Hallo,
ich habe mir vor länger Zeit Geld von einer Freundin geliehen und bis heute keine Raten bezahlt. Kann ich meine zu erwartende Einkommensteuererstattung abtreten? Ich habe noch keinen InsO-Antrag gestellt oder eine EV abgegeben. Gerät die Forderung durch die Abtretung dann nicht in die InsO. (die Forderung wäre durch die Erstattung ja erledigt)?
Abtretung einer Forderung - Einkommensteuererstattung?
Post vom Inkassobüro?
Post vom Inkassobüro?
Natürlich können Sie diese Erstattung abtreten. Sollten Sie allerdings noch andere Gläubiger haben, welche bereits einen Titel haben, besteht die Gefahr, dass jemand schneller ist und somit das Geld gepfändet wird. Eine ABtretung wird Sie davor auch nicht schützen.
Wenn Sie InsO beantragen, fällt dieses Geld in die Insolvenzmasse und wird unter allen GLs verteilt
... die Frage ist, ob ich die Forderung gegenüber dem Finanzamt in der EV als abgetreten angebe. Meine LV habe ich ja auch an die Bank zur Immo-Finanzierung abgetreten und die dürfen diese jetzt alleinig verwerten...
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Nee, das wird so einfach nicht sein. Diese Forderung wird wohl in die päfndbare Masse einfliessen.
Ansonsten könnte jeder irgendwelche zu erwartenden Zahlungen an Freund/Freundin etc. pp. "pro forma" abtreten, damit das Geld erhalten bleibt.
Das funktioniert nicht!!!
@murgab:
die Aussage, dass Abtretung nicht vor der Pfändung schützt, stimmt nicht. Für die Zwangsvollstreckung ist es entscheidend, wann sie dem Drittschuldner zugestellt wird. Wenn eine Abtretung vor diesem Zeitpunkt datiert, geht die nachfolgende Pfändung ins Leere. Es ist auch völlig egal, ob und wann diese Abtretung offen gelegt wurde.
Weil viele Schuldner diesen Trick kennen und mit rückdatierten Abtretungen versuchen, den Gläubigern eine Nase zu drehen, hier gleich eine Warnung : Das ist strafbar und der Gläubiger wird sicherlich auch Strafanzeige stellen. Gutachter können bezüglich einer Datierung Erstaunliches feststellen.
Gruss Hans-Jürgen
***
@hjbartel: was würde der Fragsteller jetzt tun können?? Eine strafbare Handlung begehen, denn er müßte rückdatieren.
Womit Ihre Korrektur meiner Aussage, zwar grundsätzlich richtig wäre, jedoch keinerlei hilfreichen Nutzen für den Fragesteller bringt.
Ich sehe es nicht als meine Berufung an, überhaupt erst auf Straftat-Möglichkeiten hinzuweisen, da damit niemandem geholfen wäre.
-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"
Hallo,
ich habe nur eine falsche Aussage (Abtretung schützt nicht vor Pfändung) korrigiert. Der zweite Teil war für "Neunmalkluge" gedacht, die möglicherweise dies als Anregung nehmen wollen.
Ich gebe aber gern zu, dass aus meinem Posting nicht erkennbar war, dass ich nicht den Fragesteller "warnen" wollte, sondern die Schuldner, die sich mit Tricks vor der Zahlung drüclen wollen. Das hat mit der Ursprungsfrage nichts zu tun.
Eigentlich bin ich immer ganz lieb ;-)
Gruss Hans-Jürgen
***
-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:41:46
-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:43:57
-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:45:53
Ich auch, aber nur manchmal!!!
hinsichtlich einer möglichen pfändung die vorrangig ist, stimme ich dem gesagten zu.
allerdings sind steuerrückerstattungsansprüche nicht von der abtretungserklärung der insolvenz umfasst (siehe unten) - so dass ich den fall in die insolvenzmasse zumindest bezweifeln würde:
BGH IX ZR 115/04
'Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung
überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem
Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber
gemäß § 38 EStG
einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur
des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung
wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen
(§ 37 Abs. 2 AO
), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter
zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt,
auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende
Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens,
das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht
(BFH/NV 1996, 10
, 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche
unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507
, 508; LG Kiel ZInsO
2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368
, 1369; FG Münster EFG 2005,
251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331
, 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG
2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/
Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453).'
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