Zitat:Art. 75 Änderung der Verfassung
(1) 1 Die Verfassung kann nur im Wege der Gesetzgebung geändert werden.
2 Anträge auf Verfassungsänderungen, die den demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, sind unzulässig.
(2) 1 Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Mitgliederzahl.
2 Sie müssen dem Volk zur Entscheidung vorgelegt werden.
(3) Meinungsverschiedenheiten darüber, ob durch ein Gesetz die Verfassung geändert wird oder ob ein Antrag auf unzulässige Verfassungsänderung vorliegt, entscheidet der Bayerische Verfassungsgerichtshof.
(4) Änderungen der Verfassung sind im Text der Verfassung oder in einem Anhang aufzunehmen.
Wohingegen der Art 68 sagt:
Zitat:
Art. 68
(1) Der Verfassungsgerichtshof wird beim Oberlandesgericht in München gebildet.
(2) Der Gerichtshof setzt sich zusammen:
a)
in den in Art. 61 geregelten Fällen aus einem der Präsidenten der Bayerischen Oberlandesgerichte, acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, sowie zehn weiteren Mitgliedern, welche vom Landtag gewählt werden;
b)
in den Fällen des Art. 65 aus dem Präsidenten und acht Berufsrichtern, von denen drei dem Verwaltungsgerichtshof angehören;
c)
in den übrigen Fällen aus dem Präsidenten, drei Berufsrichtern, von denen zwei dem Verwaltungsgerichtshof angehören, und fünf vom Landtag gewählten Mitgliedern.
(3) 1Der Präsident und die Berufsrichter werden vom Landtag gewählt.2Sie können nicht Mitglieder des Landtags sein.
Nun stellt sich mir die Frage, wenn Art 69 BV bestimmt
Zitat:
Art. 69
Die weiteren Bestimmungen über die Organisation des Gerichtshofs und über das Verfahren vor ihm sowie über die Vollstreckung seiner Urteile werden durch Gesetz geregelt.
Wie dann Art 51 II VfGHG
Zitat:
(2) Ist hinsichtlich des Beschwerdegegenstands ein Rechtsweg zulässig, so ist bei Einreichung der Beschwerde nachzuweisen, dass der Rechtsweg erschöpft worden ist. Die Verfassungsbeschwerde ist spätestens zwei Monate nach der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen letztgerichtlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einzureichen.
hinsichtlich Art 120 BV
Zitat:
Jeder Bewohner Bayerns, der sich durch eine Behörde in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, kann den Schutz des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes anrufen.
und Art 98 BV
Zitat:
Art. 98
1Die durch die Verfassung gewährleisteten Grundrechte dürfen grundsätzlich nicht eingeschränkt werden.2Einschränkungen durch Gesetz sind nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit, Sittlichkeit, Gesundheit und Wohlfahrt es zwingend erfordern.3Sonstige Einschränkungen sind nur unter den Voraussetzungen des Art. 48 zulässig.4Der Verfassungsgerichtshof hat Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht verfassungswidrig einschränken.
Wenn also Art 98 BV dem Verfassungsgerichtshof die Richtung vorschreibt, wie mit Gesetzten umzugehen ist, welche die Grundrechte (98 - 123 BV) einschränken, so wundert es mich, wenn dann ein Art 51 VfGHG bestand haben kann.
Die Frage ist,
wenn eine Behörde durch eine Handlung vermeintlich eines oder mehrere Verfassungsmäßigen Rechte einschränkt, und das Bayrische Verfassungsgericht nimmt den Fall nicht zur Entscheidung an, wenn man denen nicht beweißt, dass man erstmal am Verwaltungsgericht ein paar Euros gelassen hat,
kann man dann damit direkt zum ECHR?
Oder anders gefragt. Welches Gesetz übersehe ich, welches es dem Bayrischen Landtag ermöglicht hat, anders als über eine Verfassungsänderung den Zugang zum Bayrischen Verfassungsgericht zu limitieren.