Verfassungsgericht hebelt Grundrechte aus !!! wozu noch Verfassungsgericht !!!

24. März 2006 Thema abonnieren
 Von 
Hak
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)
Verfassungsgericht hebelt Grundrechte aus !!! wozu noch Verfassungsgericht !!!

neueste Entscheidung:

2 BvR 434/06 auf der Homepage des Verfassungsgericht zu lesen.

Es darf nach Herkunft diskriminiert werden weil;

Zitat: " Vor dem Hintergrund beschränkter Verwaltungskapazitäten und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist es nicht zu beanstanden, dass die Behörden ihre Anfragen auf eine Gruppe beschränkt haben.."

Mit diesem Beschluß kann ich jedes!!! Grundrecht aushebeln.
Moto: weil ich kein Geld habe, darf ich machen!!
wenn sie beschränkte Verwaltungskapazitäten haben, warum habe Sie
überhaupt eine Anfrage gestartet?? Warum nicht nach einem anderen
System z.B. gleichmäßige Stichproben??


Persönliche Informationsfreiheit gilt auch nicht und auch nicht
Datenschutz!! Man muss auch etwas angeben, was bei einem nicht
zutrifft und diese völlig unerheblich für die Datenführung ist!

Wir brauchen auch keine Gerichte mehr. Denn die Arbeit der
Gerichte erledigen jetzt die Behörden. (Wer das auch immer sei.)
Zitat:

"Denn nur durch die Verpflichtung auch zur Fehlanzeige werden die Behörden in die Lage versetzt, die Personen, die nach ihrer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband die türkische Staatsangehörigkeit nicht wiedererworben haben, von denjenigen zu unterscheiden, die - aus welchen Gründen auch immer - trotz Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit eine Erklärung nicht abgegeben haben.""

Die Arbeit der Gerichte, mämlich warum einer eine persönliche Angabe nicht macht, sollen jetzt Behörden übernehmen.

Da braucht man auch keine Rechtsanwälte mehr, da keine Gerichte.

Art. 19 Abs 2: In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.


Art. 20 Abs 4: Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.





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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Es darf nach Herkunft diskriminiert werden

Es mag Sie vielleicht erstaunen, aber nicht jede Ungleichbehandlung ist eine Diskriminierung.

Man muss auch etwas angeben, was bei einem nicht zutrifft

Man muß das Nichtzutreffen angeben. Ist das so schwer zu verstehen?

und diese völlig unerheblich für die Datenführung ist

Das haben Sie entschieden? Oder wer?

Die Arbeit der Gerichte, mämlich warum einer eine persönliche Angabe nicht macht

Wieso ist das die Arbeit der Gerichte? Wenn Sie keine Angaben zu Ihrem Einkommen machen, kommt auch das Finanzamt (eine Behörde) und tritt Ihnen auf die Füße.

Waren Sie es, der die Verfassungsbeschwerde erhoben hat? War die genau so strigent begründet wie Ihre Ausführungen in diesem Forum?

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Ist eine Ungleichbehandlung keine Diskriminierung? Warum?

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
wald-hase
Status:
Praktikant
(723 Beiträge, 74x hilfreich)

Gute Frage.

'discriminare' = trennen, unterscheiden (wenn mich mein schlechtes Latein nicht trügt).

Der feine Unterschied dürfte darin liegen, daß eine Ungleichbehandlung dann zulässig ist, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen (zB Steuererklärung von A wird genauer geprüft als die von B, weil die von A nach erster Durchsicht Ungereimtheiten aufweist oder erfahrungsgemäß bei dieser Fallgestaltung häufiger Beanstandungen vorkommen).

Eine unzulässige Diskriminierung läge vor, wenn eine solche Unterscheidung aufgrund sachfremder oder willkürlicher Gesichtspunkte erfolgt (zB Steuererklärung von A wird sorgfältiger geprüft, weil dem Sachbearbeiter der A persönlich unsympathisch ist oder er generell Mißtrauen gegen Personen aus der Berufsgruppe des A empfindet).

Ebenso wäre es zulässig, wenn Steuererklärungen rein nach dem Zufall (zB jede 20. Steuererklärung) oder nach Sachfeldern (zB alle Steuererklärungen mit Vermietungseinkünften über x Euro) genauer geprüft werden.

Der Unterschied zwischen sachfremden und sachlichen Gründen (insbesondere die sogenannten Erfahrungswerte) ist immer so eine Sache...

-----------------
"Mein Name ist Hase, ich wohne im Walde und weiß von nichts..."

-- Editiert von wald-hase am 29.03.2006 08:26:40

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Hak
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 9x hilfreich)

Hallo,

wen es interessiert der sollte den Artikel
von Prof. Alberts hier auf der 123recht.net
lesen.

http://www.123recht.net/article.asp?a=16192

Beschwerdebefugnis bei der Verfassungsbeschwerde
Von Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans. W. Alberts

Zitat:" Werden die Voraussetzungen, wie dargelegt, so hoch angesiedelt, läuft die Verfassungsbeschwerde als Rechtsmittel ziemlich leer"

Es geht nicht nur um Voraussetzungen, es
wird einfach auch bewußt UNRECHT bzgl. geltendem Grundgesezt gesprochen.
Wer daran nicht glaubt, dann sollte er
mal ein paar Verfassungsgerichtsentscheidungen durchlesen und mich nicht der Unwahrheit bezichtigen.

Ich bin der Meinung, dass der Hr. Prof. angesichts der jüngsten Urteile des
Verfassungsgerichts insb. 2 Senat, noch
eher wohlwohlend gegenüber dem Gericht hier schreibt.


2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47471 Beiträge, 16805x hilfreich)

Ich kann mich über die Meinung des Prof. Alberts nur wundern.

Ich halte es für geradezu abenteuerlich, wenn wie in dem zitierten Fall, jemand ein Kind ermordet hat, dies auch noch während der Hauptverhandlung ohne Druck gestanden hat, freigesprochen werden soll, weil während der ermittlung unzulässige Verhörmethoden angewandt worden sind.

Eine wohlwollende Haltung gegenüber dem Gericht kann ich daher ebenfalls nicht erkennen. Eine andere Haltung des BVerfG hätte aus meiner Sicht zurecht das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung des BVerfG zutiefst erschüttert.

Wenn das Verfahren zu einem Freispruch des Täters geführt hätte, wäre umgehend eine Diskussion in gang gekommen, das GG so zu ändern, dass derartige Urteile in zukunft nicht mehr möglich wären. Unter dem Druck der weit überweigenden mehrheit der bevölkerung wäre eine derartige Änderung dann wohl auch zustande gekommen. So eine Änderung hätte dann aber durch das GG gedeckt zu einer Aberkennung wichtiger Grundrechte geführt.

Daher ist die Entscheidung des BVerfG in diesem Fall richtig und zu begrüßen.

Nicht viel anders ist es in dem in der Ausgangsfrage genannten Urteil 2 BvR 434/06 , wenn auch auf deutlich niedrigerem Niveau.

Motto: weil ich kein Geld habe, darf ich machen!!
wenn sie beschränkte Verwaltungskapazitäten haben, warum habe Sie
überhaupt eine Anfrage gestartet?? Warum nicht nach einem anderen
System z.B. gleichmäßige Stichproben??


Derartigen Ausführungen kann ich nur entnehmen, dass Du gar nicht weißt, worum es in dem Urteil geht.

Aufgrund des Einbürgerungsverhaltens der Türkei und der dortigen Gesetzgebung gab es Anlass, zu prüfen ob die eingebürgerten Türken noch zurecht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit waren. Ein Missbrauchsquote von 14% zeigt auch im Nachhinein, dass die Befürchtungen, die zu der Umfrage geführt haben, zurecht bestanden haben.

Zur Ausweitung der Umfrage auf Einbürgerungen anderer Staatsangehöriger besteht und bestand kein konkreter Anlass. Damit dann zusätzliche Verwaltungskapazität zu binden, wäre aus meiner Sicht eine Verschwendung von Steuergeldern. Das BVerfG hat es nur etwas diplomatischer ausgedrückt.

Daher begrüße Urteil ebenfalls als pragmatischen Umgang mit dem GG. Eine Auslegung des GG in dem Sinne, dass die verwaltung dann völlig uneffektiv wird oder polizeiliche Ermittlungen nur noch unter erschwerten Bedingungen möglich sind, ist aus meiner Sicht abzulehnen.

Man kann nicht auf der einen Seite die Spekulationssteuer aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten für verfassungswidrig erklären und auf der anderen Seite zielgerichtete und sachgerechte Ermittlungen für verfassungswidrig erklären.

Wenn ich mich schon weigern könnte, meine Staatsangehörigkeit dem Meldeamt auf Nachfrage mitzuteilen, mit welchem Recht hat dann das Finanzamt Anspruch auf den Nachweis meiner Einkommensverhältnisse?

Insgesamt kann ich der Rechtsprechung des BVerfG sehr gut folgen und halte sie auch richtig und konsequent. Ich hoffe, dass die Rechtsprechung auch in Zukunft so bleibt.

3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Da schließe ich mich vollumfänglich an. :)

Aber warum sollte es schließlich bei den Grundrechten auch anders sein als anderswo - der 'Mann auf der Straße' tendiert eben dazu, die sehr allgemein gehaltenen Grundrechte immer so auszulegen, wie sie für seinen Fall gerade bequem sind.
Da wird es dann gleich zu einem 'Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz', wenn Bomberjackenträger kontrolliert, Schülerinnen hingegen durchgewunken werden. Oder es wird die Allzweckwaffe 'freie Entfaltung der Persönlichkeit' gezogen, um sich selbst alles zu erlauben und den anderen alles zu verbieten. Nach dem Motto 'ich darf doch in jede Disco rein, in die ich will', andererseits 'niemand darf meiner Frau am FKK-Strand auf die Brüste glotzen'. ;)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

in meinen augen sind die grundrechte ohnehin schon lange überspannt und zwar nicht zuletzt aus eigener machtvollkommenheit des gerichts mit welcher es sich die eigene bedeutung nachhaltig sichert.

hätte man die schutzbereiche gar nicht so uferlos werden lassen müsste man nun auch nicht zum teil genauso an den haaren herbeigezogene rechtfertigungen abliefern.

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Hallo liebe(-r) luDa,

vielleicht könnten Sie Ihre Auffassung gelegentlich konkretisieren (Beispiele)?

:)


2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Es gibt Privilegierte, die in den Genuß einer BVerfG-Entscheidung gelangen prozentual sind das mehr finanziell gut siturierte Menschen

Vorsicht mit so vorschnellen Interpretationen von Statistiken.
Es könnte genau so gut sein, daß Verfassungsbeschwerden von weniger gut situierten Bürgern einfach deswegen häufiger abgewiesen werden, weil sie häufiger offensichtlich unbegründet sind. Das wiederum begründet sich leicht aus der Sachlage: bspw. kann jeder Hartz-IV-Empfänger, der seine Lage als 'verfassungswidrig' ansieht, vor dem BVerfG klagen. Und viele werden das auch tun. Auch wenn schon lange geklärt ist, daß das derzeitige Sozialsystem eben nicht verfassungswidrig ist.

Besser situierte Bürger werden in der Regel weniger Anlaß haben, überhaupt Verfassungsbeschwerde zu erheben und folglich auch prozentual erfolgreicher sein, weil sie eben nicht schon 'aus Prinzip' vor das BVerfG gehen.

Ergo: eine völlig natürliche Erklärung, die absolut gar nichts mit 'sozialem Unrecht' oder ähnlichen Schlußfolgerungen zu tun hat.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@Mareike

quote:
bspw. kann jeder Hartz-IV-Empfänger, der seine Lage als 'verfassungswidrig' ansieht, vor dem BVerfG klagen. Und viele werden das auch tun. Auch wenn schon lange geklärt ist, daß das derzeitige Sozialsystem eben nicht verfassungswidrig ist.

Wurde der verfassungsgemäße Charakter der Hartz-IV-Reform also bereits vom Bundesverfassungsgericht festgestellt?

Ich meine vor einiger Zeit gelesen zu haben, dass bislang noch keine einzige Verfassungsbeschwerde aufgrund des Gesetzes anhängig gewesen sei (und somit bislang weder über Verfassungsgemäßheit noch über Verfassungswidrigkeit entschieden wurde), kann mich aber selbstverständlich auch irren.

Gruß
Oettinger

-- Editiert von Oettinger am 09.06.2006 13:33:55

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#12
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

als erstes sollte die verfassungsbeschwerde mal als notnagel begriffen werden um im fall krasser verletzungen (wie zB beim luftsicherheitsgesetz) staatlichem handeln einhalt zu gebieten. reden einige schon ihren verfassungsbeschwerden erscheint mir der missbrauch schon im plural zu liegen zumal wenn man denn gleich schauen kann welche art beschwerden denn kompetent behandelt werden.

ich würde daher vorschlagen eine bagatellgrenze einzuführen, sprich eingriffsqualität zu verneinen wenn es z.B. lediglich um das betrachten von sportbekleidung, religöser symbole oder dem vorenthalten ausländischer fernsehprogramme über drittwirkung geht - soll man halt nicht hingucken, zeitung lesen statt fernsehen, umziehen oder mal deutsch lernen. beschwerden dieser größenordnung sind einfach keine fragen der verfassung, ziehen selbige auf das niveau einer kleingärtnersatzung herunter und lassen sie auch am selbst aufgestellten bestimmheitsgebot versagen. im übrigen ist in einer gesellschaft die den bedürfnissen von 80 Mio Menschen genügen soll ein gewisses maß an ungerechtigkeit (unabhängig von sozialer stärke) nun einmal unvermeidbar und daher hinzunehmen.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wessen Verfassungsbeschwerde garnicht erst zugelassen wird kann dagegen klagen.
[...]
die Zulässigkeit meiner Verfassungsbeschwerde durch ein weiteres Gericht überprüfen zu lassen


§93d I BVerfGG kennen Sie? Wo bitteschön lasse ich denn eine Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde prüfen? (Sagen Sie jetzt nicht 'EuGH' oder 'EGMR'...)

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wer viel Geld hat muß von daher schon weniger vor das BVerfG ziehen, weil ihm in den unteren Instanzen auch schon mehr Recht zu Teil wird.

Wer das BVerfG als 'Superrevisionsinstanz' mißbrauchen will, weil ihm die Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsbarkeit mißfallen, muß sich nicht wundern, wenn seine Beschwerde zurückgewiesen wird.

2x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

3x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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#18
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Die Zurückweisung der Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde lasse ich aber gerichtlich überprüfen wenn ich will.

Von welchem Gericht?

Diesbezüglich würde mich interessieren wie man dem Grundgesetz nach das Bundesverfassungsgericht als 'Superrevisionsinstanz' mißbrauchen kann?

Wenn die Motivation erkennbar ist, daß man sich lediglich erhofft, mit der Einrede 'ich wurde in einem Grundrecht verletzt' das ergangene Urteil inhaltlich überprüfen lassen zu wollen, weil man nicht einsehen will, daß nach 3 Instanzen nun mal Ende Gelände ist.
Wobei ja für manche Leute schon jegliches Zurückweisen der eigenen Sichtweise (also der ganz normale Vorgang in einem Prozeß, wo nur einer gewinnen kann) als 'Versagung rechtlichen Gehörs' ist. Das muß ich ausgerechnet Ihnen wohl kaum erklären.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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#21
 Von 
guest123-1400
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Student
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