Aufbewahrungsfristen für Handwerkerrechnungen ?

17. November 2002 Thema abonnieren
 Von 
Antje2
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 1x hilfreich)
Aufbewahrungsfristen für Handwerkerrechnungen ?

Vor 2 Jahren hat mir mein Vermieter gestattet den angrenzenden Garten zu nutzen. Weiterhin hat er mir gestattet dort einen Brunnen bohren zu lassen und Strom legen zu lassen. Dies lies ich alles machen, in der Hoffnung den Garten lange Zeit nutzen zu können. Jetzt aber hat der Eigentümer sich entschieden dort Parkplätze anzulegen.
Ich fordere nun von ihm einen Schadensersatz für den Brunnen und den Stromanschluss, denn wenn ich gewusst hätte, dass die Nutzungsdauer nur 2 Jahre beträgt, hätte ich diese umfangreichen Arbeiten nicht ausführen lassen.
Der Eigentümer verlangt nun von mir, dass ich die Handwerkerrechnungen vorlege. Diese habe ich aber nicht mehr.
Bin ich gesetzlich verpflichet diese Rechnungen auszuheben, oder wie könnte nun vorgehen????


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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
MCNeubert
Status:
Lehrling
(1337 Beiträge, 258x hilfreich)

Hallo Antje,

Sie sind schon verpflichtet die Ihnen tatsächlich entstandenen Kosten nachzuweisen. Am besten geht das nunmal mit den Rechnungen - ansonsten müßte der Wert der Arbeiten durch einen Gutachter mit entsprechenden Kosten geschätzt werden.

Wenden Sie sich doch mal an die ausführenden Handwerker. Die müssen die Rechnungen schon fürs Finanzamt mind. 10 Jahre aufbewahren und machen Ihnen sicher gerne eine Kopie.

Gruss MCNeubert

michael@neubert.com
www.MCNeubert.de

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