Unerlaubtes Fotografieren von der Wohnung und Weitergabe der Bilder. § 201a?

7. Juli 2018 Thema abonnieren
 Von 
fb494757-98
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unerlaubtes Fotografieren von der Wohnung und Weitergabe der Bilder. § 201a?

Hallo liebe Mitglieder, foldender Sachverhalt. Ich befinde mich zur Zeit im Krankenhaus und habe mein Bruder gebeten mir Dinge aus meiner Wohnung zu holen. Dieser hat Bilder in meiner Wohnung gemacht und diese an den Sozialdienst, ohne meiner Einverständnis an den Sozialdienst im Krankenhaus gesendet. Darf er das und was kann der Sozialdienst mit diesen Bilder machen? Habe jetzt die Befürchtung damit diese weitergegeben oder gezeigt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren? Tritt da § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Kraft?

Danke für Antworten.

Grundrechte verletzt?

Grundrechte verletzt?

Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt für Grundrechte gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb494757-98):
Hallo liebe Mitglieder, foldender Sachverhalt. Ich befinde mich zur Zeit im Krankenhaus und habe mein Bruder gebeten mir Dinge aus meiner Wohnung zu holen. Dieser hat Bilder in meiner Wohnung gemacht und diese an den Sozialdienst, ohne meiner Einverständnis an den Sozialdienst im Krankenhaus gesendet. Darf er das und was kann der Sozialdienst mit diesen Bilder machen? Habe jetzt die Befürchtung damit diese weitergegeben oder gezeigt werden. Wie kann ich mich dagegen wehren? Tritt da § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen in Kraft?

§201a StGB greift hier nicht, da die Vorschrift voraussetzt, daß Aufnahmen von einer Person, "die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet", unbefugt Fotos gemacht und/oder verbreitet werden.

Zivilrechtlich könnte man das dem Bruder untersagen, weil es das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Sozialdienst kann damit gar nichts machen, man sollte dem Sozialdienst mitteilen, daß diese Fotos ohne Erlaubnis des Hausrechtsinhabers gemacht wurden und die sofortige Löschung/Vernichtung der Fotos verlangen und sich das schriftlich bestätigen lassen.

Gleichzeitig sollte man dem Bruder - ebenfalls schriftlich - untersagen, in der Wohnung Fotos zu machen und die zu verbreiten.
Angesichts des gestörten Vertrauensverhältnisses sollte man sich auch überlegen, ob man dem Bruder nicht generell ein "Hausverbot" erteilt.

Allerdings braucht man dann ggf. jemand anderen, der einem Sachen aus der Wohnung holt.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo

Zitat:
Der Sozialdienst kann damit gar nichts machen,
Das sehe ich nicht so wie du! Es kommt darauf an, was die Fotos zeigen. Zeigen diese einen Zustand, der Belegt, dass der TE nur so als Beispiel verwarlost lebt, eine solch zugemüllte Wohnung hat das gesundheitliche Gefahren für andere im Haus bestehen, oder dergleichen, wird der Sozialdienst schonaktiv werden müssen.

Es kommt hier so denke ich schon sehr darauf an, was auf den Bildern zu sehen ist, bevor man eine wirkliche Aussage treffen kann...

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
fb494788-69
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Zugemüllt ist die Wohnung nicht. Ich baue zur Zeit nur eine Modelleisenbahn im Wohnzimmer auf und da liegt halt doch etwas Schmutz auf dem Boden. Wo gehobelt wird fallen Spähne. Das wird er evtl. anders sehen, finde es nur ärgerlich das er Bilder macht und diese weitergibt, das ist meine Wohnung und es geht keinem etwas an wie es dort aussieht.


-- Editiert von fb494788-69 am 07.07.2018 19:48

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Der Sozialdienst kann damit gar nichts machen,

Das ist schlicht falsch.

Er kann sie - je nach Inhalt - als Beweismittel zu den Akten geben, im Rahmen behördeninterner Maßnahmen weitergeben (Ungeziefer- und Seuchenbekämpfung) oder auch an die Strafverfogungsbehörden geben.



Zitat (von fb494788-69):
Ich baue zur Zeit nur eine Modelleisenbahn im Wohnzimmer auf und da liegt halt doch etwas Schmutz auf dem Boden. Wo gehobelt wird fallen Spähne.

Das dürfte die Behörde dann absolut gar nicht interessieren



Zitat (von fb494788-69):
es geht keinem etwas an wie es dort aussieht.

Das ist so pauschal auch falsch.
Aber die Hürden bis es Vermieter oder Behörden was angeht sind sehr hoch.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von lesen-denken-handeln):
Hallo

Zitat:
Der Sozialdienst kann damit gar nichts machen,
Das sehe ich nicht so wie du! Es kommt darauf an, was die Fotos zeigen. Zeigen diese einen Zustand, der Belegt, dass der TE nur so als Beispiel verwarlost lebt

Man darf so verwahrlost leben wie man möchte, solange man damit keine anderen Menschen gefährdet...
Zitat:

, eine solch zugemüllte Wohnung hat das gesundheitliche Gefahren für andere im Haus bestehen, oder dergleichen, wird der Sozialdienst schonaktiv werden müssen.

Davon war aber im EP weit und breit nicht die Rede.
Zitat:

Es kommt hier so denke ich schon sehr darauf an, was auf den Bildern zu sehen ist, bevor man eine wirkliche Aussage treffen kann...

Es kommt bei der Diskussion juristischer Fälle immer darauf an, wie der Fall geschildert wird. "Hinzuerfinden" macht die Diskussion sinnlos, denn man kann alles hinzuerfinden, auch daß sich Marsmenschen oder IS-Terroristen in der Wohnung aufhalten...

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von fb494788-69):
Zugemüllt ist die Wohnung nicht. Ich baue zur Zeit nur eine Modelleisenbahn im Wohnzimmer auf und da liegt halt doch etwas Schmutz auf dem Boden. Wo gehobelt wird fallen Spähne. Das wird er evtl. anders sehen, finde es nur ärgerlich das er Bilder macht und diese weitergibt, das ist meine Wohnung und es geht keinem etwas an wie es dort aussieht.

Da haben Sie 100prozentig Recht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von eh1960):
Der Sozialdienst kann damit gar nichts machen,

Das ist schlicht falsch.

Er kann sie - je nach Inhalt - als Beweismittel zu den Akten geben, im Rahmen behördeninterner Maßnahmen weitergeben (Ungeziefer- und Seuchenbekämpfung) oder auch an die Strafverfogungsbehörden geben.

Wie gesagt: zur Fallbeschreibung Dinge hinzuzuerfinden ist in der juristischen Falldiskussion unzulässig, weil unsinnig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
zur Fallbeschreibung Dinge hinzuzuerfinden ist in der juristischen Falldiskussion unzulässig

Das verschiedene Varianten / Theorien durchdiskutiert werden gehört sogar mit zur Diskussionskultur.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.000 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen