Verjährung v. Handwerkerrechnung

5. März 2002 Thema abonnieren
 Von 
Geiger
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung v. Handwerkerrechnung

Ich habe im August 2000 einen Kleiderschrank durch einen Schreinerbetrieb reparieren lassen. Der Inhaber dieses Betriebs war auch mein Vermieter. Eine Rechnung über die Reparatur habe ich nicht bekommen. Zum 1.02.02 habe ich die Wohnung gekündigt. Am 28.02.02 erhielt ich eine Rechnung über die in 2000 ausgeführte Reparatur. Ist diese Forderung verjährt oder kann der Schreiner diese Rechnung mit meiner Kaution (die er noch nicht erstattet hat) verrechnen?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Scharnhorst
Status:
Praktikant
(827 Beiträge, 127x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Geiger,

Handwerkerrechnungen gegenüber Privatpersonen verjähren innerhalb von zwei Jahren, wobei die Frist erst im auf die Beendigung der Arbeiten folgenden Jahr beginnt. In Ihrem Fall scheint das der 01.01.2001 zu sein.
Folglich tritt eine Verjährung erst mit Ablauf des 31.12.2002 ein. Ob insoweit eine Rechnung gestellt wurde ist unrelevant, da bereits die Abrechenfähigkeit genügt.

Nach ständiger Rechtssprechung wird den Vermietern zugestanden, die Mietkaution für 6 Monate einzubehalten, bis nämlich spätestens eine Abrechnung der letzten Nebenkosten verlangt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Scharnhorst
Rechtsanwalt

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