Verjährung Handwerkerrechnung

9. Januar 2002 Thema abonnieren
 Von 
Heidi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Verjährung Handwerkerrechnung

Hallo,
kann mir jemand sachkundig Rat geben? Wir haben im Jahre 1999 eine Handwerkerleistung in Anspruch genommen, aber bis zum 4.1.2002 nie eine Rechnung erhalten. Die Rechnung ist auf den 28.12.2001 datiert, der Poststempel vom 3.1.2002. Können wir davon ausgehen, dass die Rechnung verjährt ist? Ist es richtig, dass die Verjährungsfrist 2 Jahre beträgt?
Vielen Dank schon jetzt.

Heidi

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Heidi,

es ist richtig, dass Handwerkerrechnungen in 2 Jahren verjähren.
Allerdings ist der Verjährugnsbeginn der Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Die Verjährung beginnt daher am 31.12.1999. Der Anspruch ist also erst am 31.12.2001 verjährt.

Die Rechnung reicht nicht für eine Unterbrechung der Verjährung - der Handwerker hätte Ihnen schon einen Mahnbescheid schicken müssen oder Klage einreichen müssen.

Die Forderung ist daher verjährt - sie müssen nicht mehr, können aber noch zahlen.

Neil

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Wacker
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 3x hilfreich)

Ich habe einen vergleichbaren Fall, hier
datiert die Rechnung der Steuerkanzlei vom
30.12.02 ,Poststempel vom 01.01.03 die Leistung wurde in 2000 erbracht.

Frage: werden die Rechnungen einer Steuer/Anwaltskanzlei gleichbehandelt wie Handwerkerrechnungen.

Wacker

3x Hilfreiche Antwort

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