KVA überzogen/mangelhafte Ausführung etc.

2. August 2007 Thema abonnieren
 Von 
bigshorty
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 42x hilfreich)
KVA überzogen/mangelhafte Ausführung etc.

Guten Tag,
ich habe ein eklatantes Problem und werde versuchen es detailliert aber kurz zu fassen:

Im Dezember 2003 wurden bei mir Wasseranschlüsse f. die Spüle in der Küche verlegt.
Der Meister kam einmal zur Baustelle und ich zeigte ihm weitere Arbeiten zu denen er mir voraussichtliche Kosten nennen sollte, führte er diese aus. Es handelte sich um De- Installation zweier alten Konvektoren wovon einer endgültig "tot gelegt" werden sollte, der andere sollte durch einen herkömmlichen Heizkörper ersetzt werden. Das Ausdehnungsgefäß müsste seiner Meinung nach ausgewechselt werden, da kein CO² mehr enthalten sei. Der neue Heizkörper würde an den vorhandenen Anschlüssen montiert, also kaum Stemmarbeiten nötig. Kosten lt. Handwerksmeister € 380 netto inkl. Material, Anfahrt und Arbeitsstunden da geringer Aufwand. Er stimmte meinem Vorschlag zu den entsprechenden Heizkörper selber zu beschaffen, Bauhöhe lt. Meister 600 mm, Baulänge optimal 1800 mm, für einen 14 m² Raum. Ich besorgte den Heizkörper, die Gesellen begannen die Arbeiten. Vor Endinstallation d. Heizkörpers sahen WIR, dass zwischen Fensterbankunterkante und Heizkörper Oberkante nicht mal 1 cm Platz blieben. Wir sagten den Gesellen, dass das so nicht ginge, da keine Zirkulation möglich würde. Die Heizleistung wäre damit weit unter Standard. Sie sagten ich müsse einen passenden besorgen und bescheid sagen, um die Montage fertig zu stellen. Gleich darauf erhielten wir die Rechnung, die ca. 70-80% über den Aussagen des Meisters hinausgingen. Wir reklamierten dies. Die Reklamation wurde zum Disput, der zur Auseinandersetzung, diese zum Streit. Ich bat den Meister auf die Baustelle um sich ein objektives Bild davon zu machen, weil selbst die Anschlüsse (Vor-/Rücklauf) bei einem Heizkörper der richtigen Baumaße nicht passten. Außerdem müssten ja auch die beiden Anschlüsse um ca. 100 mm gekürzt werden. Die waren zu dem auch noch leck! Es begann reger Briefwechsel. Der Meister erschien nie wieder auf der Baustelle, die Fertigstellung blieb liegen. Ich schaltete die Schlichtungsstelle der Handwerkskammerein, bekam fast zeitgleich einen Anruf eines Inkassobüros. Ich schilderte meine Sicht der Dinge, das Inkassobüro zog sich ohne weitere Forderungen aus der Sache zurück...Ich rechnete aus der Rechnungsaufstellung der Firma die Arbeiten heraus, die sie offensichtlich zufriedenstellend fertiggestellt haben und überwies diesen Posten dem Meister/der Firma. Den Vermittlungs-/Schlichtungsversuch der HWK lehnte der Meister kategorisch ab bzw. ignorierte diesen.
Im Oktober 2005 bekam ich einen Mahnbescheid vom Amtsgericht, dem ich frist- und formgerecht widersprach. Es folgte erst einmal für ca. 6 Monate "Funkstille".
Im März 2006 erhielt ich ein Schreiben einer Anwaltskanzlei als Vertreterin einer Insolvenzverwalterin besagter Firma mit einer erneuten Forderungsaufstellung. Ich äußerte mich kurzschriftlich dazu und lehnte die Forderung ab, mit der Begründung, die Firma war ihrer Nachbesserungspflicht nicht nachgekommen und hat auch an einer Einigung nicht mitwirken wollen. Außerdem habe ich den korrekt ausgeführten Teil der Rechnung beglichen, unter Ausschluss der Anerkennung einer Rechtspflicht, Ausübung des Zurückhaltungsrechts und letztlich Kündigung des Werkvertrages.
Die Anwälte schrieben einen weiteren Brief und boten einen Vergleich an, den ich ablehnte, mit detaillierterer Begründung. Ich erhielt ca. 3 Monate später einen neuen Mahnbescheid des AG der Insolvenzverwalterin. Ich widersprach form-/fristgerecht. Es kam im Mai 2007 zur Klageschrift. Ich erwiderte die Klage schriftlich, form-/fristgerecht. Es kam diese Tage eine Stellungnahme der Klagevertreterin/Anwältin der Insolvenzverwalterin, völlig banal meiner Meinung nach, aber naja... Nun verfasse ich gerade eine Erwiderung dieser Stellungnahme. Der Termin zu Güte-/Verhandlung ist auf den 21. 08.2007, also in 3 Wochen angesetzt.
Wie sehen Sie meine Chancen, wie schätzt man hier diese Sache ein? Was sollte ich berücksichtigen? Tipps???

Danke sehr
Jörg

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

wie war das Ergebnis des Schlichtungsversuchs der HWK? In aller Regel für den *Meister-Betrieb* verbindlich. Kostenvoranschlag und Auftrag mündlich? ohne oder mit Zeugen? Was ist überhaupt vorher schriftlich gelaufen?

Wenn Sie in Beweisnot für die Höhe der Absprache geraten, wird die Sache *haarig* und wahrscheinlich für Sie mehr als sehr eng!! >> Gutes Gelingen !
:wipp:

MfG

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"Der Beitrag ist keine Rechtsberatung, lediglich ein hoffentlich hilfreicher Beitrag im Laien-Forum!"

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#2
 Von 
bigshorty
Status:
Beginner
(123 Beiträge, 42x hilfreich)

Hallo Commodore,
der Schlichtungsversuch der HWK ist NICHT VERBINDLICH. Es handelt sich um ein Vermittlungsversuch zwischen beiden Parteien. Der Handwerker hat sich zum Anschreiben der HWK nicht eingelassen womit das Schlichtungsverfahren ohne Ergebnis abgeschlossen wurde. Mittlerweile bezieht sich meine Weigerung die (Rest-)Forderung zu begleichen darauf, dass er nicht nachgebessert hat bzw. sich von den reklamierten MÄNGELN nicht einmal vor Ort überzeugt hat. Wie kann der dann behaupten und sich darauf berufen, dass alles auftragsgemäß und korrekt gemacht wurde??Ich hatte ihn wirklich höflich in einem Schreiben auf die Baustelle gebeten um sich ein objektives Bild davon zu machen. Der kam ja nie! Außerdem hat er in 10/2005 einen Mahnbescheid beantragt, dem ich sofort widersprach. Danach kam monatelang gar nichts, keine Klage.
Erst fast ein Jahr später kam von der Insolvenzverwalterin erneut ein MB...

Was ist nach diesem Verlauf möglicherweise vom AG zu erwarten?

Danke.



-- Editiert von bigshorty am 04.08.2007 09:56:43

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