung erfolgen, wirst du Strafanzeige wegen Betruges erstatten, da dann davon auszugehen ist, dass die Rechtsanwälte vorsätzlich Vollstreckungsaufträge über bereits nicht mehr bestehende Forderungen an den Gerichtsvollzieher erteilen.

(Das Schreiben würde ich mit der Überschrift/Betreffe-Zeile: "Androhung Vollstreckungsgegenklage, Strafanzeige gegen RAe xxxx" überschreiben).

Alles auf eigene Gefahr. Wenn du Sicherheit willst, musst du zum Rechtsanwalt gehen (ich erlaube mir mal, Mepeisens Signatur zu zitieren).

Wenn du dich rechtzeitig gekümmert hättest, hättest du überigens nicht einen einzigen Cent zahlen müssen. Die Forderungen stammen aus dem Jahr 2003 und waren damit bei Ergehen der Vollstreckungsbescheide schon längst verjährt. Wahrscheinlich haben die Forderungen sowieso nie bestanden. Wenn du im Internet unter "VH France" suchst, findest du Treffer zu Abzockversuchen durch Gewinnversprechen. Das sagt schon alles.

Hier ist es einem gelungen, die Vollstreckungsbescheide udn sein Geld zurückzubekommen: http://www.wk-anwaelte.de/index.php/aktuell/98-zivilrecht/195-fkh-gbr-lg-potsdam-verurteilt-fkh-zur-herausgabe-der-titel
Darauf verlassen, dass das immer klappt, würde ich mich aber nicht. Im Zweifel muss du beweisen, dass du in sittenwidriger Weise geschädigt wurdest. Das ist eine hohe Hürde.

Nachtrag:
Ich mach mal ausnahmsweise Werbung: http://www.wk-anwaelte.de/index.php/fkh-gbr Hab's nur im Internet gesehen. Ob die Kanzlei die richtige, weiß ich nicht. Es ist deine Entscheidung, ob du lieber einen Rechtsanwalt in der Nähe haben willst (hat auch seine Vorteile) oder einen, der anscheinend schon ähnliche Mandate bearbeitet hat.

-- Editiert Heinz Dieter am 14.04.2013 13:30

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#30
 Von 
toschm
Status:
Schüler
(419 Beiträge, 88x hilfreich)

Hallo Heinz Dieter,

danke für Deine ausführliche Resonanz.

Ich werde Zitate aus Deinem oberen Post noch in das Schreiben an die RAe einbauen... vielen Dank dafür.


quote:
Wenn du dich rechtzeitig gekümmert hättest, hättest du überigens nicht einen einzigen Cent zahlen müssen. Die Forderungen stammen aus dem Jahr 2003 und waren damit bei Ergehen der Vollstreckungsbescheide schon längst verjährt.


Mittlerweile bin ich auch etwas schlauer... hätte ich damals nur widersprochen.
Aber nun ist das Kind in den Brunnen gefallen.


Bin mal gespannt, was ich von denen als Antwort auf mein Schreiben erhalte...
Zum AG werde ich aber trotzdem morgen gehen und mich erkundigen wg. des Haftbefehls (ich nehme auch alle Unterlagen und Kontoauszüge mit)

Grüße
toschm

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