Hallo,
ich habe eine Frage zur Verjährung von Ansprüchen aus einer Dienstleistung.
Folgender Sachverhalt:
Hauseigentümer A hat Ende 2012 für seinen Neubau den Heizungsbauer B beauftragt, die Heizungsanlage sowie Solaranlage und Sanitär einzubauen und anzuschließen. B stellte einen Kostenvoranschlag für das Material aus, 5% Rabatt auf das Material wurden mündlich vereinbart. Vertraglich wurde nichts vereinbart, A musste nie etwas unterschreiben.
Im Mai 2013 war B das letzte Mal auf der Baustelle, im Juni wurde das Haus fertig gestellt. In der Zwischenzeit (bis Mai) erfolgten 2 Abschlagszahlungen von A an B (insgesamt 15.000 EUR).
Die offizielle Abrechnung kam im Januar 2014. Darin wurden allerdings unverhältnismäßig hohe Arbeitskosten bzw. Lohnkosten verlangt. Der abgesprochene Rabatt für das Material wurde ebenso nicht berücksichtigt. A bemängelte diese Punkte umgehend telefonisch bei B, worauf dieser versprach, zeitnah eine korrekte Abrechnung auszustellen und sich zu melden. Seitdem hatte sich B nicht mehr gemeldet. A ging davon aus, dass sich die Angelegenheit erledigt hat und B den noch ausstehenden Betrag als Rabatt verrechnet hat.
Heute kam nun mit Datum 21.09.2018 noch einmal eine Schlussrechnung von B für Materiallieferungen. Gesamtbetrag ca. 18.800 EUR, abzüglich den bereits gezahlten 15.000 EUR. Es ergibt sich demnach ein Restbetrag von ca. 3.800 EUR. Zusätzlich möchte B seine Arbeitsstunden noch bezahlt bekommen.
Wie sieht es hier nun mit der Verjährung aus? Eigentlich verjährt der Anspruch nach 3 Jahren, also 2017. Oder wird hier durch die erneute Schlussrechnung ein neuer Anspruch begründet? Wie sollte A hier weiter vorgehen?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe.
Neue Schlussrechnung nach über 4 Jahren
Probleme mit dem Gewerbe?
Probleme mit dem Gewerbe?
Ich persönlich pflege solche Schreiben ja erst mal zu ignorieren ... insbesondere wenn diese ohne Zustellnachweis angekommen sind.
Moin, ein Kostenvoranschlag für Material ist gut und schön, mehr aber auch nicht. Wer ein Haus neu baut/bauen lässt, und dass im 21.Jahrhundert und in Deutschland, und ohne Vertrag Leistungen erhält.... warum zahlt der A denn überhaupt etwas an B?ZitatB stellte einen Kostenvoranschlag für das Material aus, 5% Rabatt auf das Material wurden mündlich vereinbart. Vertraglich wurde nichts vereinbart, A musste nie etwas unterschreiben. :
Aufgrund welcher Vereinbarung? Und für was?Zitaterfolgten 2 Abschlagszahlungen von A an B (insgesamt 15.000 EUR). :
Kann nicht sein, wenn A nur über die Materialkosten und einen gierigen Rabatt informiert war in 2012.Zitatunverhältnismäßig hohe Arbeitskosten bzw. Lohnkosten verlangt. :
Die Schlussrechnung kann nur 1x Schlussrechnung heißen. Die anderen heißen Zwischenrechnungen oder Abschlagsrechnung. Aber wenn gar nichts vertraglich vereinbart wurde, ist iwie alles möglich.Zitatnoch einmal eine Schlussrechnung von B für Materiallieferungen. :
Waren die in der *überhöhten* Rechnung von 2014 nicht enthalten?ZitatZusätzlich möchte B seine Arbeitsstunden noch bezahlt bekommen. :
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Vielen Dank schon mal für die Antworten.
Wir leben hier sehr ländlich und schließen deshalb alles eher mündlich ab. A kennt B auch durch Bekannte. Von daher wurde nie ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt.
Die beiden Abschlagszahlungen wurden im Februar und April 2013 geleistet. In den beiden Schreiben von B steht: "Für die geleisteten Arbeiten erlauben wir uns nachfolgend zu berechnen:... Position 1: pausch. Abschlagzahlung". Da werden sonst keine einzelnen Posten aufgelistet. Nur jeweils der Rechnungsbetrag. Das könnten Arbeitsstunden sein, Material, o.ä. Weiß man aber nicht genau.
Die Arbeitskosten aus der 1. Schlussrechnung stimmten laut den Stunden nicht mit den protokollierten Stunden überein. Das Problem: die Stunden wurden nie unterschrieben. A führte Buch über die Stunden von B.
Es liegen nun 2 Schlussrechnungen vor... die erste mit der zu hohen Summe über 8. 300 EUR und nun 4 Jahre später die zweite über die neue Summe 3.800 EUR.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB
) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB
).
Der Anspruch beginnt m.W. mit der Erbringung der Leistung, nicht mit dem Stellen der Rechnung.
Wenn die Arbeiten 2013 beendet wurden, sind die Forderungen am 31.12.2017 verjährt.
ZitatVon daher wurde nie ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt. :
B hat dir keinen Festpreis für seine angebotene Leistung genannt? Zu dem dann die mündliche (Handschlags)-Vereinbarung getroffen wurde? Weil man sich kennt und darauf vertraut, dass A schon alles bezahlen wird und B keine überhöhten Forderungen stellen wird?
A hat aber dann trotzdem akribisch die Arbeitsstunden notiert, (eher nicht üblich im ländlichen Raum unter Bekannten) wahrscheinlich sogar die Qualifikation der Mitarbeiter herausgefunden und daraus die *überhöhten Lohnkosten* rekonstruiert ?
Hmm, ist ja verjährt. Trotzdem lebt A jetzt im ländlichen Raum, der B wohl auch. Man kennt sich.
Was soll man sagen?
Hoffentlich braucht A keinen Handwerker mehr aus der Region...
Und jetzt?
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