Abtretung einer Forderung - Einkommensteuererstattung?

9. Dezember 2005 Thema abonnieren
 Von 
outlaw2010
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)
Abtretung einer Forderung - Einkommensteuererstattung?

Hallo,

ich habe mir vor länger Zeit Geld von einer Freundin geliehen und bis heute keine Raten bezahlt. Kann ich meine zu erwartende Einkommensteuererstattung abtreten? Ich habe noch keinen InsO-Antrag gestellt oder eine EV abgegeben. Gerät die Forderung durch die Abtretung dann nicht in die InsO. (die Forderung wäre durch die Erstattung ja erledigt)?

Post vom Inkassobüro?

Post vom Inkassobüro?

Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Inkassorecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Natürlich können Sie diese Erstattung abtreten. Sollten Sie allerdings noch andere Gläubiger haben, welche bereits einen Titel haben, besteht die Gefahr, dass jemand schneller ist und somit das Geld gepfändet wird. Eine ABtretung wird Sie davor auch nicht schützen.

Wenn Sie InsO beantragen, fällt dieses Geld in die Insolvenzmasse und wird unter allen GLs verteilt

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
outlaw2010
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

... die Frage ist, ob ich die Forderung gegenüber dem Finanzamt in der EV als abgetreten angebe. Meine LV habe ich ja auch an die Bank zur Immo-Finanzierung abgetreten und die dürfen diese jetzt alleinig verwerten...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Nee, das wird so einfach nicht sein. Diese Forderung wird wohl in die päfndbare Masse einfliessen.

Ansonsten könnte jeder irgendwelche zu erwartenden Zahlungen an Freund/Freundin etc. pp. "pro forma" abtreten, damit das Geld erhalten bleibt.

Das funktioniert nicht!!!

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

@murgab:

die Aussage, dass Abtretung nicht vor der Pfändung schützt, stimmt nicht. Für die Zwangsvollstreckung ist es entscheidend, wann sie dem Drittschuldner zugestellt wird. Wenn eine Abtretung vor diesem Zeitpunkt datiert, geht die nachfolgende Pfändung ins Leere. Es ist auch völlig egal, ob und wann diese Abtretung offen gelegt wurde.

Weil viele Schuldner diesen Trick kennen und mit rückdatierten Abtretungen versuchen, den Gläubigern eine Nase zu drehen, hier gleich eine Warnung : Das ist strafbar und der Gläubiger wird sicherlich auch Strafanzeige stellen. Gutachter können bezüglich einer Datierung Erstaunliches feststellen.

Gruss Hans-Jürgen
***

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

@hjbartel: was würde der Fragsteller jetzt tun können?? Eine strafbare Handlung begehen, denn er müßte rückdatieren.

Womit Ihre Korrektur meiner Aussage, zwar grundsätzlich richtig wäre, jedoch keinerlei hilfreichen Nutzen für den Fragesteller bringt.

Ich sehe es nicht als meine Berufung an, überhaupt erst auf Straftat-Möglichkeiten hinzuweisen, da damit niemandem geholfen wäre.



-----------------
"Eigentlich bin ich ganz lieb, manchmal!"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hjbartel
Status:
Schüler
(215 Beiträge, 36x hilfreich)

Hallo,

ich habe nur eine falsche Aussage (Abtretung schützt nicht vor Pfändung) korrigiert. Der zweite Teil war für "Neunmalkluge" gedacht, die möglicherweise dies als Anregung nehmen wollen.

Ich gebe aber gern zu, dass aus meinem Posting nicht erkennbar war, dass ich nicht den Fragesteller "warnen" wollte, sondern die Schuldner, die sich mit Tricks vor der Zahlung drüclen wollen. Das hat mit der Ursprungsfrage nichts zu tun.

Eigentlich bin ich immer ganz lieb ;-)

Gruss Hans-Jürgen
***

-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:41:46

-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:43:57

-- Editiert von hjbartel am 15.12.2005 12:45:53

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
murgab123
Status:
Student
(2959 Beiträge, 654x hilfreich)

Ich auch, aber nur manchmal!!!

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

hinsichtlich einer möglichen pfändung die vorrangig ist, stimme ich dem gesagten zu.

allerdings sind steuerrückerstattungsansprüche nicht von der abtretungserklärung der insolvenz umfasst (siehe unten) - so dass ich den fall in die insolvenzmasse zumindest bezweifeln würde:

BGH IX ZR 115/04

'Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu. Der Anspruch auf Erstattung
überzahlter Lohnsteuer hat zwar seinen materiellen Ursprung insofern in dem
Arbeitsverhältnis, als zum Arbeitslohn auch die Lohnsteuer gehört, die der Arbeitgeber
gemäß § 38 EStG einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen
hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wandelt sich die Rechtsnatur
des als Lohnsteuer einbehaltenen Teils der Bezüge jedoch aufgrund des entstehenden Lohnsteueranspruchs des Staates. Im Fall einer Rückerstattung
wird aus dem Steueranspruch des Staates der Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen
(§ 37 Abs. 2 AO ), ohne dabei seinen öffentlich-rechtlichen Charakter
zu verlieren. Der an den Steuerpflichtigen zu erstattende Betrag erlangt,
auch wenn er wirtschaftlich betrachtet das auf den Veranlagungszeitraum entfallende
Einkommen erhöht, nicht wieder den Charakter eines Einkommens,
das dem Berechtigten aufgrund einer Arbeits- oder Dienstleistung zusteht
(BFH/NV 1996, 10 , 12; 281, 282; 1999, 738, 739). Steuererstattungsansprüche
unterfallen deshalb grundsätzlich nicht der Abtretungserklärung gemäß § 287
Abs. 2 Satz 1 InsO (vgl. LG Koblenz ZInsO 2000, 507 , 508; LG Kiel ZInsO
2004, 558; FG Düsseldorf ZInsO 2004, 1368 , 1369; FG Münster EFG 2005,
251 f; Hessisches FG EFG 2005, 331 , 332; Schleswig-Holsteinisches FG EFG
2005, 333; MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 40; MünchKomm-InsO/
Ehricke, § 294 Rn. 39; Grote ZInsO 2001, 452, 453).'

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.998 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen