Andreas Schneider - Wer hat Erfahrungen mit der Kanzlei Andreas Schneider?

23. Oktober 2009 Thema abonnieren
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)
Andreas Schneider - Wer hat Erfahrungen mit der Kanzlei Andreas Schneider?

Wer hat Erfahrungen mit der Kanzlei Andreas Schneider?
Ist das überhaupt ein Rechtsanwalt? Muss man die "anwaltliche Versicherung der Mandatierung" glauben, wenn es einem so mitgeteilt wird?

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20 Antworten
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#1
 Von 
seba79
Status:
Lehrling
(1486 Beiträge, 569x hilfreich)
4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
Inguana
Status:
Beginner
(93 Beiträge, 29x hilfreich)

@ Erklaerbaer
Warum ist jeder ein Schuldner der von gewissen uminösen RA ´s Serienbriefe bekommt?



-----------------
"*** I wois nix*****"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Erklaerbaer = Ali reloaded :rock:

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2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:
Was bedeutet "uminös"?


Ich frage mich ja immer noch, wie es jemand zu vertieften juristischen Kenntnissen bringen kann, dem anscheinend selbst die kleinste Fähigkeit zur "Erforschung des wirklichen Willens" seines Gegenübers fehlt.

Oder sollte es sich bei diesem Manko etwa schlicht um eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (vulgo: Profilneurose) handeln ???

:augenroll:

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

Unser Erklaerbaer ist ein fürsorglicher und liebevoller Sozialpädagoge und möchte lediglich auf den " Rechtschreibfehler " hinweisen

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""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

rofl
ich lach mich weg



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""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:
Ist das überhaupt ein Rechtsanwalt?

Ja, das ist er



quote:
Muss man die "anwaltliche Versicherung der Mandatierung" glauben,

Nein, glauben muss man nur in der Kirche und selbst da soll es keine Pflicht sein. ;)



Der juristisch Grundgebildete schaut nochmals in seine Unterlagen, ob der Gläubiger den Schuldner informiert hat, das er die weitere Bearbeitung an Herrn Schneider abgeben wird.
Sollte dies nicht der Fall sein, schreibt man dem Anwalt das man sein Schreiben auf Grundlage des § 174 BGB mangels Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original zurückweist.
Das Schreiben sollte per Einschreiben/Rückschein versendet werden um einen 'zufälligen Untergang' im Machtbereich des Empfängers zu vermeiden.




§ 174 BGB - Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.




-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12326.10.2009 08:59:50
Status:
Beginner
(136 Beiträge, 92x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120081 Beiträge, 39828x hilfreich)

... nur ein Satz?
Das macht deinem Namen aber keine Ehre ...

-----------------
"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@erklärbär
Das Thema 174 ja oder nein
hatten wir in diesem und in anderen Foren in den letzten 3 oder 4 Jahren schon bestimmt 10 mal durchgekaut.


lg


-- Editiert am 25.10.2009 21:21

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#14
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Da muss man sich aber doch allmählich fragen, warum du offensichtlich immer noch nicht den Unterschied zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften begriffen hast?

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""

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#15
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

@jekyll and Hyde @erklaerbaer :
Ali - Nichts für ungut aber
Dein Spiel mit den sich selbst rechtgegenden Zweit und Dritt Nicks langweilt und ist einfach uncool.

lg



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""

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

Und ewig grüßt das Murmeltier - langweilig ist doch bestenfalls deine ewig gleichlautende 174er Nummer.
Jetzt erkläre doch - statt hier ewig dieselben Parolen zu wiederholen - einfach mal in deinen eigenen Worten den Unterschied zwischen ein- und mehrseitigen Rechtsgeschäften, damit der interessierte Leser endlich erfährt, ob und inwiefern du Ahnung von der Materie hast.





-- Editiert am 25.10.2009 22:18

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
Und ewig grüßt das Murmeltier

Eben drumm
Ich verabschiede mich aus diesem Threat

lg

-- Editiert am 25.10.2009 22:52

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Ebenezer
Status:
Lehrling
(1235 Beiträge, 630x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Da muss man sich aber doch allmählich fragen, warum du offensichtlich immer noch nicht den Unterschied zwischen einseitigen und mehrseitigen Rechtsgeschäften begriffen hast? <hr size=1 noshade>


Um ein- und mehrseitige Rechtsgeschäfte geht es hier überhaupt nicht.

Frage ist, ob ein Inkassounternehmen verpflichtet ist, sein Berechtigung zum Inkasso auf Anforderung nach §174 BGB nachzuweisen.

Im Regelfall wird es sich in einem solchen Fall um eine Inkassovollmacht handeln. Diese Bevollmächtigung ist zwar ein einseitiges Rechtsgeschäft, da sie aber im Regelfall nicht dem Schuldner gegenüber erklärt wird, kann es auf diese für die Frage der Anwendung des §174 BGB nicht ankommen (ganz abgesehen davon, dass derjenige vor Vollmachterteilung ohnehin noch kein "Bevollmächtigter" iSd. §174 BGB ist).

Abzustellen ist daher auf die Handlungen dem Schuldner gegenüber. Hierbei ist zu unterscheiden:

1) Der Schuldner befindet sich noch nicht im Verzug. Erst das Inkassoschreiben führt den Verzug herbei. Hier handlt es sich um eine Mahnung, die eindeutig unter §174 BGB fällt. Da in diesen Fällen aber ohnehin keine Inkassovergütung geschuldet wird, ist das ein Nebenkriegsschauplatz.

2) Es liegt bereits Verzug vor. Das Inkasso fordert lediglich zur Zahlung an den Gläubiger auf. Diese Aufforderung hat keinerlei Rechtswirkung, so dass §174 BGB nicht anwendbar ist.

3) Es liegt Verzug vor, und das Inkasso fordert zur Zahlung auf ein Inkassokonto auf.

In diesem Fall tritt bei Zahlung Erfüllung nach §§362 II, 185 I BGB ein. Auf diese Einziehung finden wegen der vergleichbaren Interessenlage die §§170ff BGB analoge Anwendung, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob es sich um eine geschäftsähnliche Handlung im engeren Sinne handelt (Palandt §398 Rdnr. 32). Dies umfasst auch das Recht zur Zurückweisung nach §174 BGB (Erman §174 Rdnr. 9).

In der Regel wird es darauf nicht ankommen, da eine Zurückweisung "unverzüglich" d.h. in der Regel höchstens drei Tage nach Empfang des ersten Inkassoschreibens erfolgen muss.

Die pauschale Aussage, §174 BGB finde hier keine Anwendung ist jedoch kaum vertretbar.

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"Sollte Ihnen mein Beitrag geholfen haben, würde ich mich über eine Bewertung freuen :-)."

-- Editiert am 26.10.2009 22:07

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
thehellion
Status:
Philosoph
(13873 Beiträge, 6410x hilfreich)

quote:
In der Regel wird es darauf nicht ankommen, da eine Zurückweisung "unverzüglich" d.h. in der Regel höchstens drei Tage nach Empfang des ersten Inkassoschreibens erfolgen muss.

oder das Zweite falls das Erste nicht oder sehr verspätet angekommen sein sollte
Es ist zwar durchaus selten aber es sollen schon Briefe bis zu 10 tage unterwegs gewesen sein bis sie den Empfänger erreicht haben

lg.




-- Editiert am 26.10.2009 22:30

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12330.10.2009 09:28:53
Status:
Beginner
(74 Beiträge, 43x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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