verdachtsunabhängige Kontrolle

1. September 2005 Thema abonnieren
 Von 
hepcat1
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
verdachtsunabhängige Kontrolle

Ich bin mir leider nicht ganz sicher ob ich hier in der richtigen Rubrik bin, aber der Admin wird da sicherlich Abhilfe schaffen...

Drei Fragen habe ich welche aus einer Geschichte resultieren die mir letzte Woche passiert ist:
Mit einer Mitfahrgelegenheit bin ich von Berlin nach Hessen gefahren. Auf der Autobahn in Thüringen wurden wir von einem "zivilen" Polizeiwagen auf den nächsten Rastplatz gebeten. Da der Fahrer unauffällig gefahren ist (weder zu schnell noch schlangenlinien oder sonstiges) gab es offenbar keinen Verdachtsmoment. Darüberhinaus fragte ich einen der Beamten ob es sich einfach um eine Stichprobenkontrolle handele was dieser bejahte. Dort erfolgte zunächst eine Kontrolle der Personalien und schließlich eine Durchsuchung des Autos und unserer Taschen. Dummerweise hatte der Fahrer 1,7 Gramm und ich 0,9 Gramm Cannabis dabei. Wir mussten zum nächsten Revier mitfahren, wo dann Fingerabdrücke genommen und Fotos gemacht wurden. Höchst wahrscheinlich wird die Anzeige sowieso wegen Geringfügigkeit fallengelassen, aber trotzdem ärgere ich mich immer mehr über diese Geschichte.
Meine Fragen sind:
1. Kann die Polizei wirklich einfach verdachtsunabhängige Kontrollen durchführen?
Das Personalien überprüft werden können weiß ich. Aber darf die Polizei auch Leibesvisitationen usw. ohne Verdacht durchführen? (das darf in einem Rechtsstaat doch nicht sein?!)
2. Ist es nicht etwas unverhältnismäßig bei einer gefundenen Cannabismenge von 0,9 Gramm Fingerabdrücke zu nehmen?
3. Kann ich mich jetzt im Nachhinein dagegen wehren? Oder macht das keinen Sinn?

Vielen Dank im Voraus!

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Schütz
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Viele Bundesländer,wahrscheinlich auch Thüringen, haben inzwischen die Befugnis zur sog. Schleierfahndung,quasi als Kompensation zur den offenen Grenzen aufgrund von Schengen.
Nachträglichen Rechtsschutz muss es wegen Art. 19 Abs. 4 GG immer geben,ob der sinnvoll ist, steht dahin. Denn die Gesetze sind inwzischen so weit gefasst, dass meistens die Maßnahmen darunter zu subsummieren sind. Deswegen sehe ich zum Thema Verhältnismäßigkeit der Maßnahme auch wenig Chancen, die ed-Behandlung ist eine Standardmaßnahme und wird nicht an hohe Voraussetzungen geknüpft.

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#2
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Zu den Fingerabdrücken: Zum einen ist das nur gegen Beschuldigte zulässig, wenn der Fahrer etwas dabei hat, kann man meiner Meinung nach nicht dem Mitfahrer ohne weiteres auch solchen behandeln.

Zum anderen: Es gibt verschiedene Rechtsgrundlagen für ED-Behandlungen, zum einen können diese für Beweiszwecke (§81b STPO in der 1. Alternative) also um etwa zu klären, ob du an einer konkreten Straftat beteiligt warst), zum anderen auch für den Erkennungsdienst( §81b STPO 2.Alternative) bestimmt sein. Letzteres ist nur zulässig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene in Zukunft weitere Straftaten begehen wird und dass die Fotos bzw. Fingerabdrücke geeignet ähnliche wie die vorgeworfenen Taten auch zur Aufklärung beizutragen; das ist in der Regel nur für Wiederholungstäter der Fall. Inwieweit bist du bislang strafrechtlich in Erscheinung getreten?

So schlecht wie Schütz sehe ich die Chancen gar nicht, zumindest beim §81b 2. Alternative; ich war selbst schon mit einem Widerspruch trotz mehrerer gegen mich laufender Ermittlungsverfahren erfolgreich. Meiner Meinung nach (ich bin kein Jurist) dürfte der auch noch nach Durchführung der ED-Behandlung zulässig sein, denn die Anordnung wirkt ja mit der Speicherung fort.

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