Verstoss gegen das Grundgesetz?

6. September 2009 Thema abonnieren
 Von 
BastiH
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Verstoss gegen das Grundgesetz?

Hallo...

Person A hatte vor einigen Jahren einen schweren Unfall.
Das macht ihr die Arbeitssuche etwas schwerer.
Die Versicherung des Unfallverursachers möchte nun, dass Person A für 3 Jahre an einer Massnahme in einer ca. 150km entfernten Stadt teilnimmt und will sie gegen Ihren willen da hinschicken, ansonsten will die Versicherung das bereits gezahlte Schmerzensgeld zurückverlangen und den Fall abschliessen.

Verstösst sowas nicht gegen das Grundgesetz...?

Artikel 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.


Artikel 12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Grundrechte verletzt?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Mit dem Grundgesetz hat das überhaupt nichts zu tun, nicht mal im Ansatz. :forum:

Das beginnt schon damit, dass die Grundrechte nur gegenüber dem Staat wirken (Grundgesetz schützt den Bürger vor staatlichen Eingriffen). Die Versicherung ist aber nicht der Staat.

Es handelt sich um ein normales zivilrechtliches Problem.

Ob die Versicherung im Recht ist oder nicht, kann man so natürlich nicht beurteilen. Die Versicherung wäre aber im recht, wenn sie Schmerzensgeld für einen bleibenden Schaden bezahlt hätte, tatsächlich aber die Verletzung doch heilbar ist.

Dass du an der Maßnahme mitwirken musst, ergibt sich aus § 254 Abs. 2 BGB . Der Geschädigte ist nämlich verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten.

Für Leute, die lieber mit einer Beeinträchtigung ein bequemes Leben auf Kosten der Versicherung führen, haben die übrigen Beitragszahler nämlich zu recht kein Verständnis. Es ist vielmehr die Pflicht des Geschädigten, an der Gesundung und der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit mitzuwirken.

Trotzdem sollte der Fall von einem Anwalt überprüft werden. Es wäre natürlich gut möglich, dass die Versicherung nichts mehr von Ihnen verlangen kann !! Dafür müsste man den Fall aber genauer kennen.






-- Editiert am 06.09.2009 12:03

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
G-H-L
Status:
Schüler
(151 Beiträge, 31x hilfreich)

Also, Schmerzensgeld ist eine Entschädigung für bereits erlittene oder noch zu erleidende Schmerzen. Die Teilnahme an einer Maßnahme würde bereits erlittene Schmerzen in keinster Weise lindern. Da die Maßnahme ca. 3 Jahre dauern soll, dürfte es sich auch nicht um eine Rehabilitation handeln, sondern eher um eine Berufliche Maßnahme. Und die hätte somit auch keinerlei Einfluß auf das Schmerzensgeld oder deren Rückforderung.

Wenn aber nun Person A monatlich eine Entschädigung bekommt, weil er aufgrund des Unfalles seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, dann kann die gekürzt oder gar gestrichen werden, wenn sich Person A weigert an einer solchen Maßnahme teilzunehmen.

Gruß
Gerhard

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