Verfassungsbeschwerde

20. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)
Verfassungsbeschwerde

Hat schon jemand eine Verfassungsbeschwerde geschrieben? Was sollte man beachten? Ist der Bundesverfassungsgericht oder Verfassungsgerichtshof des Landes zuständig? Welche Fristen und Voraussetzungen sind?

Grundrechte verletzt?

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40 Antworten
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#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Geschrieben habe ich selbst noch eine, aber aufgrund der hohen Arbeitslast des Bundesverfassungsgerichtes ist es extrem schwer selbst für geübte Juristen eine zulässige Verfassungsbeschwerde zu formulieren.
Zu beachten sind die Zulässigkeitsvorraussetzungen, und dafür sollte man sich schon ein Staatsrecht II Lehrbuch zu Rate ziehen (ich kann dort empfehlen Pierod/Schlink). Das ist aber nur das Minimalwissen, ich kann wirklich nur empfehlen die Sache einem Rechtsanwalt zu übergeben, andernfalls wird die Sache keine Aussicht auf Erfolg haben.
Wichtig zu beachten wäre:
Bei Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil:
1. Rechtswegerschöpfung: Achten Sie darauf, dass es kein Rechtsmittel mehr gegen Ihr Urteil gibt. Andernfalls ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig und Sie kassieren möglicherweise eine Missbrauchsgebühr.
2. Suchen Sie bisherige Entscheidungen des BVerfG zu Ihrem Thema. Wenn das Gericht in einem Anwendbaren Fall schon VBs abgewiesen hat wird Ihre VB nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
3. Es sind Lediglich die Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzuzeigen, alles andere ist Aufgabe der Tatgerichte, das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz.

Die Fristen betragen bei VBs gegen ein Gesetz ist die First 1 Jahr, bei VBs gegen ein Urteil 3 Monate.

Ich wiederhole nochmal meine Warnung: Ich kann nur davon abraten selber Verfassungsbeschwerde zu erheben, die Konsequenzen könnten sehr teuer werden (Missbrauchsgebühr).

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#2
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#3
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Ich hatte mich vertippt, 1 Monat ist richtig.

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#4
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

In entsprechenden Fällen ist so mancher RA der Meinung, daß der Mandant die Mißbrauchsgebühr zahlen muß.

Zu recht, wenn er den Mandanten auf die Aussichtslosigkeit hingewiesen hat und dieser trotzdem auf der Einreichung besteht.

Zum einen kann sie willkürlich auferlegt werden

Eine BVerfG-Entscheidung kann man kaum als 'Willkür' bezeichnen, oder?

rechtliches Gehör und Gelegenheit zur Rücknahme seiner Verfassungsbeschwerde

Rechtliches Gehör bekommt man doch schon mit der Einreichung. Und die Rücknahme verhindert nicht, daß das Kind in den Brunnen gefallen, d.h. das BVerfG bereits für eine völlig unnötige Beschwerde in Anspruch genommen wurde. Eine Nichtrücknahme macht keine gesonderte Mühe mehr, da eine Nichtannahme zur Entscheidung nur noch ein Formbrief ist, der dem Gericht keinen weiteren Aufwand mehr macht. Der AUfwand entstand bereits mit der Prüfung der Beschwerde.

Im übrigen: Sie sind doch so schnell mit Statistiken bei der Hand - bei wieviel Prozent aller Verfassungsbeschwerden wurde im letzten Jahr eine Mißbrauchsgebühr verhängt?
Und wenn Sie die Zahl hier präsentiert haben, dann behaupten Sie noch mal, daß diese Gebühr eine 'Gefahr' oder eine 'Abschreckung' sei.

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#5
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Schließlich kann einem die Mißbrauchsgebühr ja auch zu unrecht auferlegt worden sein, weil das BVerfG einen Fehler gemacht hat.

Mir ist schon klar, daß Leute wie Sie 'immer noch eine Instanz' wollen. Gibbet aber nicht, also wenig sinnvoll, darüber zu lamentieren.

Darüber liegen mir keine Zahlen vor.

Quelle surprise! :)

Das habe ich persöhnlich nie behauptet.

Sie schrübben doch noch etwas weiter oben:

'Zum anderen hält sie sozial schwächere Schichten davon ab, von der Verfassungsbeschwerde Gebrauch zu machen '

Oder? Wollen Sie jetzt behaupten, das bedeute nicht, daß die Gebühr eine Abschreckung sei?

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#7
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

quote:
Das habe ich persöhnlich nie behauptet. Der RA, der den Text verfaßt hat, hat das behauptet und andere Poster hier im Forum behaupten das auch .
Zitat:


zwei sätze die schon nicht zueinander passen. im übrigen wird die missbrauchsgebühr nur in absoluten ausnahmefällen, gegen leute die es hätten besser wissen müssen (anwälte, gemeinden) und in bereits entschiedenen angelegenheiten verhängt um berechtigte beschwerden in akzeptabler zeit bearbeiten zu können. sie dient daher genau dem effektiven rechtschutz und sollte gerade von ihnen befürwortet werden.

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#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn Sie mal 2 Threads tiefer schauen, dann werden Sie feststellen, daß andere entsprechendes erklären.

Sie aber doch auch. Lenken Sie nicht ab, das ist Kindergartenniveau.

Erzählen Sie das doch denen.

Im Gegensatz zu Ihrer werten Meinung kenne ich nicht jeden RA, den Sie zitieren, und ich entscheide immer noch selbst, wem ich was 'erzähle'.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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#11
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

der sich ihrer Meinung nach auf Kindergartenniveau bewegt

*lol* Sie sind echt merkbefreit.

Ihr Spielchen mit 'der X hat das und das gesagt und gar nicht ich, ich habe den nur zitiert' usw., *das* ist Kindergartenniveau.
Aber sicher merken Sie auch das nicht mehr.

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#12
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

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#13
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#14
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

warum ist das Kindergartenniveau

OK, einmal erkläre ich es Ihnen noch, in der Hoffnung, daß noch nicht alle Gehirnzellen unbelehrbar sind:

Sie bringen ein (von irgend jemand übernommenes und nicht als solches kenntlich gemachtes) Zitat ein. Ich sage: 'Das, was Sie da behaupten, ist XY.' Dann kontern Sie: 'Das behauptet nicht ich, das behauptet der Z.'
Da Sie das ganze aber als eigenes Argument vorgebracht haben (und nicht als 'Der Z sagt aber...'), trifft mein Vorwurf, 'Ihr' Argument sei XY, logischerweise zu.
Sich dann damit zu verteidigen, das habe ja jemand ganz anders gesagt und gar nicht Sie, *das* ist Kindergartenniveau. *Nicht* der Inhalt dessen, was Sie oder der Z oder sonstwer gesagt haben.
Kriegen Sie das nun endlich in Ihren Schädel? :(

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#15
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#16
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

juristen sind naturgemäß nicht einer meinung, sonst könnte man sich prozesse sparen. meine persönliche ansicht zum schutzbereich von grundrechten wird nunmal von der deutlich überwiegenden anzahl juristen anders gesehen - ich darf zwar meiner meinung bleiben, muss aber trotzdem akzeptieren, dass ein entscheidenes urteil dies anders sehen wird. gleiches gilt auch für einen juristen der der ansicht ist, dass das gegenwärtige instrumentarium der verfassungsbeschwerde unzureichend ist.

im übrigen sind auch viele ihrer sachbezogenen äusserungen richtig, lediglich sobald es um die justiz als solche und verfassungsthemen geht scheinen sie aus welchem grund auch immer allergisch zu reagieren und sich hinter irgend eine selbst gebaute 'ich armer prolet (was wollen sie damit eigentlich aussagen?) wand zurückzuziehen'. niemand behauptet, dass alle entscheidungen der justiz richtig sind, doch kann man gleichwohl in meinen augen berechtigterweise der ansicht sein, dass die deutliche mehrzahl der entscheidungen erstinstanzlich richtig sind und zudem ein relativ grosser instanzenweg eröffnet ist (zumal am jahresende auch der mindestwert für die nichtzulassungsbeschwerde wegfällt).

im übrigen muss ich mareike insoweit zustimmen, dass wenn sie sich ein argument eines dritten zueigen machen, sie auch entsprechende gegenargumente gegen sich gelten lassen müssen. auch das hat im übrigen nichts mit jurist oder nicht jurist zu tun sondern ist eine frage von argumentationstheorie und gepflegter diskussionsführung.

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#17
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Das heißt man könnte selbst eine Verfassungsbeschwerde ohne Anwalt schreiben und einreichen. Entstehen Kosten z.B. Prozessgebühr? Kann PKH bewilligt werden? Reicht diese per Fax einzureichen oder unbedingt per Post? Müssen mit der Beschwerde die Beweise eingereicht werden oder könnten man diese später nachreichen oder reicht nur Beweismittel zu benennen?

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#18
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Anwaltszwang: nein
PKH: nur dann, wenn der Bf sich nicht selbst vertreten kann.
Beratungshilfe: ja
Gerichtskosten: vgl. § 34 BVerfGG

quote:<hr size=1 noshade>§ 34


(1) Das Verfahren des Bundesverfassungsgerichts ist kostenfrei.

(2) Das Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.

(3) Für die Einziehung der Gebühr gilt § 59 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend. <hr size=1 noshade>


hinsichtlich der notw Ausl des Bf: vgl. § 34 a BVerfGG


quote:<hr size=1 noshade>§ 34a


(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen. <hr size=1 noshade>



Form/Fristen: §§ 92 , 93 BVerfGG

ansonsten sind angegriffene Entscheidungen und entscheidungserhebliche Unterlagen innerhalb der Begründungsfrist zu übermitteln. Dies ist wichtig, da das BVerG idR keine Akten beizieht. Der Beschwerdeschriftsatz ist 3-fach vorzulegen. Der Vors o der Berichterst entscheiden dann, wieviele weitere Abschriften vorzulegen sind.








-- Editiert von thosim am 05.07.2006 15:28:19

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Ist die Verfassungsbeschwerde nur mit der Behauptung in einem seiner Rechte aus Art. 1-19, 20 Abs.4,33,38,101,103 und 104 verletzt zu sein, zu erheben? Ist bei Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen nur zu prüfen, ob diese gegen Grundrechte verstößt, nicht aber ob sie Rechtsfehler enthält? Das heißt, wenn die Auslegung des Gesetzes fehlerhaft war, ist noch keine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Wenn so ist es, dann konnte man gegen fehlerhafte Entscheidungen nichts mehr tun.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
luDa
Status:
Lehrling
(1727 Beiträge, 343x hilfreich)

richtig, das BverfG ist keine Super-mega-hyper Berufungs- oder Revisionsinstanz und reagiert relativ ungehalten wenn man es versucht dazu zu missbrauchen.

andererseits ist der schutzbereich der grundrechte so weit gezogen, dass es recht einfach ist einen solchen bezug herzustellen. das berfg kann zB überprüfen ob die instanzgerichte eine rechtsnorm richtig im licht der grundrechte ausgelegt haben.

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#21
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Es ist möglich eine Verfassungsbeschwerde erst an das Verfassungsgerichtshof des Landes einlegen. Ist es sinnvoller an BVerfG?
Übernehmen die Rechtsschtzversicherungen die Kosten?

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

*** Übernehmen die Rechtsschtzversicherungen die Kosten?

§ 4 Abs. 1 Buchst. 0 ARB75
§ 3 Abs. 3 a, b ARB94 und 2000

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Ist es sinnvoller an BVerfG?

Die Landesverfassungsgerichtshöfe sind auch nur für die jeweilige Landesverfassung zuständig.

2x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Wenn so ist es, dann konnte man gegen fehlerhafte Entscheidungen nichts mehr tun.

Nach Ende des ordentlichen Rechtsweges ist das in der Tat so.

Das BVerfG formuliert das so, daß die Rechtsordnung im Interesse der Rechtssicherheit ein gewisses 'Restrisiko' einer nicht mehr anfechtbaren falschen Entscheidung in Kauf nimmt.

Denn die einzige Möglichkeit, falsche Entscheidungen wirklich völlig auszuschließen, wäre ein endloser Rechtsweg, bei dem jede Entscheidung immer noch einer Überprüfung (und diese wiederum einer Überprüfung usw. ad infinitum) unterliegt.
Dann aber könnte man nie sicher sein, einen Prozeß auch mal gewonnen zu haben - das ist mit Rechtssicherheit gemeint.

Wenn der A den B verklagt und 100.000 EUR Schadensersatz zugesprochen bekommt, könnte es ja sein, daß die 343. Instanz nach 46 Jahren sagt 'ne, dem A stehen nur 10.000 EUR zu' und der müßte dann plötzlich 90.000 EUR plus Zinsen zurückzahlen...
Und dann wüßte immer noch keine, ob gerade *diese* Entscheidung nun 'richtig' ist.

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Wenn gegen fehlerhafte Entscheidungen des Gerichts kann man nichts mehr tun, dann nur wenig Sinn macht, überhaupt gerichtlich zu klagen. Es beseteht immer ein Risiko ein Prozess zu verlieren, obwohl man Beweise und Recht hat.

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Das liegt in der Natur der Sache.

1. Außenstehende können nie letztgültig beurteilen, was sich wirklich zugetragen hat. A sagt 'C hat mich geschlagen', verklagt C zivilrechtlich auf Schmerzensgeld und bringt den B als Zeugen bei. C hat den D als Zeugen, daß nichts passiert sei. Alle vier verwickeln sich nicht in Widersprüche? Was machen Sie da als Richter? Egal wie Sie urteilen, Sie können nie sicher sein, daß damit 'Gerechtigkeit' hergestellt ist. Sie müßten die Klage dann abweisen, wissen aber eben nicht, ob A gelogen und Sie damit richtig entschieden haben oder eben nicht.

2. Die bloß theoretische Möglichkeit, einen aussichtsreichen Prozeß doch wegen eines Fehlers des Gerichtes zu verlieren, ist zu gering, deswegen generell auf den Rechtsweg zu verzichten (da wird sicher wieder der Herr Lorenz mit seinen angeblichen '50% falschen Urteilen' o.ä. aufschlagen, warten wirs mal ab...).
Das wäre in etwa so, als wären Sie schwer krank und wollten nicht zum Arzt gehen, weil es ja immer wieder mal 'Kunstfehler' gibt.

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#27
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Wenn alle sich in Widersprüche nicht verwickeln, dann zu berücksichtigen ist, ob andere Beweise z.B. Urkunden gibt. Ärztliche Atteste sollten bei Körperverletzung Beweismittel sein. Wenn A durch B geschlagen wird und der Zeuge C (von A)genau im Gegenteil zu dem Zeugen D ( von B)aussagt, dann bleibt noch die Urkunde aussagekräftig.

Wenn B den Sachverhalt mehrfach entstellt und eigene Vorträge verändert, dann jeder erkennen kann, dass gelogen wird.

Selbst wenn die Zeugen sich bei der Beweisaufnahme nicht in Widersprüche verwickeln, weil sie in der Lage sind, eine lapidare Aussage auswendig zu lernen, sind andere Beweise und Indizien zu berücksichtigen.







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#28
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

dann bleibt noch die Urkunde aussagekräftig

Und was sagt die aus? Daß A geschlagen wurde. Von wem? Dazu sagt die Urkunde nichts. Ergo, was hilft sie dann?

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#29
 Von 
orne
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 47x hilfreich)

Es geht um gesamte Würdigung. Urkunden sind zuverlässige Beweismittel.

1x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Es geht um gesamte Würdigung.

Eben. Und auf der Grundlage sagt ein solches Attest in den meisten Fällen gar nichts aus (Ausnahmebeispiel sind Vergewaltigungsfälle).

Urkunden sind zuverlässige Beweismittel.

Finde ich zu allgemein. Urkunden können auch gefälscht sein. Oder eben nicht das aussagen, was man in ihnen sehen will. Ein Attest 'Der X hat am Y die Verletzung Z gehabt' sagt eben Null über den Täter aus.

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