Schadenersatz auch ohne Schadensbehebung?

7. Januar 2018 Thema abonnieren
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)
Schadenersatz auch ohne Schadensbehebung?

gutes neues Jahr
Ein Problem: Eine Möbelfirma hatte Bademöbel installiert und dabei erforderliche Bohrungen angebracht. Dabei wurde durch Unachtsamkeit eine Stromleitung verletzt, so dass zwei Steckdosen daneben nicht mehr funktionieren.
Der Schaden wurde gemeldet und nach einigem hin und her von der zuständigen Haftpflichtversicherung anerkannt, mit der Aufforderung, durch einen Fachbetrieb den Reparaturaufwand feststellen zu lassen. Das ist erfolgt und liegt wegen noch notwendiger Kachelarbeiten bei ca 1000€.
Die Versicherung wartet nun auf den Abschluss der Arbeiten, um die Rechnung zu begleichen. So weit, so gut.
Nun hat sich herausgestellt, dass es sehr schwierig ist, ein Geschäft zu finden, das sozusagen als "Generalunternehmer" den Auftrag komplett ausführt. Vielleicht liegt es auch an der z. Z. sehr günstigen Auftragslage für die Branche. Hinzu kommt, dass es für uns Gründe gibt, die Arbeit gar nicht mehr ausführen zu lassen, sondern mit dem Schaden zu leben.
Die Frage ist nun: können wir dennoch von der Versicherung wenigstens eine Teilzahlung beanspruchen, um den Vorgang dadurch abzuschliessen, denn geschädigt wurden wir ja nun mal, - analog zu den Autohaftplichtschäden, bei denen der Geschädigte Anspruch auf eine Zahlung hat und es ihm freigestellt ist, ob er reparieren lässt und bei wem oder selbst oder eben nicht?
gibt es dazu eine eindeutige Rechtslage?

-- Editiert von Feldlerche am 07.01.2018 17:18

-- Editiert von Feldlerche am 07.01.2018 17:19

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Der Schaden ist zu ersetzen und kann auch auf Basis eines Kostenvoranschlags abgerechnet werden.

Wobei eine angebohrte Leitung ein ständige Gefahrenquelle (Kriechstrom, Kabelbrand) ist, wenn diese nicht stillgelegt ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

danke für die Antwort
das heisst also, die können die Zahlung nicht verweigern nur weil ich keine Abrechnung der Arbeitsausführung vorweisen kann. Ich ersuche also um Zahlung des Nettobetrages der kalkulierten Reparaturkosten (ohne MwSt, konsequenterweise eigentlich mit der Steuer oder?). Bin mal auf die Antwort gespannt ob die Schwierigkeiten machen.
übrigens: bei der durchbohrten Ader handelt es sich um den Nulleiter, nicht um die spannungsführende Phase, also Glück im Unglück.


-- Editiert von Feldlerche am 07.01.2018 21:45

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
Wobei ich eigentlich dachte, dass es fiktive Abrechnung so nur bei der Kfz-Haftpflicht gibt

Im Kfz Bereich ist es üblich.
In den anderen Bereichen kommt es auf die Versicherung an.



Zitat (von Feldlerche):
das heisst also, die können die Zahlung nicht verweigern nur weil ich keine Abrechnung der Arbeitsausführung vorweisen kann.

Doch, können sie.
Dann müsste man halt schauen, mit welcher Begründung. Und notfalls vor Gericht klagen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
. Bin mal auf die Antwort gespannt ob die Schwierigkeiten machen.

Könnte passieren, es sei denn man hat zwei Bäder in der Wohnung.
Zitat (von Feldlerche):
übrigens: bei der durchbohrten Ader handelt es sich um den Nulleiter, nicht um die spannungsführende Phase, also Glück im Unglück.

Glück ist das nicht, es könnte sogar aus dem Grund sein, das die Versicherung sagen kann, ohne Reparatur ist das Bad nicht verwendbar, Denn der Neutralleiter wird ebenfalls durch den RCD (FI) überwacht, und Kriechstrom bedeutet das dieser fliegt.
In dem Fall eine Rechnung vom Elektrofachbetrieb vorlegen, da sich der Versicherer ja darauf berufen kann, das Arbeiten an elektrischen Anlagen nur Fachfirmen durchführen dürfen, und die restlichen Arbeiten sich ohne UST auszahlen lassen.

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#8
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

@0815frager und auch @FloRyan (nicht Null mit grüngelb=schutz verwechseln!)
<<<Glück ist das nicht, es könnte sogar aus dem Grund sein, das die Versicherung sagen kann, ohne Reparatur ist das Bad nicht verwendbar, Denn der Neutralleiter wird ebenfalls durch den RCD (FI) überwacht, und Kriechstrom bedeutet das dieser fliegt. <<

das ist eben nicht der Fall, sondern lediglich diese beiden Steckdosen haben nur noch intakten Phasenanschluß und Strom kann nicht abgenommen werden, da eben der Nulleiter durchtrennt ist. der FI hat unter diesen Umständen gar keinen Grund anzusprechen, da er nur auslöst wenn eine Stromdifferenz zwischen Phase und Null auftritt. Wenn die Phasenleitung keine Verbindung zur Mauer bekommen hat, fliesst eben auch kein Kriechstrom und damit auch keine Differenz. Schön ist das natürlich nicht, aber eine Gefahr besteht wegen der geradezu chirurgischen Präzision des Schadens durchaus nicht. Bei Rundleitungen NYN wäre das sehr unwahscheinlich, nicht aber bei Stegleitungen mit den nebeneinander liegenden Drähten.
soweit nur mal zum technischen
danke für die hilfreichen Antworten.

-- Editiert von Feldlerche am 08.01.2018 08:31

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#9
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

hallo Fachkundige
Die Versicherung hat nun reagiert mit einem Angebot. Sie wollen vorab nur die Hälfte des begutachteten Schaden zahlen und die andere Hälfte erst nach Abschluß der Arbeiten. Eine Verzichtserklärung auf weitere Ansprüche ist beigefügt zur Unterschrift.
Die Positionen, die sie nicht gleich bezahlen wollen, sind rot markiert in der Gutachteraufstellung:
es sind: Spiegelschrank abklemmen/-anklemmen, sowie die Fliesenarbeiten und natürlich die Mehrwertsteuer.

Ich halte das für ein Manöver nach dem Motto: probieren wir es doch mal, vielleicht lassen die sich beeindrucken. Die ausgenommenen Arbeiten gehören zum Schaden, wie auch die eigentlichen Elektroarbeiten.

Was haltet ihr davon? Ich möchte diesen Übertölpelungsversuch ablehnen und die volle Schadenssumme einfordern (§249(2))
Wenn Sie weiter rummäkeln und nicht zahlen: Ich würde Klage erheben und mich ggf. selbst vertreten, da ich die rechtliche Lage für überschaubar halte. Falls RA: müsste ich den wohl erst mal selbst zahlen und bei Sieg müssten die seine Kosten tragen? Wie wäre es aber mit diesen Kosten, wenn die Gegenseite vorher zahlt, nachdem sie der Anwalt kontaktiert hatte? Müssten die dann den RA auch zahlen?
danke sehr für nochmaligen Rat

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#10
 Von 
0815Frager
Status:
Master
(4953 Beiträge, 2376x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
@0815frager und auch @FloRyan (nicht Null mit grüngelb=schutz verwechseln!)

Das wird nicht verwechselt.
Man sollte sich lieber mal mit einem Fachmann vor Ort unterhalten, der erklärt einem auch die Funktion eines RCD und das 30 mA schon ausreicht um den Stromkreis lahm zu legen.
Zitat (von Feldlerche):
natürlich die Mehrwertsteuer.

Wenn keine Mehrwertsteuer anfällt wird man die auch wie beim KFZ nicht erhalten. Da fällt man schon mal auf den Bauch.
Zitat (von Feldlerche):
die volle Schadenssumme einfordern (§249(2))
#
Fordern kann man alles, nur das dies ein Gericht anerkennt steht auf einem anderen Blatt Papier.
Zitat (von Feldlerche):
Die Positionen, die sie nicht gleich bezahlen wollen, sind rot markiert in der Gutachteraufstellung:
es sind: Spiegelschrank abklemmen/-anklemmen, sowie die Fliesenarbeiten
#
Eine mögliche Argumentation könnte von der Gegenseite sein, wenn man die Arbeiten nicht ausführen lässt, und erst später bei eine Sanierung das nachholt, fallen keine Kosten an.
Besser wäre man eben gestellt, anstatt Fiktiv ab zu rechnen, die Arbeiten ausführen zu lassen.

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#11
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

Liebe Forenleute
Die Versicherung hat sich, wie gesagt, gemeldet und will nur ca 469 von 865 sofort begleichen, und zwar mit folgender Mitteilung:
Zitat:
Aufgrund gesetzlicher Grundlagen und ständiger Rechtsprechung sind folgende Positionen erst bei Nachweis der einzelnen Leistungen zu erstatten:
1. die ges. MwSt
2. die berechneten Kosten für An- und Abfahrt
3. weiter fiktive Kosten (z.b. für Entsorgung. Einrichtung der Baustelle)
Diese z-Z. nicht zu erstattenden Kosten werden nach Vorlage einer vom Finanzamt anerkannten Handwerkerrechnung nachträglich erstattet.
Zitat Ende

hier möchte ich daher Fragen:
- welche gesetzlichen Regelungen modifizieren den Anspruch des Geschädigten in Abweichung von $249(2)?
- gibt es aus der lfd. Rechtsprechung diesbezügliche Urteile?

Die Versicherung hat dazu nichts ausgeführt. Ich halte daher diese Äusserung für den Versuch, mich als rechtsunkundigen hinter die Fichte zu führen, damit ich die Verzichtserklärung für die andere Hälfte unterschreibe (gleich mit beigelegt)

Ich habe daher folgendes Schreiben vorbereitet zur Absendung. Möchte mich aber hier nochmals erkundigen:
---------------------------
Vielen Dank für Ihr Angebot, das ich jedoch so nicht annehmen kann. Eine Aufteilung in einen „Hauptschaden", der sofort regulierbar ist und einen „Nebenschaden" mit späterer Regulierung unter bestimmten Bedingungen ist nicht rechtens.
Der Schaden umfasst alle aufgeführten Positionen in ihrer Gesamtheit und ist durch den Schadensersatz zu begleichen, in einer Zahlung in voller Höhe und insbesondere ohne Bedingungen und regulierende Auflagen. Es steht nach BGB im Belieben des Geschädigten, was er mit dieser Ausgleichszahlung tut. Ich denke, Sie wissen das auch.
Seien Sie also bitte so freundlich und schließen Sie dieses leidige Kapitel ab. Meine Kontoangaben habe ich mit Ihrem Formular beigelegt.
Es wäre mir nicht angenehm, wenn ich meinen Rechtsbeistand noch mit der Sache befassen müsste. Eine Deckungserklärung meiner Rechtsschutzversicherung habe ich mir allerdings bereits geben lassen.
Ich verbleibe mit bestem Gruß
--------------------------------------------
Ich bitte um Eure Beiträge
gruss Feldlerche

-- Editiert von Feldlerche am 23.01.2018 19:16

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#13
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2420x hilfreich)

Die Forenrichtlinien verbieten individuelle Rechtsberatung. Wir werden dir hier also kein rechtssicheres Schreiben diktieren, mit dem du maximal viel von der Versicherung abgreifen kannst.

Nur so viel: der obige Beispieltext weist den Schreiber als hoffnungsvollen aber ziemlich uninformierten Naivling aus.
Da der Naivling bereits erwähnt, seinen imaginären Rechtsbeistand konsultieren zu wollen, wird man ihn daran vermutlich nicht hindern - zumal das die Versicherung bei DEM Schreiben auch nichts extra kostet.

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#14
 Von 
Feldlerche
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 17x hilfreich)

@Dr. Kaiser
das las sich in #6 aber etwas anders. Da haben Sie von der zu Recht ungeschmälerten Gesamtforderung gesprochen. Jetzt ist offenbar die Splittung legitim. Was stimmt nun?
ausserdem: was ist mit $249BGB? wodurch wird das modifiziert, welches Gesetz, welche Urteile schränken die Vollzahlung ein, wie es die Versicherung behauptet?

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Feldlerche):
unter bestimmten Bedingungen ist nicht rechtens.

Das das rechtens ist, steht aber dummerweise genau so in § 249 BGB



Zitat (von Feldlerche):
Der Schaden umfasst alle aufgeführten Positionen in ihrer Gesamtheit und ist durch den Schadensersatz zu begleichen, in einer Zahlung in voller Höhe und insbesondere ohne Bedingungen und regulierende Auflagen.

Nö, siehe § 249 BGB .
Es wird der Schaden ersetzt, nicht irgendwelche Posten die nicht entstanden sind und auch nie entstehen werden.



Da wird die Finte mit der Deckungszusage auch nicht wirklich helfen. Denn Rechtsschutzversicherungen prüfen die Erfolgsaussichten, das wissen auch die Versicherungen ...



Signatur:

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Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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