Abtretung von Forderung - rechtmäßig?!

21. Januar 2010 Thema abonnieren
 Von 
quarktasche4711
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)
Abtretung von Forderung - rechtmäßig?!

Hallo allerseits,
ich habe eine etwas vertrackte Frage - hoffe aber dass ich hier richtig bin...

Vor einiger Zeit ist ein Freund von mir Opfer einer Straftat geworden, was für ihn einige Kosten zur Folge hatte. Ich habe ihm Geld geliehen; er hat mir versprochen es zurückzuzahlen, sobald er vom Täter Schadenersatz erhalten hat. Nun hat sich aber herausgestellt, dass beim verurteilten Täter z.Zt. nichts zu holen ist, da er weder Einkommen noch Vermögen hat.
Das ist erstmal nicht weiter schlimm; ich habe meinem Freund angeboten auf die Rückzahlung des geliehenen Geldes zu verzichten. Das ist ihm aber unangenehm, und er hat mir angeboten, dass er dann zumindest seine (titulierte) Forderung gegen den Täter an mich abtritt, so dass ich vielleicht irgendwann doch noch das Geld bekomme...
Meine Frage ist nun: Geht das überhaupt? Ist es rechtlich zulässig, dass ein Privatmann eine Forderung an einen anderen Privatmann abtritt ("verkauft")?
Ich glaube mal gehört zu haben, dass man Forderungen nur an spezielle Unternehmen abtreten kann...
Ich würd mich freuen wenn das hier jemand beantworten könnte - danke schon mal!

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

Hallo ,
kurz und knapp : ja

guckst du hier:link

§398 BGB

lg actrostom



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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

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#2
 Von 
quarktasche4711
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Erstmal danke für die schnelle Antwort!

Eine Frage habe ich aber noch: In dem Link findet sich die Einschränkung:
"Grundsätzlich darf jeder Anspruch abgetreten werden.
Unwirksam sind gemäß §§ 399 , 400 BGB Abtretungen von:

•höchstpersönlichen Ansprüchen (z. B. Urlaubsanspruch, Unterhalts- und Rentenansprüche)"

Ist ein Schmerzensgeld nicht solch ein höchstpersönlicher Anspruch?
Gruß
q4711

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
actrostom
Status:
Praktikant
(718 Beiträge, 246x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
§ 253 Abs. 2 BGB ist jedoch keine eigenständige Anspruchsgrundlage. Diese Norm setzt voraus, dass dem Geschädigten aus Delikt, Vertrag oder Gefährdungshaftung wegen Verletzung eines der in Abs. 2 genannten Lebensgüter ein Schadensersatzanspruch zusteht.


Das Schmerzensgeld ist nicht zweckgebunden, der Geschädigte kann frei darüber verfügen. Des Weiteren ist noch zu beachten, dass das Schmerzensgeld den materiellen Schaden (und umgekehrt) nicht mindert.


Das Schmerzensgeld ist unpfändbar und kann auch nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen. [color=red]Der Schmerzensgeldanspruch ist aber vererblich und auch übertragbar[/color]. <hr size=1 noshade>


lg actrostom

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"Alle hier geschriebenen Worte sind frei gefunden und zufällig zusammengesetzt."

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
quarktasche4711
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 2x hilfreich)

Sehr ausführliche + nachvollziehbare Antwort - vielen besten Dank für die Hilfe!!
LG qt4711

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#5
 Von 
guest-12325.01.2010 02:56:52
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 9x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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