Rechnung bezahlt, Leistung nicht erbracht

27. März 2012 Thema abonnieren
 Von 
tealow
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Rechnung bezahlt, Leistung nicht erbracht

Hallo,
wir haben folgendes "Problem":

- in 2011 Altbau komplett saniert mit Baubegleitung (inkl. Rechungsprüfung durch Architekten)
- Bau ist abgenommen, Rechnungen sind bezahlt
- Durch einen "Zufall" haben wir bemerkt, dass im Bereich der Dachsanierung mehr abgerechnet wurde als geleistet wurde (konkret 40m Dachkante berechnet, es wurde aber nur 28m verbaut). Die 12m Differenz machen etwa 1100 EUR brutto aus
- Welche rechtlichen Chancen haben wir jetzt im Nachhinein das Geld wieder zu bekommen?
- Handwerker kontaktiert. Antwort: Bei Angebotserstellung handelte es sich firmenpolitisch um eine Mischkalkulation. Alle Angaben sind mit ca. Mengen angegeben. Der in Rechung gestellte Posten darf mit in anderen in Rechnung gestellten Positionen verschwimmen. Als Beispiel wird eine Dachrinne genannt, die nicht in der Rechnung stand und sich kostenmäßig mit dem Streitbetrag deckt.
- Nach Kontrolle hat sich ergeben, dass die Dachrinne gar nicht von dem entsprechenden Handwerker geliefert und montiert wurde, sondern durch einen anderen Handwerker (also offensichtlich Falschaussage des Handwerkers).

Jemand eine Idee wir man hier weiter vorgehen kann und welche rechtlichen Chancen man hat?

Probleme mit dem Gewerbe?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
xxsirodxx
Status:
Student
(2281 Beiträge, 1339x hilfreich)

Das ist Unsinn. Wenn 40,00 m. in Rechnung gestellt werden
müssen sie auch verbaut sein. Verlangen Sie die Überzahlung zurück, oder wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle der Dachdeckerinnung.

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
fridolin501
Status:
Lehrling
(1016 Beiträge, 583x hilfreich)

Die rechtlichen Chancen stehen m.E. sehr gut, wenn in der Rechnung auch 40 m stehen. Wenn die aber in der Schlussrechnung tatsächlich "verschwommen" sind mit den anderen Positionen, dann würde sich evtl. lohnen, sofern der Gang zur Schlichtungsstelle erfolglos verläuft, die Überzahlung einzuklagen.

Die Rechnungsprüfung durch den Architekten ist im Übrigen m. W. nicht bindend, auch wenn dieser die berechneten 40 m geprüft hat, hat damit der Handwerker noch keinen Anspruch auf Vergütung, wenn diese nicht verbaut wurden.



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