Garantie bzw Gewährleistung nach Gerätetausch

8. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)
Garantie bzw Gewährleistung nach Gerätetausch

Nach 14 Monaten und 7(!!) Kundendienstbesuchen wurde die Spülmaschine im Febr. 2013 gegen ein anderes AEG Modell (angeblich Spitzenmodell) ausgetauscht.

Jetzt muckte die Neue im März 2014 schon wieder, der untere Sprüharm mit dem roten Zusatzrotor dreht sich nicht mehr. Jetzt weigert sich der Hersteller aus Nürnberg, den Austausch der Rotors auf Garantie oder Gewährleistung auf Kundendienst zu veranlassen, die 2-jährige Frist sei verstrichen, ich hätte die Kosten selber zu tragen.

Wer hat jetzt Recht?

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-- Editiert manneier am 08.04.2014 11:54

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17 Antworten
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#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Es muss unterschieden werden, zwischen Gewährleistung und Herstellergarantie.

Die Gewährleistung beginnt mit dem Kaufvertrag und bei einem kompletten Gerätetausch auch erneut zu laufen.

Die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers und muss NICHT neu zu laufen beginnen, meist wird dies in den AGB ausgeschlossen.

Die große Frage ist also, von wem und in welchem Rahmen wurde das Gerät damals getauscht?

1. Händler im Rahmen Gewährleistung?
2. Hersteller im Rahmen der Garantie?

Wenn 1 können Sie beim Händler reklamieren und auf Reparatur pochen, wenn 2 hat der Hersteller recht.


-- Editiert spatenklopper am 08.04.2014 13:13

6x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Vielleicht zur Ergänzung:
Der Verkäufer (XXL) hat auf den AEG-Kundendienst verwiesen, der ja SIEBEN Mal da war, dann der Kundendienst "veranlasst", dass das Gerät getauscht wurde!

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3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Das beantwortet leider die entscheidene Frage nicht, ob damals die Händlergewährleistung oder die Herstellergarantie in Anspruch genommen wurde.

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3x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Der Händler hat aber auf den Kundendienst verwiesen, hat mich XXL also nochmals versucht zu verarschen??
welche wäre denn besser?
Danke

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1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Steht doch oben.

Die Garantie ist abgelaufen und Gewährleistung würde noch bestehen, wenn damals XXL die Spülmaschine auf Gewährleistung umgetauscht hätte.
Hat AEG die Maschine im Rahmen der Garantie umgetauscht,
gibt es weder Garantie noch Gewährleistung.

Würde noch Gewährleistung bestehen, bist du allerdings in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Dies wird dir nicht gelingen, da die Maschine ja 13 Monate einwandfrei funktionierte.

Gewährleistung bedeutet nämlich nur, dass die Ware bei Übergabe an den Kunden frei von Mängeln ist/war, aber keinesfalls das die Ware nicht auch kaputt gehen darf.


Ich bastel mir aus den gegebenen Angeaben mal den Fall zusammen.

Spühlmaschine geht kaputt (nach 14 Monaten?), du reklamierst bei XXL, diese verweisen dich an den Kundendienst des Herstellers.
(möglicher Grund dafür: Nach 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr (bedeutet Du must beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war)welches dir gegenüber XXL nicht gelingen dürfte).
Das weiß auch XXL und verweist an den Hersteller, da es in den Garantiebedingungen einen solchen Passus nicht gibt (bedeutet widerum, AEG repariert und tauscht Geräte innerhalb der Garantiezeit, ohne viel zu fragen).

Daraus würde sich für dich nun ergeben, dass weder AEG nochmals reparieren, oder tauschen müsste, da eben die Garantie abgelaufen ist.
XXL muss sich dessen auch nichts mehr annehmen, da die Gewährleistung nur für den Zeitraum von 24 Monaten ab Kauf der 1 Maschine bestand und XXL nichts mit dem Austausch der Maschine durch AEG zu tun hat.

Bedeutet für dich:
Keiner wird die Maschine reparieren, ohne das du die Kosten dafür übernimmst.

Hoffe das war jetzt klarer.



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-- Editiert spatenklopper am 08.04.2014 16:56

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

"Würde noch Gewährleistung bestehen, bist du allerdings in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestanden hat. Dies wird dir nicht gelingen, da die Maschine ja 13 Monate einwandfrei funktionierte."
Die Maschine hat ja innerhalb der 13 Monate überhaupt nicht funktioniert, deshalb war der Kundendienst ja SIEBEN Mal da.
Dadurch müsste sich doch auch die Gewährleistung verlängern???

Kann also feststtellen, dass XXL mal wieder versucht hat, jemanden zu vergackeiern

Habe ja noch 5000€ vom Küchenkauf in der Rückhand, die müssen dann halt auch dafür herhalten.
Danke für die Antwort

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

quote:
Die Maschine hat ja innerhalb der 13 Monate überhaupt nicht funktioniert,


Ich meinte das Austauschgerät.


quote:
...deshalb war der Kundendienst ja SIEBEN Mal da.


Das war für die alte Maschine, deswegen wurde sie letztendlich ja auch getauscht.

quote:

Dadurch müsste sich doch auch die Gewährleistung verlängern???


Ja, aber nur wenn XXL den Austausch vorgenommen hat.
Würde aber an diesem Problem :"Nach 6 Monaten gilt die Beweislastumkehr, bedeutet Du must beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war " nichts ändern.

quote:
Kann also feststtellen, dass XXL mal wieder versucht hat, jemanden zu vergackeiern


NEIN.
Hätte XXL es darauf angelegt, hättest du die erste Maschine schon nicht ersetzt bekommen.
Google bitte mal den Begriff Gewährleistung und lies dir in diesem Zusammenhang intensiv den Abschnitt mit der Beweißlastumkehr durch.

quote:
Habe ja noch 5000€ vom Küchenkauf in der Rückhand, die müssen dann halt auch dafür herhalten.


Kann gefährlich in die Hose gehen......

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2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

quote:Habe ja noch 5000€ vom Küchenkauf in der Rückhand, die müssen dann halt auch dafür herhalten.

Kann gefährlich in die Hose gehen...

Wieso?
Küchenkauf ist doch ein Werkvertrag? Dann haben Sie 5 Jahre Zeit, den "Schaden" zu beheben.

Und solange nicht ordnungsgemäß geliefert wurde, muss ich den Rest doch nicht bezahlen, sonst passiert von deren Seite überhaupt nichts mehr??


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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

In einem anderen Beitrag hier im Forum habe ich folgendes gelesen (Kettengwährleistung):

Was die Gewährleistung (§434 BGB ) angeht könnte die Gewährleistungsfrist mit der Neulieferung wieder neu begonnen haben:

Folgt man dem Wortlaut des Gesetzes, muss man zu der Erkenntnis gelangen, dass eine
Nachbesserung des Verkäufers oder eine Neulieferung zum Neubeginn der Verjährung führt.
In unserem Fall hat also der Käufer wieder 24 volle Monate nach Übergabe des zweiten PC
die gesetzlichen Mängelansprüche. Die so genannte Gewährleistungsfrist beginnt erneut.
Man spricht daher von Kettengewährleistung.

http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13693/kettengewaehrleistung.pdf

??

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2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

@ manneier

Lesen Sie meine Beiträge eigentlich?

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3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>In einem anderen Beitrag hier im Forum habe ich folgendes gelesen (Kettengwährleistung): ... <hr size=1 noshade>



Das hilft hier nicht weiter. Selbst wenn der Verkäufer i.R. der Gewährleistung umtauscht, ist es kein Muss, daß die Gewährleistungsfrist neu beginnt.

Hier war der Umtausch eindeutig eine Garantieleistung, so weit Garantie und Gewährleitung sich decken, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung von Verkäufer und Hersteller.

Es gilt § 425 I BGB :

" ... Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten."

Der Verkäufer wird sich also damit durchsetzen können, er hätte im Gewährleistungszeitraum keine Nacherfüllung vorgenommen, die Inanspruchnahme der Garantie sei ihm nicht zuzurechnen, jetzt sei das verjährt.

Man kann das vermeiden, indem man klipp und klar Nacherfüllung vom Verkäufer fordert. Wenn der dann den Hersteller einschaltet, muss er sich dessen Garantieleistung als eigene Nacherfüllung zurechnen lassen.

Z.B. beim neuen Auto fällt das nicht weiter auf, das wird ja meistens sowieso in die Händlerwerkstatt gebracht. Da wird sich der Verkäufer dann nicht damit herauswinden können, die Nacherfüllung sei "auf Garantie" erfolgt.

Hier bleibt aber nur Kulanz, aber die ist nicht einklagbar. Und daß es die geplante Obsoleszenz gibt, wird von allen Herstellern vehement abgestritten.

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2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

XXL hat mich zum Kundendienst geschickt, dann war ich doch nur Erfüllungsgehilfe oder so ähnlich, keine Ahnung, ob das so greift.
Man muss fast einen RA in der Familie haben, dass man da noch durchblickt
Und der AEG-Kundendienst hat dann vorgeschlagen, das Gerät zu tauschen. Er als Fachmann hätte die Rechtslage kennen müssen, und den Tausch dann über XXL veranlassen müssen, dann hätte ich weitere 24 Monate Garantie oder Gewährleistung gehabt? Wäre das so richtig gewesen?



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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wäre das so richtig gewesen? <hr size=1 noshade>



Aus deiner Sicht Ja. Einen Rechtsanspruch darauf hast du eindeutig nicht.

Ein Zitat aus der Gesetzesbegründung zur Garantie, § 443 BGB :

http://www.sadaba.de/Mot/GSBM_BGB_0443.html

Schwierigkeiten können sich ferner daraus ergeben, dass der Käufer inhaltlich übereinstimmende Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller hat, aber evtl. zunächst nur einen von beiden in Anspruch nimmt. Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der Nachbesserung haben rechtliche Wirkungen gemäß § 425 nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Teil. Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben.

Diese "kaum verständllichen Nachteile" kannst du sicher nachvollziehen. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich in Kauf genommen. Händler und Hersteller nutzen das aus.

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-- Editiert asap am 09.04.2014 11:10

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Dann bleibt mir also nur noch übrig, xxl und AEG aus meinen Verkäuferempfehlungen zu streichen!

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Dann bleibt mir also nur noch übrig, xxl und AEG aus meinen Verkäuferempfehlungen zu streichen!



Ja, aber das wird Niemanden interessieren. Und es ist bei allen Herstellern/Händlern dasselbe Lied, oft wird das sogar im Premiumbereich besonders restriktiv gehandhabt.

Daß es auch anders geht, wenn man wollte, zeigt diese Glübirne:

http://www.centennialbulb.org/photos.htm

Sie ist bisher nur wegen Stromausfällen erloschen und brennt ohne Fehl- und Tadel seit 113 Jahren.

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
manneier
Status:
Schüler
(319 Beiträge, 35x hilfreich)

Wenn ich daran denke, dass Siemens bei der alten Maschine nach 18 Jahren sogar kostenlos noch ein Ersatzteil geschickt hat!!

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
RrKOrtmann
Status:
Lehrling
(1536 Beiträge, 672x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Selbst wenn der Verkäufer i.R. der Gewährleistung umtauscht, ist es kein Muss, daß die Gewährleistungsfrist neu beginnt. <hr size=1 noshade>


Die Frist beginnt bei einem Umtausch deshalb neu, weil der Verkäufer damit anerkennt, zu der verlangten Gewährleistungsmaßnahme verpflichtet zu sein.

quote:<hr size=1 noshade>Hier war der Umtausch [color=red]eindeutig[/color] eine Garantieleistung .... <hr size=1 noshade>


Umgekehrt: hier hat eindeutig der gewährleistungspflichtige Verkäufer zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflichten einen Dritten ( Hersteller ) hinzugezogen / auf einen Dritten verwiesen.

quote:<hr size=1 noshade>Der Verkäufer wird sich also damit durchsetzen können, er hätte im Gewährleistungszeitraum keine Nacherfüllung vorgenommen, die Inanspruchnahme der Garantie sei ihm nicht zuzurechnen, jetzt sei das verjährt. <hr size=1 noshade>


Im Gegenteil wird der Verkäufer nachzuweisen haben, daß er die Nacherfüllungsforderungen des Käufers unzweideutig verweigert hatte ( mit der Folge, daß er dann schadensersatzpflichtig würde - unabhängig davon, ob dem Käufer vom Hersteller im Rahmen der Herstellergarantie geholfen würde. )

Bei Verbrauchergarantien schreibt das Gesetz dem Garantiegeber die Klarstellung vor, daß die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht einschränkt. Dem liegen folgende Überlegungen für den Entwurf der Regelung des § 477 BGB zugrunde:

Die Garantie muß einen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf enthalten, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Der Verbraucher soll dadurch [color=red]klar erkennen können, dass die Garantie ein zusätzliches Leistungsversprechen enthält, das über die gesetzlichen Rechte hinausgeht, diese aber nicht ersetzt[/color]. Damit wird vermieden, dass der Verbraucher wegen einer unklaren Fassung der Garantieerklärung davon abgehalten wird, die ihm zustehenden gesetzlichen Rechte geltend zu machen. Im Übrigen darf nicht der Eindruck erweckt werden, als führe bereits die Gewährung einer Garantie zu einer Ersetzung des gesetzlichen Haftungssystems durch ein vertragliches Leistungsversprechen.

Für den Verbraucher muß verständlich aus der Garantieerklärung erkennbar sein, was ihm inhaltlich für welchen Garantiefall an [color=red]zusätzlichen[/color] Rechten eingeräumt wird
.

Begründung des Entwurfs des § 477 BGB - Sonderbestimmungen für Garantien

quote:<hr size=1 noshade>Man kann das vermeiden, indem man klipp und klar Nacherfüllung vom Verkäufer fordert. <hr size=1 noshade>


Es dürfte eher Sache des wg. Mängeln angesprochenen Verkäufers sein, unzweideutig klarzustellen, ob er seine gesetzliche Gewährleistungs-Verpflichtung verweigern will ( mit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen ), oder nicht.

quote:<hr size=1 noshade>XXL hat mich zum Kundendienst geschickt, <hr size=1 noshade>


Wenn Verkäufer ( und Hersteller ) argumentieren, es seien nur Leistungen im Rahmen der Garantiezusage erbracht worden - was enthält denn die Garantieerklärung für Hinweise, wie Leistungen aus der Garantie in Anspruch zu nehmen sind?

§ 477 BGB - Verbrauchergarantien
Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten ... [color=red]alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind[/color], insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

quote:<hr size=1 noshade>XXL hat mich zum Kundendienst geschickt ... <hr size=1 noshade>


Enthält die Garantie-Erklärung umgekehrt einen Hinweis, daß Garantieleistungen über den jeweiligen Händler angefordert werden müssen?

quote:<hr size=1 noshade>Diese "kaum verständllichen Nachteile" kannst du sicher nachvollziehen. Der Gesetzgeber hat das ausdrücklich in Kauf genommen. <hr size=1 noshade>


Dies betrifft sicherlich alle Hersteller-Garantien, die keine Verbraucher-Garantien sind. Soweit es sich um Verbraucher-Garantien handelt, müssen die Vorschriften der EU-Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie, Artikel 6 - Garantien beachtet werden:

"Die Garantie muss
- darlegen, dass der Verbraucher im Rahmen der geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf gesetzliche Rechte hat, und klarstellen, dass diese Rechte von der Garantie nicht berührt werden;"

---> § 425 BGB wäre ( bei Verbrauchergarantien ) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, daß die Inanspruchnahme einer Hersteller-Garantie durch einen Verbraucher die gesetzlichen Gewährleistungsrechte NICHT einschränken kann.

Andernfalls könnte ein Garantiegeber in seiner Garantie-Erklärung nicht den -europarechtlich geforderten- Hinweis geben, daß die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nicht berührt, wenn die Hersteller-Garantie für den Verbraucher in Wahrheit doch dazu führen könnte, daß eine Inanspruchnahme der Leistungen des Herstellers einen Verlust der gesetzlichen bewirken würde:

"Schwierigkeiten können sich ferner daraus ergeben, dass der Käufer inhaltlich übereinstimmende Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller hat, aber evtl. zunächst nur einen von beiden in Anspruch nimmt. Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der Nachbesserung haben rechtliche Wirkungen gemäß § 425 [color=red]nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Teil[/color]. Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben."

Richtig ist, daß der GARANTIEGEBER sich die Leistungen des Verkäufers nicht zuzurechnen lassen bräuchte, und daß gegenüber einem Nicht-Verbraucher der Verkäufer die Leistungen aus einer (Hersteller-)Garantie nicht gegen sich wirken lassen müsste.

Bei Verbraucher-Garantien dagegen wird es zwar ebenfalls so sein, daß der Hersteller die Verkäufermaßnahmen nicht gegen sich gelten zu lassen bräuchte; Allerdings wird der Verkäufer seine Gewährleistung einem Verbraucher aber nicht schon deshalb verweigern können, nur weil der Verbraucher Leistungen aus einer Hersteller-Garantie beansprucht hatte!

Hatte die Garantie-Erkluärung des Waschmaschinen-Garantiegebers einen klaren Hinweis enthalten: "Wenn Sie Leistungen aus dieser Garantiezusage anfordern, verlieren Sie dadurch ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte" ?

Nur durch einen solchen Hinweis wären beim Verbraucher alle Zweifel beseitigt, daß er durch eine Garantie-Beanspruchung unter Verkäufer-Umgehung seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte verlieren würde. - Allerdings wäre ein derartiger Hinweis unrichtig und unzulässig ...

RK

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